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26_II_56

BGE 26 II 56

Bundesgericht (BGE) · 1900-02-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8. Urteil vom 2. Februar 1900 in Sachen Grüter gegen Felder. Dienstvertrag, Art. 338 ff. O.-R. Unfall des Dienstnehmers bei der Ausübung der Dienste. — Pflicht des Dienstherrn zur Sicherung des Dienstnehmers gegen Berufsgefahren; Schadenersatzpflicht gemäss Art. 110 O.-R. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung. — Konkur¬ rierende Haftbarkeit des Dienstherrn aus Art. 50 ff. O.-R. — Mass des Schadenersatzes; Art. 116 Abs. 2 und Art. 51 O.-R. A. Durch Urteil vom 24. Juni 1899 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Beklagter habe an Kläger 1500 Fr. zu bezahlen, nebst Ver¬ zugszins à 5% seit 12. Juni 1898; mit der Mehrforderung sei Kläger abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei die vom Obergericht des Kantons Luzern gesprochene Entschädigung auf 4000 Fr. (nebst Verzugszins seit 12. Juni 1898) zu er¬ höhen. Der Anwalt des Beklagten hat die Anschlußberufung erklärt und beantragt, das Urteil sei umzuändern im Sinne gänzlicher Abweisung der Klage, eventuell „sofern die indirekte Unter¬ stellung des Beklagten unter die Haftpflichtgesetzgebung bundes¬ instanzlich geschützt werden sollte“ habe eine Herabsetzung der Entschädigung analog den Grundsätzen des Art. 5 litt. b und Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes einzutreten. C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Parteian¬ wälte ihre schriftlich gestellten Berufungsanträge und beantragen Abweisung der gegnerischen Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Frühjahr 1897 war die am 26. April 1883 geborene, also damals 14jährige Maria Grüter in die Haushaltung ihres Vetters, des Beklagten Johann Felder, eingetreten, wohin sie zur Pflege der kranken Tochter Felders gerufen worden war. Sie blieb auch nach dem Tode dieser Tochter dort und half auf dem Heim¬ wesen des Beklagten bei den Arbeiten in und außer dem Hause mit, wofür sie außer dem Logis, Kost und Kleidern auch etwas Sackgeld erhielt. So wurde sie auch am 17. September 1897 beigezogen, als beim Beklagten mit einer Dreschmaschine gedro¬ schen wurde. Bei diesem Anlaß erlitt sie einen Unfall, indem ihr beim Hineinschieben von „Güsel“ in die Maschine die linke Hand von dieser erfaßt und zermalmt wurde, so daß sie drei Finger, den Mittelfinger, den Ringfinger und den kleinen Finger, verlor. Laut dem ärztlichen Gutachten hat diese Verstümmelung eine Be¬ einträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit um 40% zur Folge. Vater erhob nun wegen dieses Unfalls sowohl für sich, als in ihrem Namen gegen den Beklagten Klage auf Leistung einer Entschädigung von 5000 Fr. nebst Verzugszins seit dem Frie¬ densrichtervorstande, indem er außer der eingetretenen teilweisen Erwerbsunfähihkeit darauf abstellte, daß Maria Grüter durch die Verstümmelung einen erheblichen ästhetischen Mangel davon tragen habe, der ihr späteres Fortkommen erschwere, und daß folge derselben auch die Unterstützung, die Maria Grüter den Eltern und Geschwistern aus ihrem Verdienst geleistet habe, da¬ hingefallen sei. Über das Unfallereignis machte er folgende An¬ gaben: Am 17. September 1897 habe der Beklagte unter Mit¬ hülfe seines Sohnes, eines Schwestersohnes seiner Frau und der Maria Grüter mit der Dreschmaschine gedroschen. Als die Garben durchgedroschen gewesen seien, habe der Sohn Felder der Maria Grüter befohlen, die Abfälle, den Güsel, in die Maschine zu schieben, und bei dieser Manipulation sei ihr die linke Hand von der Maschine erfaßt und in der oben angegebenen Weise verletzt worden. Der Unfall sei durch den Beklagten verschuldet; es sei Fahrlässigkeit, ein minderjähriges Kind mit einer solchen Arbei zu beauftragen, die auch ein Erwachsener nicht ohne Gefahr mit bloßer Hand hätte ausführen können. Neben der deliktischen Haft¬ barkeit habe der Beklagte für kontraktliches Verschulden einzuste¬ hen; das kontraktliche Verschulden bestehe darin, daß er für gehörige Sicherung der in seinem Dienste stehenden Maria Grüter gegen die vorhandene Gefahr nicht gesorgt habe. Der Beklagte bestritt die Klage gänzlich und machte geltend: Maria Grüter sei bei ihm nicht als Dienstbote gewesen, sondern zur Aushülfe, um etwas in der Haushaltung zu lernen. Ein Dienst¬

