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18. Entscheid vom 23. Januar 1900 in Sachen Kaufmann=Burger. Stellung des Singularsuccessors (zahlenden Bürgen des Gemeinschuld¬ ners) gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger, dem Gemeinschuldner und der Konkursmasse. — « Verspätete Konkurseingaben », Art. 251 Betr.-Ges. I. Im Konkurse der Firma Adolf Kaufmann & Cie. in Basel hatte Frau Kaufmann=Burger, Ehefrau des Adolf Kaufmann, eine Forderung von 20,000 Fr. für eine dem Bankhause Vest Eckel & Cie. geleistete Bürgschaft angemeldet, wurde aber mit dieser Forderung durch den Kollokationsplan vom 11. März 1899 ab¬ gewiesen, weil Vest Eckel & Cie. sie direkt eingegeben hätten. Mit Schreiben vom 13. November 1899 stellte Dr. P. Wolf als Vormund der Frau Kaufmann beim Konkursamte Bafelstadt das Begehren, „sie sei für den Betrag von 20,000 Fr. sowohl im Gesellschaftskonkurse als in dem über Adolf Kaufmann er¬ kannten Privatkonkurse zuzulassen und es seien ihr die auf diesen Betrag entfallenden Dividenden auszuzahlen.“ Zur Begründung
wurde ausgeführt, daß der Vater der Frau Kaufmann infolge Zahlung der Bürgschaftsschuld durch Subrogation an Stelle von Vest Eckel & Cie. getreten sei, und daß er seine Rechte der Frau Kaufmann abgetreten habe. Das Konkursamt wies das Begehren ab, einerseits, weil der Privatkonkurs abgerechnet sei, anderseits aber, weil Frau Kauf¬ mann für ihre Bürgschaftsforderung von 20,000 Fr. rechtskräftig durch den Kollokationsplan im Gesellschaftskonkurse abgewiesen sei und Vest Eckel & Cie. durchden rechtskräftigen Kollokationsplan einen Anspruch auf Auszahlung der Dividende erworben hätten. II. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Dr. Wolf namens der Frau Kaufmann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrage: Es sei die Ehefrau Kaufmann an Stelle von Vest Eckel & Cie. in beiden Konkursen zu kollozieren, eventuell: es seien bis zum gerichtlichen Entscheide die entsprechenden Konkurs¬ dividenden gerichtlich zu deponieren. Die Aufsichtsbehörde erklärte am 9. November 1899 die Beschwerde insofern für begründet, als das Konkursamt gehalten sei, die im Konkurse Adolf Kauf¬ mann & Cie. auf die von Vest Eckel & Cie. angemeldete Forde¬ rung von 20,000 Fr. entfallende Dividende bei der Gerichtskasse zu deponieren. Im übrigen wies sie die Beschwerde als unbe¬ gründet ab. In den Erwägungen des Entscheides wird vorgebracht: Die auf den Privatkonkurs bezüglichen Begehren seien schon deshalb abzuweisen, weil dieser Konkurs liquidiert sei. Nachdem Rekurrentin die Abweisung ihrer Eingabe im Gesell¬ schaftskonkurse gerichtlich nicht angefochten habe, könne sie auf diesen Anspruch nicht zurückkommen. Sie möge zwar infolge Zahlung der Bürgschaftsschuld in die Rechte der befriedigten Gläubiger eingetreten sein. Aber das Konkursamt sei nicht berech¬ tigt, einen einmal admittierten Gläubiger bei der Verteilung in der Weise zu kürzen, daß es gegen seinen Willen eine Subroga¬ tion eintreten lasse. Der rechtskräftig gewordene Kollokationsplan stelle gleich einem Urteile die Höhe der Forderung eines jeden Gläubigers an der Konkursmasse fest und dieser Betrag sei der Verteilung zu Grunde zu legen. Eine nachträgliche Prüfung des Bestandes der rechtskräftig festgestellten Forderungen und allfällig eingetretener Subrogationen sehe das Gesetz nicht vor und würde auch dem Wesen des Kollokationsplanes völlig widerspre¬ chen. Dagegen erscheine unter den vorliegenden Umständen die Deposition des fraglichen Betreffnisses in Anwendung von Art. 188 O.=R. als ratsam. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Dr. P. Wolf namens der Frau Kaufmann=Burger rechtzeitig an das Bundesgericht, indem er auf Zuspruch der erstinstanzlich gestellten Begehren an¬ trug und zur Begründung geltend machte: Laut Art. 251 B.=G. seien verspätete Konkurseingaben bis zum Schlusse des Konkursverfahrens, nicht nur bis zur erfolgten Liquidation, zuzulassen. Ein Interesse an der Zulassung noch nach der Verteilung bestehe in Rücksicht auf die Möglichkeit nach¬ träglicher Verteilungen im Sinne von Art. 269 B.=G. Solange Rekurrentin nicht bezahlt hätte, habe sie auch nicht Kollokation an Stelle von Vest Eckel & Cie. verlangen können. Übrigens sei dies auch nicht nötig gewesen, da nach Art. 217, Abs. 3 B.