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81. Urteil vom 15. September 1900 in Sachen Schweizerischer Bankverein gegen Konkursmasse Kägi & Cie. Anwendung eidg. oder kantonalen Rechts? Art. 56 und 57 Org.-Ges. (grundversicherte Forderung oder Faustpfandrecht ?) A. Bei dem im November 1899 über die Firma Kägi & Cie. in Oberurnen ausgebrochenen Konkurse meldete der heutige Klä¬ ger, der Schweiz. Bankverein, folgende Forderung an: „100,000 Fr. Kapital laut Pfandverschreibung dat. 16. August 1865 (Pfandprot., Bd. I, Nr. 507 und Grundbuch, Bd. I, Nr. 34), 2155 Fr. 70 Cts. Zinsrest pr. Martini 1899; den laufenden Zins à 5% seither.“ Hiefür machte er ausdrücklich ein Pfandrecht an den in der Pfandverschreibung speziell beschriebenen Liegenschaften geltend. Diese Forderung wurde völlig gemäß der Eingabe als pfandver¬ sichert in den Kollokationsplan aufgenommen. Nachdem die Pfandverwertung nur einen Erlös von 50,000 Fr. ergeben hatte, verlangte die Klägerschaft, daß ihre Verlustforderung von 50,000 Fr. Kapital und 2155 Fr. 70 Cts. Zinsen in dem vom Konkursamte neu aufzulegenden Kollokationsplan in die V. Klasse aufgenommen werde. Diesem Begehren entsprach das Konkurs¬ amt nur mit Bezug auf die Zinsen, nicht jedoch bezüglich des Kapitals. Hierauf leitete die Klägerschaft die vorliegende Klage ein, die auf Abänderung des Kollokationsplanes und Anerken¬ nung des klägerischen Anspruches auf Aufnahme ihrer ungedeckt gebliebenen pfandversicherten Forderung mit 50,000 Fr. in die V. Klasse, unter Vorbehalt weiterer Rechte der Klägerschaft geht. Begründet wurde diese Klage vor den kantonalen Gerichten fol¬ gendermaßen: Der allgemeine Grundsatz des Art. 219 Abs. eidg. Betr.=Ges., wonach der ungedeckt gebliebene Betrag pfandversicherten Forderungen in der V. Klasse zu kollozieren habe allerdings im Kanton Glarus eine teilweise Beschränkung durch § 65 Abs. 6 des Einführungsgesetzes zum Betreibungsgesetze ge¬ funden, indem hienach der Grundpfandgläubiger für den ungedeckten Rest der Grundpfandschuld nur noch in dem Falle ein weiteres Forderungsrecht habe, daß sich der Pfandschuldner durch einen be¬ sondern Akt persönlich haftbar gemacht habe. Die Frage, ob letzteres vorliegend der Fall sei, müsse nun aber bejaht werden. schon zur Zeit der Errichtung des Pfandrechtes sei dessen Basis nicht ein festes Darlehen, sondern eine Bank=Kreditgewährung gewesen; der Pfandbrief habe also eigentlich zum Zwecke der Faustpfanddeckung für die dem Kläger gegenüber dem Schuldner jeweilen zustehenden Kontokorrenforderungen gedient; übrigens hafte der Schuldner einer Kontokorrentforderung im Bankverkehr dem Gläubiger überhaupt persönlich, auch dann, wenn der Kre¬ dit, wie in concreto, durch Pfandtitel gedeckt sei. Die beiden kantonalen Instanzen haben die rechtliche Auffassung des kläge¬ rischen Vereins nicht geteilt und die Klage abgewiesen (das Ober¬ gericht mit Urteil vom 2. Juli 1900), im wesentlichen mit der Motivierung: Die Klägerschaft habe in ihrer Eingabe an das Konkursamt vom November 1899 nur und ausdrücklich eine pfandversicherte Forderung geltend gemacht; bezüglich der Pfand¬ rechte an Liegenschaften nun, worum es sich demnach einzig handle, bestimme das kantonale glarnerische Recht, daß der Pfandschuldner nur dann persönlich hafte, wenn er sich durch einen besonderen Akt hiezu verpflichtet habe. Ein derartiger Akt liege nun aber nicht vor (was des nähern ausgeführt wird). B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerschaft rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes¬ gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. C. Die beklagte Konkursmasse beantragt, auf die Berufung sei wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe materiell als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vor¬ liegenden Streitsache hängt davon ab, ob diese nach eidgenössischem oder aber nach kantonalem Rechte zu beurteilen sei. Nun hat die Klägerschaft in ihrer Eingabe vom November 1899 ganz un¬ zweifelhaft eine grundversicherte Forderung geltend gemacht, also, da die Rechtsverhältnisse an grundversicherten Forderungen vom kan¬ tonalen Rechte geregelt sind, einen auf das kantonale Recht ge¬ stützten Anspruch erhoben. Und indem sie jetzt die persönliche Haftbarkeit des Schuldners für den ungedeckten Betrag der pfand¬ versicherten Forderung behauptet, macht sie wiederum einen An¬ spruch geltend, den sie nur auf kantonales, nicht auf eidgenössi¬ sches Recht begründen kann, wie sie denn auch ausdrücklich einen kantonalen Rechtssatz anruft: die Frage, ob der Schuldner einer grundpfandversicherten Forderung nur mit dem Unterpfande, oder auch persönlich hafte, ist vom kantonalen Recht beherrscht. Anders wäre es freilich, wenn es sich so verhielte, wie die Klägerschaft in der Klagebegründung angedeutet hat, wenn sie nämlich den Hypothe¬ kartitel als Faustpfand innegehabt hätte; dann wäre hinsichtlich der Haftung des Schuldners eidgenössisches Recht maßgebend. Allein so verhält es sich in der That nicht; die Klägerschaft hat vielmehr ausdrücklich ein Grundpfandrecht behauptet und ist mit diesem zugelassen worden. Kommt sonach in der vorliegenden Streitsache in allen Punkten kantonales und nicht eidgenössisches Recht zur Anwendung, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.