rtrag habe nicht bestanden. Sie sei noch sehr kindisch, dazu nervös und „schosselig“ gewesen. Die beim Dreschen verwen¬ dete Maschine sei eine Handmaschine gewesen, die vom Sohne Felder und einem Arbeiter mittelst einer Kurbel getrieben worden sei. Maria Grüter habe das Stroh ausschütteln und den längern Güsel mit der Scheitergabel auf den Auslegetisch der Maschine heben müssen, von wo es dann der Beklagte mit der neuen Garbe jeweilen successive in den Tambour hineingeschoben habe. Diese Verrichtung sei absolut gefahrlos. Den kürzeren Güsel, der mit der Gabel nicht faßbar gewesen sei, habe der Beklagte selbst auf den Auslegetisch gehoben, und das Hineinschieben in den Tam¬ bour habe er selbst ausschließlich besorgt. Zum Hineinschieben habe er einen Besen gebraucht. Maria Grüter habe beim Tambour nichts zu thun gehabt und habe auch nicht durch das Beispiel der andern veranlaßt werden können, die Hand demselben zu nä¬ hern. Gleichwohl habe sie in einem unbewachten Augenblicke spontan die Hand hineingestoßen, was man erst bemerkt habe, als der Unfall erfolgt sei. Die Maschine sei, bei einiger Vorsicht, gefahrlos; übrigens hätte die Verunglückte mit ihr nicht in Be¬ rührung kommen können, wenn sie den ihr angewiesenen Stand¬ punkt hinter der Maschine nicht verlassen hätte. Dem Beklagten falle kein Verschulden zur Last. Es fehle ihm auch die Passivle¬ gitimation, da in der Klage der Sohn Felder als der Schuldige hingestellt werde. Eventuell werden die klägerischen Angaben be¬ treffend des Schadens bestritten.

2. Die Klage stützt sich sowohl auf ein kontraktliches Ver¬ schulden, als auf eine dem Beklagten zur Last fallende, gemäß Art. 50 ff. O.=R. zu Schadenersatz verpflichtende, Verletzung der Gebote der allgemeinen Rechtsordnung. Nun hat das Bundesge¬ richt in ständiger Praxis daran festgehalten, daß dem Arbeitgeber aus dem Dienstvertrag die Pflicht zur Anwendung der erforder¬ lichen Sorgfalt erwachse, damit seine Angestellten bei Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit nach Möglichkeit geschützt seien, und daß die Nicht¬ erfüllung dieser Pflicht dem Geschädigten Anspruch auf Schaden¬ ersatz gemäß Art. 110 O.=R. gebe. Es ist unrichtig, wenn der Vertreter des Beklagten in seinem heutigen Vortrage behauptet hat, diese Haftbarkeit gehe über die Anforderungen hinaus, welche das Bundesgesetz über das O.=R. an den Dienstherrn stelle. Allerdings spricht das O.=R. eine Verpflichtung der Art nicht ausdrücklich aus (wie dies z. B. beim deutsch. bürgerl. Ges.=Buche, § 618, der Fall ist); allein dieselbe folgt, wie auch in der Praxis des gemeinen Rechts anerkannt ist (vgl. Entsch. des dtsch. Reichs¬ gerichts, Bd. VIII, S. 151; XII, S. 45; XV, S. 52; XVIII, S. 176; XXI, S. 79; Seuff. Archiv, Bd. XL, Nr. 231 und XLVIII, Nr. 255), nach den Regeln der guten Treue von selbst aus der Natur des gedachten Vertragsverhältnisses (vgl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 560; XX, S. 1129, XXI, S. 894, Erw. 3; XXII, S. 1221; XXIII, S. 1740 f. und XXV, 2. Teil, S. 404 Erw. 2).