=G. die Forderung des regreßberechtigten Mitverpflich¬ teten mit der Forderung des Gläubigers eo ipso angemeldet sei. Den Art. 217, Abs. 3 unter Berufung auf Abs. 1 eod. nur auf den Fall teilweiser Befriedigung des Gläubigers durch den Mit¬ verpflichteten anzuwenden, gehe nicht an, da im Falle gänzlicher Befriedigung die gleichen Gründe a fortiori für Anwendung des Abs. 3 sprechen. Von der Rechtskraft des Kollokationsplanes gebe es eben Ausnahmen, wie aus den Art. 216 und 217 B.=G. zur Evidenz hervorgehe. Im Interesse sämtlicher Gläubiger seien nach¬ träglich eintretende Erlöschungsgründe einer kollozierten Forderung vom Amte zu berücksichtigen, wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen seien. Trete ein Mitverpflichteter an die Stelle des kollozierten Gläubigers, so sei wohl nach Art. 251 B.=G. zu verfahren. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde hebt in ihrer Vernehmlas¬ sung noch hervor, daß zwar die gerichtliche Schlußerklärung im Privatkonkurse Kaufmann noch nicht erfolgt, dagegen die Vertei¬ lungsliste am 12. August 1899 aufgelegt und innert nützlicher Frist nicht angefochten worden sei. — Vest Eckel & Cie. tragen unter Verweisung auf die rechtlichen Ausführungen des Vorent¬ scheides auf Abweisung der Beschwerde an.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Rekurrentin scheint nunmehr selbst zuzugeben, daß sie zur Zeit der Eröffnung der Konkurse über die Firma Adolf Kauf¬ mann & Cie. und über Adolf Kaufmann eine Forderung gegen die beiden Gemeinschuldner nicht besessen habe, sondern einzig als regreßpflichtig zur Anmeldung der Forderung von Vest Eckel & Cie. mitberechtigt gewesen sei. Ihr Standpunkt ist aber der, daß sie infolge nachträglicher Zahlung ein Recht auf selbständige Geltendmachung der letztern Forderung erwor¬ ben habe. Von diesem Standpunkte aus ist es aber unrichtig, die Forderung nunmehr mit nachträglicher Konkurseingabe ge¬ mäß Art. 251 B.=G. geltend machen zu wollen. Dieser Ar¬ tikel bezieht sich nur auf solche Forderungen, die bereits bei Eröffnung des Konkurses selbständig bestanden haben, aber nicht angemeldet worden sind. Eine solche Ansprache besaß aber Rekur¬ rentin, wie schon bemerkt, damals nicht, sondern es bestand nur diefenige der ursprünglichen Gläubiger, und diese ist denn auch von den letztern selber mit allen Folgen, die einer Anmeldung zukommen, eingegeben worden. Die Zahlung seitens der regre߬ verpflichteten Rekurrentin hat demgemäß keineswegs den Untergang der Forderung, sondern den Übergang derselben auf die Zahlende bewirkt (Art. 504 und 168 O.=R.). Deshalb kann die letztere unmöglich Kollokation einer nachträglichen neuen Forderungseingabe verlangen, sondern es wird sich höchstens fragen, inwiefern die Masse auf die inzwischen eingetretene Cession Rücksicht zu nehmen habe. In dieser Beziehung ist aber anzunehmen, daß das Rechtsver¬ hältnis zwischen dem im Kollokationsplan zugelassenen ursprüng¬ lichen Gläubiger und seinem Cessionar die Masse nicht berühre. Ihr Interesse und ihre gesetzliche Verpflichtung beschränkt sich darauf, bei Aufstellung des Kollokationsplanes zu prüfen, ob die Forderung dem Gläubiger gegenüber, der sie anmeldet bezw. durch einen Regreßverpflichteten anmelden läßt, als Masseschuld anzu¬ erkennen sei. Wer aber später der eigentliche zum Bezuge der Dividende berechtigte Gläubiger sei, kann die Masse den interes¬ sierten Parteien zur Ausfechtung überlassen, so gut es der Schuldner selbst nach Art. 188 O.=R. hätte thun können. Das Konkursamt hatte sich hiebei zunächst an die unbestrittene That¬ sache zu halten, daß Rekurrentin ursprünglich nicht Gläubigerin, sondern bloß Regreßpflichtige war. Nachdem ihm aber anderseits die angebliche Cession mitgeteilt und sogar durch Belege glaubhaft gemacht worden war, erschien eine Zahlung an den kollozierten Gläubiger angesichts des damit verbundenen Risikos nicht mehr als thunlich, sondern rechtfertigte es sich völlig, von der durch Art. 188 cit. vorgesehenen Möglichkeit der gerichtlichen Hinter¬ legung der Streitsumme Gebrauch zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.