Volltext (verifizierbarer Originaltext)
19. Entscheid vom 23. Januar 1900 in Sachen Knecht=Kunz. Betreibbarkeit der Ehefrau. — Stellung des Betreibungsbeamten und der Aufsichtsbehörde. — Art. 173 Abs. 2 Betr.-Ges. I. Auf Begehren des E. Knecht=Kunz in Zürich erließ das Betreibungsamt St. Gallenkappel unterm 5. Juni 1899 an Frau Bürke, Ehefrau des Lehrers Gebhard Bürke, in Walde, für eine Mietzinsforderung und für Weißeln der Küche einen Zahlungs¬ befehl im Betrage von 95 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. April
1898. Für die nämliche Forderung war im Jahre 1898 der Ehemann Bürke betrieben, die Betreibung war jedoch nicht zu Ende geführt worden, weil die gepfändeten Objekte von der Ehe¬ frau vindiziert wurden. Der Zahlungsbefehl gegen Frau Bürke vom 5. Juni 1899 wurde dem Ehemann zugestellt. Derselbe blieb unwidersprochen, und am 1. Juli fand, nachdem der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, die Pfändung auf die nämlichen Gegenstände statt, die schon in der Betreibung gegen den Ehemann gepfändet worden waren. Am 18. August verlangte der Gläubiger die Verwertung. Diesem Begehren gab das Be¬ treibungsamt St. Gallenkappel, auch nachdem ein der Betriebenen
erteilter Rechtsstillstand abgelaufen war, keine Folge, weil die Eheleute Bürke gegen die Verwertung protestiert hatten. Auf Be¬ schwerde des Gläubigers wies die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 21. September 1899 das Betreibungsamt an, dem Verwertungsbegehren zu entsprechen. Dagegen hob die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde, an welche der Ehemann Bürke den erst¬ instanzlichen Entscheid weiterzog, unterm 15. November 1899 die mit Zahlungsbefehl vom 5. Juni 1899 gegen Frau Bürke an¬ gehobene Betreibung auf, mit der Begründung: Es sei von vornherein klar am Tage gelegen, daß Frau Bürke vom Gläubi¬ ger für eine Schuld ihres Ehemanns, für die sie nach st. galli¬ schem ehelichem Güterrechte persönlich nicht haftete, betrieben wer¬ den wollte zu dem offenkundigen Zwecke, den der Ehefrau gehö¬ renden Hausrat in Pfändung und Verwertung zu bekommen und so die Bestimmung des Art. 30 des st. gallischen Einführungs¬ gesetzes zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs, laut welchem die zur häuslichen Einrichtung gehörenden Fahrnisse der Ehefrau für Schulden des Mannes nicht in Pfändung ge¬ nommen werden dürfen, zu umgehen. Nun habe das Bundesge¬ richt in der Entscheidung in Sachen Plüß, vom 20. Dezember 1898*, erklärt, daß die Einleitung der Betreibung gegen eine Ehefrau dann verweigert werden dürfe, wenn es liquid sei, daß es sich um eine Forderung handle, für welche die Ehefrau nicht persönlich haftbar sei. Dieser Fall liege hier vor. Wenn aber ein Betreibungsamt aus dem Gesichtspunkte eines namhaften öffent¬ lichen Interesses berechtigt sei, in derartigen Fällen die Einleitung der Betreibung zu verweigern, so müßten auch die Aufsichtsbe¬ hörden befugt sein, derartige, gegen das kantonale Einführungs¬ gesetz verstoßende, unzulässige Betreibungen auf Beschwerde hin jederzeit aufzuheben. II. Gegen diesen Entscheid hat E. Knecht=Kunz den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es wird bemerkt: Frau Bürke sei für eine eigene Schuld betrieben worden; es werde be¬ stritten, daß dieselbe für die fragliche Forderung nach st. gallischem ehelichem Güterrecht nicht belangt werden konnte; zudem sei die Forderung im Kanton Zürich entstanden und nach zürcherischem Rechte sei die Ehefrau dafür haftbar. Übrigens sei es unerheblich, ob die Ehefrau Schuldnerin sei oder nicht. Gegen den Zahlungs¬ befehl sei weder Rechtsvorschlag noch Beschwerde erhoben und auch die Pfändung sei nicht angefochten worden. Unter solchen Umständen habe die Betreibung von der Aufsichtsbehörde nicht mehr aufgehoben werden dürfen. Es wird beantragt, das Betrei¬ bungsamt St. Gallenkappel sei anzuhalten, dem Verwertungs¬ begehren des Rekurrenten gegen Frau Bürke Folge zu geben. III. Die Eheleute Bürke haben eine Antwort nicht eingereicht. Die kantonale Aufsichtsbehörde hielt in ihrer