3. Wenn daher die verunglückte Marie Grüter bei dem Be¬ klagten in Dienst gestanden hat, so war der Beklagte grundsätz¬ lich verpflichtet, dieselbe vor den Gefahren, welche die Ausübung ihrer Dienstverrichtungen mit sich brachte, zu sichern, und er hat gemäß Art. 110 O.=R. für eine Schädigung, welche infolge Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstanden ist, aufzukommen, sofern er nicht darzuthun vermag, daß ihm an der Verursachung der thatsächlich eingetretenen Schädigung keinerlei Verschulden zur Last falle. Ein Dienstverhältnis im Sinne der Art. 338 ff. O.=R. muß nun aber, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, als vor¬ handen angenommen werden. Eine ausdrückliche, auf Begründung eines Dienstvertrages gerichtete Stipulation hat zwar allerdings nicht stattgefunden; allein der Dienstvertrag kann auch stillschwei¬ gend, durch konkludente Handlungen, geschlossen werden, und daß die Parteien beim Eintritt der Maria Grüter in die Haushaltung des Beklagten wirklich die Begründung eines Verhältnisses im Auge hatten, welches sich gemäß Art. 338 O.=R. als Dienstver¬ trag qualifiziert, ergiebt sich daraus, daß die Maria Grüter nicht nur in dieser Haushaltung, sowie auf dem Heimwesen des Be¬ klagten überhaupt, persönliche Dienste zu leisten hatte, sondern daß sie dafür Unterkunft und Kost beim Beklagten genießen sollte, sowie von demselben auch Kleider und einiges Sackgeld erhielt. Diese Leistungen des Beklagten erscheinen als die Gegenleistung, Vergütung, für die Dienste der Maria Grüter, so daß also diese

letztern in der That entgeltliche waren, und darnach das zum Begriffe des Dienstvertrages nach Art. 338 O.=R. erforderliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung hier zutrifft. Wenn übrigens die Maria Grüter beim Beklagten, wie dieser behauptet, nicht als eigentlicher Dienstbote eingetreten wäre, sondern lediglich um etwas in der Haushaltung zu lernen, so würde dies an der rechtlichen Grundlage für die Entscheidung der vorliegenden Streit¬ sache nichts ändern. Denn die Verpflichtung des Arbeitsherrn, seine Dienstuntergebenen gegen Gefahren für Leib und Leben bei Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zu sichern, besteht auch seinen Lehrlingen oder Lehrkindern gegenüber; sie stellt hier in Anbetracht der Unselbständigkeit dieser Personen sogar noch höhere Anforderungen bezüglich Anleitung und Überwachung an ihn (vergl. bundesgerichtl. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 1224, Erw. 2).

4. Frägt es sich demnach, ob der Beklagte den Beweis für die Anwendung der ihm nach der angegebenen Richtung hin oblie¬ genden Sorgfalt geleistet habe, so kann ihm nun allerdings nicht ohne weiteres schon daraus ein Vorwurf gemacht werden, daß er die Marie Grüter überhaupt zur Handreichung bei der Dresch¬ arbeit herbeigezogen hat. Wie die gedachte Verpflichtung des Arbeitsherrn aus der Natur des Dienstvertrages, als eines in allen Richtungen getreulich, unter geziemender Rücksichtnahme auf die Interessen des andern Teils, zu erfüllenden Vertrags¬ verhältnisses hervorgeht, so ist umgekehrt auch bei der Frage, welche Anforderungen im einzelnen Fall rücksichtlich der Ge¬ fahrsverhütung zu stellen seien, von den Grundsätzen über Treu und Glauben auszugehen, und daher den obwaltenden Um¬ ständen, insbesondere der Natur der zu leistenden Dienste, billig Rechnung zu tragen (vgl. Entsch. des B.=G. i. S. Wartmann gegen Hirschi vom 20. Mai 1899, Amtl. Samml., Bd. XXV,

