Volltext (verifizierbarer Originaltext)
80. Urteil vom 14. September 1900 in Sachen Aktiengesellschaft Kraftübertragungswerke Rheinfelden gegen Ochslin. Klage auf Schadenersatz wegen Behinderung der Flösserei, auf Grund einer Konzesssion. Anwendung des eidgenössischen oder des kantona¬ len Rechtes ? Art. 56 und 57 Org.-Ges. Tragweite des Art. 76 O.-R. A. Durch Urteil vom 4. Mai 1900 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger 5333 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit der Betreibung, 7. Januar 1899, zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell zum Teil. Eventuell sei die Streitsache mit angemessener Weisung zur Aktenvervollständigung an das Han¬ delsgericht zurückzuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten seine schriftlich gestellten Berufungsanträge. Der An¬
walt des Klägers beantragt in erster Linie auf die Berufung wegen Inkompetenz nicht einzutreten, eventuell dieselbe als unbe¬ gründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat am 21. April 1894 einer Gesellschaft für Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Rheins bei Rheinfelden zu Handen einer zu errichtenden Aktien¬ gesellschaft, vertreten durch ihren Präsidenten Oberst und National¬ rat O. Zschokke, die staatliche Konzession, eine Wasserwerksanlage am Rhein bei Rheinfelden zu errichten und zu betreiben, erteilt. Die Konzession ist dann auf die Beklagte übergegangen, und diese hat das Wasserwerk in der Folge ausgeführt. In § 5 der Konzession wurde die Bestimmung aufgenommen: „Im übrigen werden alle Rechte des Staates und Dritter ausdrücklich gewahrt, insonderheit diejenigen, welche in den innert nützlicher Frist ein¬ gereichten Einsprachen enthalten sind“, und § 14 bestimmt, daß durch die zwischen dem Stauwehr und dem Theodorshof das Strombett durchquerenden Felsriffe ein Fisch= und Floßweg herzustellen sei, dessen Lage und Ausdehnung, Breite und Tiefe von der zuständigen technischen Staatsbehörde nach Einvernahme der beteiligten Flößereitreibenden des Näheren bestimmt werden. Um das Stauwehr bauen zu können, erwirkte die Beklagte beim aargauischen Regierungsrate für die Zeit vom 1. Oktober 1897 bis 1. April 1898 ein Flößereiverbot, welches nachher bis zum
15. Mai gleichen Jahres erstreckt wurde. Das Verbot wurde mit dem Vorbehalt erteilt, „daß die Kraftwerke für alle Folgen dieses Verbotes und für allen Schaden, der dem Staate oder Dritten daraus erwächst, haften.“ Des Fernern bewilligte der Regierungs¬ rat am 15. Juni 1898 die Erstellung eines, in der Konzession nicht vorgesehenen Dienststeges. In dem betreffenden Erlaß ist
u. a. gesagt: „Alle Rechte Dritter werden vorbehalten. Nament¬ lich ist die Gesellschaft haftbar für den Schaden oder die Nach¬ teile, welche während dem Bau des Steges der Schiffahrt und Flößerei in der Zeitperiode, in welcher diese offen ist, erwachsen.“
2. Der Kläger Ochslin, Holzhändler in Basel, behauptet mit der vorliegenden, beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein¬ gereichten Klage, er sei an dem Flößen des von ihm im Winter 1897/98 gekauften Bauholzes nach Basel infolge der Wasser¬ baute der Beklagten und speziell des Flößereiverbotes gehindert worden, und verlangt deshalb von der Beklagten Schadenersatz im Betrag von 9062 Fr. 30 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit Januar 1899. In rechtlicher Beziehung machte er zur Be¬ gründung desselben im wesentlichen geltend:
a. Er besitze einen rechtlichen Anspruch, auf dem Rhein zu flößen gemäß der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasser¬ verkehr auf dem Rhein. Art. 1 dieser Übereinkunft besage, daß der Verkehr auf dem Rhein nur denjenigen Beschränkungen unter¬ worfen sei, welche die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ge¬ bieten. Die Beklagte habe den Kläger in diesem Rechte verletzt, weshalb sie ihm schadenersatzpflichtig sei.
b. Die Beklagte habe die in den Konzessionen zum Schutze der Flößerei ihr auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. Sie sei verpflichtet gewesen, einen Floßweg zu erstellen, aber die Bauzeit sei mit April 1898 abgelaufen, ohne daß derselbe gemacht worden wäre. Diese Mißachtung der Konzession mache die Beklagte eben¬ falls schadenersatzpflichtig.
c. Bei Bewilligung des Flößereiverbotes und bei Erteilung der Konzession für den Dienststeg habe der Regierungsrat die Beklagte für allen Schaden verantwortlich erklärt, der dem Staat oder Dritten aus dem Verbot oder durch den Bau der Brücke entstehen sollte. Die Beklagte habe diese Bewilligungen so ange¬ nommen, und damit die Schadenersatzpflicht anerkannt. Die Beklagte hat die Klage des gänzlichen bestritten.
