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26_II_624

BGE 26 II 624

Bundesgericht (BGE) · 1900-07-06 · Deutsch CH
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79. Entscheid vom 6. Juli 1900 in Sachen Kläusli und Rutishauser gegen Thomas. Berufung. Läuft dem Litisdenunziaten eine eigene Berufungsfrist oder gilt für ihn die Frist, die seinem Litisdenzunianten eröffnet ist? Art. 63 Ziff. 4, 65 Abs. 1, 85 Org.-Ges.; Art. 11 Abs. 2 eidg. C.-P.-O. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 27. März 1900 hat die I. Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:

1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger 2500 Fr. zu be¬ zahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird als gegenstandslos betrachtet. B. Gegen dieses, ihm am 24. April 1900 mitgeteilte, Urteil hat der Beklagte am 14. Mai 1900, also rechtzeitig, die Beru¬ fung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen: Die Klage sei abzuweisen, eventuell sei die Klage nur im Betrage von 1000 Fr., weiter eventuell in demjenigen von 1300 Fr. gutzuheißen; weiter eventuell seien die Akten zu ergänzen durch die verlangten Zeugenbefragungen und Expertise darüber, daß die Verfehlungen des Klägers als Architekten solche gewesen seien, welche die sofortige Aufhebung des Anstellungsvertrages gerecht¬ fertigt haben. Sodann seien die Akten: Kläusli gegen Rutis¬ hauser und diejenigen Gremli gegen Kläusli beizuziehén. Endlich beantragt er, es sei in Anwendung des Art. 73 Abs. 2 Org.¬ Ges. eine mündliche Verhandlung anzuordnen, obschon der Streit¬ wert — wenn man die Anzahlung von 2000 Fr. nicht in Be¬ tracht ziehe — den Betrag von 4000 Fr. nicht erreiche. C. Durch Eingabe vom 14. Mai 1900 hat alsdann der Litis¬ denunziat des Beklagten gegen das Urteil der Appellationskammer das ihm am 18. gl. Mts. auf sein Verlangen schriftlich mitgeteilt wurde, ebenfalls die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er stellt mit Eingabe vom 7. Juni 1900 dieselben Anträge wie der Beklagte und fügt dieser zweiten Berufungserklärung, die erst die Anträge enthält, eine sie begründende Rechtsschrift bei. D. Der Vertreter des Klägers beantragt: Die Berufung des Beklagten sei zu verwerfen, weil sie nicht in gesetzlicher Form eingelegt sei (indem ihr eine Begründungsschrift mangle); auf diejenige des Litisdenunziaten sei nicht einzutreten, da sie verspätet eingereicht sei, indem für den Litisdenunziaten keine spezielle Rechts¬ mitelfrist laufe; in Erwägung:

1. (Hier wird ausgeführt, daß auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten sei, da sie, obschon der Streitwert den Betrag von 4000 Fr. nicht erreiche, der schriftlichen Begründung ent¬ behre [Art. 67 Abs. 4 Org.=Ges.].)

2. Bei der Berufungserklärung des Litisdenunziaten des Be¬ klagten, die erst am 7. Juni 1900 formrichtig eingelegt worden ist (während auf die Erklärung vom 14. Mai 1900 keine Rück¬ sicht genommen werden kann, da sie keine Berufungsanträge ent¬ hält), fragt es sich dagegen, ob sie innert der gesetzlichen Frist erklärt worden sei; und die Entscheidung dieser Frage hängt davon

ab, ob dem Litisdenunziaten eine eigene Berufungsfrist, von der Mitteilung des Urteils an ihn an, läuft, oder ob für ihn die dem Litisdenunzianten laufende Frist gilt. Nach Art. 66 Abs. 1 Org.=Ges. sind zur Berufung auch die „Nebenparteien“ (Litis¬ denunziaten, Intervenienten) berechtigt, sofern ihnen nach dem kantonalen Gesetze Parteirechte zukommen. Daß dieses Erfordernis nach zürcherischem Prozeßrecht zutreffe, ist vom Kläger und Be¬ rufungsbeklagten nicht bestritten und kann daher wohl als fest¬ stehend angenommen werden, wie denn auch wirklich nach zürche¬ rischem Prozeßrecht der Litisdenunziat zur Einlegung von Rechts¬ mitteln befugt ist. Dagegen fragt es sich, wie bemerkt, ob dem Litisdenunziaten eine eigene Berufungsfrist laufe. Wäre der Litis¬ denunziat als „Partei“ anzusehen, so müßte diese Frage wohl bejaht werden, da Art. 63 Ziff. 4 Org.=Ges. vorschreibt, die (kantonalen) Urteile seien den Parteien von Amteswegen schrift¬ lich mitzuteilen, und die Berufungsfrist mit dieser Mitteilung beginnt (Art. 65 Abs. 1 eod.). Wenn also der Litisdenunziat „Partei“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist, so ist ihm kraft eidg. Rechtes das Urteil schriftlich mitzuteilen und es würde alsdann die Bestimmung des § 253 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes, wonach Urteile und Beschlüsse dem Litisdenun¬ ziaten (und dem Intervenienten) bloß auf Verlangen und gegen Bezahlung der Kosten zuzufertigen sind, bei Sachen, die der Be¬ rufung an das Bundesgericht unterliegen, nicht Stand halten. Wird für diese präjudizierende Frage, ob der Litisdenunziat als „Partei“ anzusehen sei, das eidgenössische Recht als maßgebend erklärt — wofür Art. 85 Org.=Ges. angerufen werden kann so ergiebt sich, daß jene Frage zu verneinen ist: nach Art. 11 Abs. 2 der alsdann zur Anwendung gelangenden eidg. C.=P.=O. ist der Litisdenunziat Vertreter des Litisdenunzianten, nicht dessen Partei= oder Streitgenosse, und nach Abs. 3 eod. lautet das Ur¬ teil auf den Namen des Litisdenunzianten. Der Litisdenunziat kann daher nach der Auffassung des eidg. Civilprozeßgesetzes An¬ griffs= und Verteidigungsmittel, also auch Rechtsmittel, nur als Vertreter der Hauptpartei (des Litisdenunzianten) geltend machen (vgl. für die deutsche C.=P.=O.: Schultze in Zeitschrift für deutschen C.=P., Bd. II, S. 88), und daraus folgt wohl, daß ihm keine besondere Rechtsmittelfrist läuft. Zum gleichen Resultate ge¬ langt man aber auch, wenn man jene präjudizierende Frage nach kantonalem, vorliegend also nach zürcherischem Recht entscheidet: nach zürcherischem C.=P. werden die Urteile dem Litisdenunziaten, wie bemerkt, nur auf sein spezielles Verlangen mitgeteilt, und ist es Sache des Streitverkünders, den Denunziaten über die Lage des Prozesses zu unterrichten (§ 251 Abs. 2 zürch. Rechtspflege¬ gesetz); danach aber erscheint der Litisdenunziat nicht als Partei, sondern höchstens als Vertreter, wenn nicht gar als bloßer Ge¬ hülfe oder Beistand der (Haupt)partei. In beiden Fällen gelangt man daher zu dem Schlusse, dem Litisdenunziaten eine eigene Berufungsfrist nicht einzuräumen, und somit muß vorliegend die erst am 7. Juni 1900 formrichtig eingelegte Berufung des Litis¬ denunziaten als verspätet bezeichnet werden; erkannt: Auf die Berufungen wird nicht eingetreten.