2. Teil, S. 404, Erw. 2 f.). Es muß deshalb darauf Rück¬ sicht genommen werden, daß die Verhältnisse des landwirtschaft¬ lichen Betriebes es allerdings mit sich bringen, auch Kinder im Alter der Maria Grüter zu den gewöhnlichen, bei diesem Be¬ triebe sich bietenden Arbeitsleistungen zu verwenden, und es ist auch nicht anzunehmen, daß die bloße Anwesenheit und eine untergeordnete Hülfeleistung der Maria Grüter bei der Dresch¬ arbeit für sie eine Gefahr in sich geschlossen hätten, wenn ihr die Gefährlichkeit der Maschine gehörig vor Augen geführt, und bei ihrer anfänglichen Thätigkeit, die eine Berührung mit der Maschine nicht erheischte, sorgsam überwacht worden wäre. Die Anwendung dieser Sorgfalt lag aber dem Beklagten jedenfalls ob, und zwar um so mehr, als der von ihm selbst geschilderte Charakter der Maria Grüter, als eines noch sehr kindischen, zu¬ dem nervösen, Mädchens, die Möglichkeit voraussehen ließ, daß sie sich vor der Gefahr, die mit dem Betriebe der Maschine ver¬ bunden war, nicht genügend in acht nehmen werde. Nun hat aber der Beklagte nicht einmal geltend gemacht, daß er die Maria Grüter auf die Gefährlichkeit der Dreschmaschine aufmerksam ge¬ macht habe, und auch nicht darthun können, daß er sie bei der Arbeit gehörig überwacht habe, vielmehr geht aus den Umständen, unter welchen sich der Unfall zugetragen hat, mit Sicherheit her¬ vor, daß dies nicht geschehen ist, und daß der Unfall bei gehö¬ riger Überwachung nicht eingetreten wäre.

5. Da somit der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, daß ihn an der eingetretenen Schädigung kein Verschulden treffe, nicht geleistet hat, ist seine Schadenersatzpflicht nach Art. 110 O.=R. grundsätzlich gegeben. Allein die Klage ist auch auf Grund von Art. 50 O.=R., wonach der Geschädigte den Beweis des mit der Schädigung kausalen Verschuldens zu erbringen hat, grund¬ sätzlich gutzuheißen. Laut der von der Vorinstanz als im wesent¬ lichen richtig angenommenen Zeugenaussage des bei der Dresch¬ arbeit beteiligten Arbeiters Geißeler besorgte anfänglich der Be¬ klagte das Hineinschieben der Garben in die Dreschmaschine, während der Sohn Felder und Geißeler die Kurbel drehten, und Maria Grüter auf der dem Auflegetisch entgegengesetzten Seite der Maschine den Abfall zusammenzuräumen hatte. Gegen das Ende der Arbeit änderten jedoch der Beklagte und Maria Grüter die Stellung. Der Zeuge Geißeler sagt darüber aus: „Wir hatten das letzte noch zu dreschen. Es war noch kurzes Zeug umher. Sohn Felder sagte zur Maria Grüter, sie solle das bereits zu¬ sammengekehrte Güsel auf den Tisch werfen; sie wollte es mit den Händen hinaufwerfen, da sagte der Sohn: Mit der Gabel!