3. Die Vorinstanz erklärt zunächst als durch die Beweiser¬ hebungen im Prozesse Wunderlin gegen die Beklagte als festge¬ stellt, daß auf den 15. Mai 1898, dem Zeitpunkt des Aufhörens des Flößereiverbotes, die Flößerei thatsächlich nicht habe ausgeübt werden können, und auch jetzt noch nicht ausgeübt werden könne. Sodann sei nicht zu bezweifeln, daß der Kläger die in der Klage behaupteten Holzkäufe gemacht habe, daß er dann aber infolge der Installationen der Beklagten nach dem 15. Mai den Flu߬ transport des Holzes nicht habe vornehmen können. Er sei daher berechtigt, den Ersatz derjenigen Mehrkosten zu verlangen, die ihm durch die anderweitigen Transporte erwachsen sind. Denn laut der Konzession der Beklagten und den regierungsrätlichen
Erlassen bezüglich des Flößereiverbotes und der Erstellung des Dienststeges sei die Beklagte zu denjenigen Einrichtungen ver¬ pflichtet worden, welche im Interesse der Flößerei gefordert seien. Sie habe denn auch durch Entgegennahme der Konzession, bezw. der späteren Bewilligung zur Errichtung eines Dienststeges die Verpflichtung übernommen, für allen den Flößern infolge der verschiedenen Bauten, bezw. der dadurch bedingten Verhinderung der Flößerei entstehenden Schaden aufzukommen, gleichviel, ob die Flößer im Aargau wohnen oder nicht. Es sei daher die aufge¬ worfene Streitfrage, ob dem Kläger überhaupt ein privatrecht¬ licher Anspruch auf die Benutzung des Rheinstromes zur Aus¬ übung der Flößerei zustehe und ob nicht der Staat schadenersatz¬ pflichtig sei, nicht zu lösen. Die Beklagte habe durch die Über¬ nahme der Schadenersatzpflicht, welche staatlicherseits in der Kon¬ zession und im Flößereiverbot ausgesprochen sei, auf alle diese Einwendungen verzichtet. Bei dieser Voraussetzung bleibe die Frage unerörtert, ob die Verwaltungsbehörde berechtigt gewesen sei, die Ansprüche der Flößer zu schützen. Denn nicht aus jenem Vorbe¬ halte werden Rechte zu Gunsten des Klägers abgeleitet, sondern vielmehr aus der Thatsache, daß die Konzessionäre die Konzession mit jenen Vorbehalten angenommen, die Schadenersatzpflicht also freiwillig anerkannt haben.
4. Wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils hervor¬ geht, hat die Vorinstanz die Klage deshalb grundsätzlich gutge¬ heißen, weil die der Beklagten erteilten Konzessionen und das damit im Zusammenhang stehende Flößereiverbot eine Verpflich¬ tung des Konzessionärs zur Schadloshaltung der Flößer und damit auch des Klägers in sich schließe. Die in Rede stehenden Erlasse des aargauischen Regierungsrates sind aber öffentlich¬ rechtliche Akte, Außerungen der kantonalen Staatshoheit. Die Verpflichtungen, welche aus denselben für die Beklagte resultieren, haben somit ihren Entstehungsgrund im kantonalen öffentlichen Recht; es sind Verbindlichkeiten öffentlich=rechtlicher, nicht privat¬ rechtlicher Natur. Dies ist offenbar auch die Meinung der Vor¬ instanz, wenn sie sagt, die Berechtigung des Klägers, von der Beklagten wegen Behinderung in der Flößerei Schadenersatz zu daß die Konzessionäre verlangen, beruhe auf der Thatsache, die Konzession mit den genannten Vorbehalten entgegengenommen und die Schadenersatzpflicht dadurch anerkannt haben. Nichts deutet darauf hin, daß die Vorinstanz die Erteilung und Ent¬ gegennahme der Konzession mit jenen die Flößer schützenden Be¬ stimmungen etwa als privatrechtlichen Vertrag zu Gunsten Dritter aufgefaßt habe. Beruht also die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Schadenersatzleistung an den Kläger auf der Annahme einer dahin gehenden öffentlich=recht¬ lichen Obligation, so handelt es sich um die Anwendung nicht des eidgenössischen, sondern des kantonalen Rechtes, und das Bundesgericht ist daher gemäß Art. 56 und 57 des Org.=Ges. nicht kompetent, auf die Berufung einzutreten. Das eidgenössische Obligationenrecht spricht freilich bloß in Bezug auf die Ent¬ stehung von Schuldverpflichtungen aus Gründen des öffent¬ lichen Rechtes, sowie aus familien= und erbrechtlichen Verhältnissen ausdrücklich aus, daß hier die Negelung des kantonalen oder des bezüglichen eidgenössischen Rechtes gelte (Art, 76 O.=R.). In Bezug auf die Wirkungen und die Erlöschungsgründe dieser Obligationen enthält der Gesetzestext einen gleichlautenden all¬ gemeinen Vorbehalt nicht. Allein die hierauf gegründete Schlu߬ folgerung, daß auf Schuldverpflichtungen, die im kantonalen öffentlichen oder bürgerlichen Recht wurzeln, das eidgenössische Obligationenrecht, wenigstens was die Wirkungen und den Unter¬ gang betrifft, Anwendung finde, kann nicht als berechtigt aner¬ kannt werden; denn das eidgenössische Obligationenrecht umfaßt überhaupt, entsprechend der Verfassungsbestimmung, in deren Aus¬ führung es erlassen worden ist, nur diejenigen Obligationen, die aus dem privaten Vermögensverkehr, aus dem Verkehrsrecht und aus Delikten entspringen. Die Obligationen aus öffentlichem Recht, wie diejenigen aus familienrechtlichen und erbrechtlichen Verhältnissen, liegen vollständig außerhalb dieser, dem genannten Bundesgesetz zugeschiedenen Materie, und es können deshalb dessen Bestimmungen auf dieselben überhaupt keine Anwendung finden. Hieraus ergibt sich denn auch, daß dem Art. 76 O.=R. lediglich die Bedeutung einer rein deklaratorischen, angesichts des Art. 64 der Bundesverfassung von 1874 durchaus selbstverständlichen Be¬
stimmung beigemessen, und ein Schluß e contrario im bezeichneten Sinne aus derselben nicht gezogen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird wegen Inkompetenz nicht eintreien.