Vernehmlassung daran fest, es sei liquid ausgewiesen, daß die Ehefrau Bürke für die fragliche Forderung nicht haftbar sei, und zwar weder nach st. gallischem, noch nach zürcherischem Recht, und daß sie niemals persönlich von einem Richter zur Bezahlung derselben hätte ver¬ urteilt werden können. Demnach hätte nach dem bereits erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid die Einleitung der Betreibung ver¬ weigert werden dürfen und sollen, und sei die Aufsichtsbehörde, wenn sie von dem Fehler Kenntnis erhielt, berechtigt gewesen, denselben zu korrigieren. Es ergebe sich aus Art. 173, Abs. 2 des etreibungsgesetzes, daß es die Meinung des Gesetzgebers war, daß die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen einzuschreiten haben, so oft sie von der gesetzwidrigen Betreibung eines handlungsun¬ fähigen Schuldners Kenntnis erhalten. Vorliegend handle es sich um eine gesetzwidrige Betreibung und einen handlungsunfähigen Schuldner; denn es sei doch sicherlich gesetzwidrig, wenn, nachdem man korrekt gegen den Ehemann vorgegangen sei, nachher, weil die erste Betreibung nicht zum Ziele führte, auch noch für die gleiche Forderung von der nach dem Gesetze gar nicht verpflich¬ tungsfähigen Ehefrau Bezahlung verlangt werde. Allerdings hätte der Ehemann Recht vorschlagen sollen. Allein infolge dieser Unter¬ lassung sei die Betreibung nicht zu einer gesetzlichen geworden, und wenn die Vollstreckungsbehörden berechtigt gewesen wären, die Einleitung zu verweigern, so müsse es ihnen auch zustehen, eine schon angehobene Betreibung aufzuheben, wenn sie erst hinterher von der Ungesetzlichkei Kenntnis erhalten.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. . . .
2. .. .
3. Die Eheleute Bürke haben sich auf den Standpunkt gestellt, die Betreibung hätte von vornherein nicht eingeleitet werden sollen, weil es sich um eine Schuld des Mannes handle, für welche Frau Bürke nicht hafte, und es dürfe unter solchen Umständen auch die Verwertung der gepfändeten Objekte nicht stattfinden. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diesen Einwand beschützt und dementsprechend die ganze Betreibung aufgehoben. Damit ist sie jedoch über die Schranken ihrer Befugnisse hinausgegangen. Mit der Frage, ob die Ehefrau Bürke für die Forderung, für welche gegen sie die Anhebung der Betreibung verlangt wurde, haftbar sei, hatte sich die Aufsichtsbehörde überhaupt nicht oder doch jedenfalls nicht mehr zu befassen, nachdem die Betreibung eingeleitet und bis zur Verwertung fortgeschritten war, ohne daß die Betriebene Rechts¬ vorschlag oder Beschwerde dagegen erhoben hatte. Der Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Plüß (betreibungs= und konkursrecht¬ liche Entscheide, Band I, Seite 335) steht dem keineswegs entgegen. In diesem und in allen übrigen, die nämliche Frage betreffenden Ent¬ scheiden ist das Bundesgericht davon ausgegangen, daß derjenige, wel¬ cher für eine Forderung haftet, dafür auch betrieben werden könne, daß aber die Frage, ob die zu betreibende bezw. betriebene Person die Forderung schulde, als solche materiellrechtlicher Natur sich der Kognition der Vollstreckungsbehörden entziehe, da diese grund¬ sätzlich nur über die formelle Gesetzmäßigkeit des Verfahrens zu wachen hätten (vergl. z. B. Archiv V, Nr. 128). Von diesem Gesichtspunkte aus hat der Betreibungsbeamte, wenn ihm ein Betreibungsbegehren eingereicht wird, nur diejenigen Erhebungen zu machen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß nicht ein ungesetzliches Verfahren eingeschlagen wird, während er sich darum nicht zu kümmern hat, ob die im Betreibungsbegehren genannte Person wirklich die Forderung schulde oder ob ihr sonst irgend welche materiellrechtliche Mittel zu Gebote stehen, um der Be¬ treibung entgegenzutreten. Dies muß auch gelten, wenn es sich um eine Betreibung gegen eine Ehefrau handelt (vergl. z. B. Archiv V, Nr. 65). Die Ehefrau kann schon mit Rücksicht auf Art. 35 des Obligationenrechts nicht als absolut verpflichtungs¬ unfähig bezeichnet werden, mag auch im übrigen ihre Verpflich¬ tungs= oder Vermögensfähigkeit nach dem zuständigen kantonalen Rechte beschränkt oder aufgehoben sein. Insoweit kann sie aber auch betrieben werden. Auch hier ist sodann die Frage, ob man es wirklich mit einer Forderung zu thun habe, für welche die Ehefrau haftet, grundsätzlich den Gerichten vorbehalten, d. h. es ist eine gegen eine Ehefrau anbegehrte Betreibung vom Betrei¬ bungsbeamten einzuleiten, ohne daß er zu prüfen hat, ob sie nach den einschlägigen Normen des materiellen Rechts für die Forde¬ rung wirklich hafte und belangt werden könne, und es ist der Betriebenen bezw. ihrem Vertreter zu überlassen, durch Rechts¬ vorschlag derartige Einwendungen geltend zu machen. Die bisherige Praxis hat nur insofern teils aus praktischen Rücksichten um zu verhindern, daß unnütze Kosten entstehen, teils mit Rücksicht auf den Art. 47, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes dem Betreibungsbe¬ amten insofern eine eigene Kognition eingeräumt, als erklärt wurde, es dürfe die Einleitung der Betreibung verweigert werden, wenn es liquid, z. B. schon nach dem Betreibungsbegehren, fest¬ stehe, daß die Ehefrau für die Forderung, für welche die Betrei¬ bung verlangt wird, nicht hafte. Wenn nun aber auch diese Aus¬ nahme aufrecht erhalten und ferner angenommen werden will, es bestehe im gedachten Umfange für den Betreibungsbeamten nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht einer materiellen Prü¬ fung, so folgt daraus doch nur, daß in den Fällen, in denen die Einleitung der Betreibung hätte verweigert werden können und sollen, der Betriebenen, abgesehen von dem Rechtsvorschlag, auch das Recht zustehen würde, gegen die Betreibung innert gesetzlicher Frist Beschwerde zu führen. Vorliegend ist dies nicht geschehen, und zwar weder von der Seite der Ehefrau, noch von Seite ihres Mannes. Bei dieser Sachlage muß aber die Betreibung, die weder rechtzeitig durch Beschwerde angefochten, noch durch Rechtsvorschlag unwirksam gemacht worden ist, in dem Maße, wie es der Gläubiger verlangt, ihren Fortgang nehmen, und steht es den Aufsichtsbehörden nicht mehr zu, aus materiellrechtlichen Gründen einzuschreiten (vergl. Entscheid der Schuldbetreibungs¬
und Konkurskammer vom 7. Oktober 1899 in Sachen der Ehe¬ leute Olivier=Stucki*)
4. Auf Art. 30 des st. gallischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Bestimmung voraussetzt, daß der Ehemann betrieben werde.
5. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde in ihrer Vernehmlas¬ sung geltend macht, die Aufsichtsbehörden seien berechtigt, in ge¬ setzwidriger Weise gegen Handlungsunfähige eingeleitete Betrei¬ bungen jederzeit aufzuheben, so ist dies insofern richtig, als den Aufsichtsbehörden jenes Recht dann zusteht, wenn durch die Be¬ treibungsorgane die zwingenden, das ganze Verfahren beherrschen¬ den Vorschriften des Betreibungsgesetzes, z. B. Art. 47, Abs. 1 und 2, mißachtet worden sind. Dies ist aber hier nicht der Fall. nsbesondere sind die Betreibungsurkunden dem Gesetze gemäß dem Ehemann als gesetzlichem Vertreter der Ehefrau zugestellt worden.
6. Was endlich die Berufung auf Art. 173, Abs. 2 des Be¬ treibungsgesetzes betrifft, so ist dieselbe deshalb verfehlt, weil es sich dabei um eine singuläre Bestimmung handelt, durch die ver¬ hütet werden will, daß über einen Schuldner der Konkurs aus¬ gesprochen werde, wenn er überhaupt nicht der Konkursbetreibung unterliegt oder wenn er handlungsunfähig und in gesetzwidriger Weise betrieben worden ist. Für den vorliegenden Fall kann daraus nichts hergeleitet werden, was gegen die entwickelte Auffassung spricht. Im Gegenteil geht daraus hervor, daß das Gesetz selbst die Kompetenzen der Gerichte und der Aufsichtsbehörden streng auseinanderhält, woraus zu schließen ist, daß auch auf anderem Gebiete die Kompetenzgrenze nicht verwischt werden darf. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß, unter Aufhebung des Vorentscheides, das Betreibungsamt St. Gallen¬ kappel angewiesen, dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten vom
18. August 1899 Folge zu geben.