Dann warf Maria Grüter das Güsel mit der Gabel auf den Maschinentisch. Es stellte die Gabel an die Maschine und schob das Güsel mit den Händen in die Maschine, worauf die Maschine stille stand. Wir wollten zurückfahren, es war aber nicht möglich daher man alles abschrauben mußte. Der Vater hat nicht Ach¬ tung gegeben auf den Vorgang, er kehrte Güsel weg.“ Aus dieser Darstellung geht hervor, daß die Maria Grüter vom Sohne des Beklagten geheißen wurde, sich direkt an der Maschine, durch Herauflegen des zu dreschenden Güsels auf den Auslegetisch, zu bethätigen, während die Maschine im Gang war, und daß in diesem Zeitpunkt auch niemand anders als sie zur Stelle war, um dieses Material in die Maschine zu schieben, indem der Be¬ klagte mit dem Wegkehren des Güsels am Boden, und die beiden andern mit dem Drehen der Maschine beschäftigt waren. Der Maria Grüter wurde also in diesem Zeitpunkt auch das Hinein¬ schieben des Güsels in die Maschine zugemutet; bei dieser Arbeit war sie, wie aus der Aussage des Geißeler unzweifelhaft hervor¬ geht, nicht überwacht. Dieselbe war aber an sich, insbesondere für ein Mädchen von dem Alter und dem vom Beklagten geschilderten Temperament der Maria Grüter, eine überaus gefährliche. Indem der Beklagte die Maria Grüter diese Arbeit verrichten ließ, ohne ste dabei zu überwachen und ohne sie auf die Gefährlichkeit der¬ selben aufmerksam gemacht zu haben, machte er sich unzweifelhaft einer Fahrlässigkeit schuldig und ist daher gemäß Art. 50 f. für den entstandenen Schaden haftbar, Hieran ändert der Umstand, daß laut der Zeugenaussage des Geißeler der Sohn Felder die Maria Grüter angewiesen hatte, den Güsel mit der Gabel auf den Maschinentisch zu legen, nichts; denn diese Anweisung bezog sich nicht auch auf das Hineinschieben des Güsels in die Maschine, und da die Verwendung der Gabel für diese letztere Manipulation offenbar mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, mußte sonst mit Notwendigkeit vorausgesehen werden, daß sie sich hiebei der Hände bedienen werde. Mit Unrecht hat endlich der Beklagte darauf abgestellt, daß eventuell nur sein Sohn für den Unfall verantwort¬ lich wäre; abgesehen davon, daß der Beklagte auch für das be¬ zeichnete Verhalten seines Sohnes nach Art. 62 O.=R. haften würde, trifft ihn eigene Schuld, weil er überhaupt die Verrichtung einer so gefährlichen Arbeit durch Maria Grüter gestattete und es an der gebotenen Vorsicht zur Vermeidung eines Unfalles fehlen ließ.

6. Was die Höhe der geforderten Entschädigung anbelangt, kommt gemäß den Anträgen der Klagepartei lediglich noch die Forderung wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit Maria Grüter in Betracht; es handelt sich demnach nur noch um eine der Maria Grüter persönlich zuzusprechende Entschä¬ digung. Hiebei ist das Bundesgericht an die Feststellung der Vor¬ instanz, daß die Einbuße in der Erwerbsfähigkeit auf 40 %, und der jährliche Verdienst, den Maria Grüter ohne Verletzung hätte erzielen können, auf 300 Fr. anzuschlagen sei, gebunden; denn es handelt sich um eine, gemäß Art. 81 O.=G. vom Bundes¬ gericht nicht nachzuprüfende thatsächliche Feststellung. Neben dem Umfang des Schadens hat der Richter bei der Festsetzung der Schadensersatzsumme sowohl nach Art. 116, 2 als nach Art. 51 O.=R. die Größe der Verschuldung des Schadensersatzpflichtigen, sowie ein allfälliges Mitverschulden des Beschädigten, und endlich überhaupt die Umstände des Falles zu berücksichtigen, wobei auch den allgemeinen ökonomischen Verhältnissen der Parteien billig Rechnung getragen werden darf. Wird nun namentlich in Betracht gezogen, daß einerseits die Maria Grüter sich die Verletzung durch unvorsichtiges Handeln zugezogen hat, daß ihr aber ihre Unvorsichtigkeit, in Anbetracht des noch sehr jugendlichen Alters und ihres nervösen Temperamentes, nur in geringem Maße zum Verschulden angerechnet werden darf, daß anderseits auch das Verschulden des Beklagten nicht als ein sehr schweres bezeichnet werden kann, so erscheint die von der Vorinstanz dem Kläger zugesprochene Entschädigung von 1500 Fr. den Umständen durch¬ aus angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.