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26_II_64

BGE 26 II 64

Bundesgericht (BGE) · 1900-02-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Urteil vom 3. Februar 1900 in Sachen Haas gegen Haas. Abtretung grundversicherter Forderungen auf Grund eines Vergleiches; Anfechtung dieses Vergleiches und der Abtretung wegen Furchter¬ regung. Kompetenz des Bundesgerichtes, Art. 198 O.-R. und Art. 56 Org.-Ges. Art. 26 und 27 Abs. 1 O.-R. — Klage aus ungerecht¬ fertigter Bereicherung, Art. 70 eod. A. Durch Urteil vom 21. November 1899 hat das Oberge¬ richt des Kantons Luzern erkannt: Kläger sei mit seinem Klage¬ begehren des gänzlichen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage gutzuheißen. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet der Vertreter des Klägers seinen Berufungsantrag. Hierauf beantragt der Vertreter der Beklagten, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzu¬ weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Folgende Vorgänge haben zum vorliegenden Prozesse ge¬ führt: Der heutige Kläger Jost Haas, geb. 1831, ist der Ehe¬ mann der heutigen Beklagten Frau Haas; doch leben die beiden seit Jahren getrennt von einander, ohne daß eine Scheidung stattgefunden hätte. Der Kläger war mehrfach in Amerika, von wo er im Jahre 1885 definitiv zurückgekehrt ist. Am 14. Mai 1897 erhoben die Beklagte und der Sohn der Parteien, Jost Haas, gegen den Kläger Strafklage wegen Diebstahls und Ehe¬ bruchs, die sie damit begründeten: Der Kläger habe sich rechts¬ widriger Weise sämtliche Guthaben der Beklagten und des Sohnes angeeignet, speziell den Kassaschein Nr. 42,209 der Ersparniskasse Luzern im Gesamtbetrage von 1206 Fr. 80 Cts. zu Gunsten seines Sohnes, auf den er unter der Vorgabe, er sei der Bezugs¬ berechtigte, das Geld bezogen habe. Ferner habe er der Beklagten Bettgewänder entwendet. Sodann stehe er seit Jahren mit einer Frau Süß in sehr zweifelhaften Beziehungen. Auf diese Straf¬ klage hin wurde der Kläger am 15. Mai 1897 verhaftet, in¬ dessen am 17. gl. Mts. gegen Kaution einer Gült von 2000 Fr. wieder entlassen. In der Strafuntersuchung sagten die Zeugen Pfyffer und Frau, sowie Striebig und Frau aus, der Kläger habe ihnen erzählt, er habe einen Kassaschein, der auf den Namen seines Sohnes gelautet, genommen und das Geld auf der Stadt¬ ersparniskasse Luzern bezogen; Frau Pfyffer und Frau Striebig bezeugten überdies, er habe gesagt, er habe eine Kommode auf¬ gebrochen; ferner sagten Striebig und Frau aus, er habe gesagt, er habe der Beklagten Bettgewand genommen. Aus den von der Stadtersparniskasse Luzern edierten Originalquittungen auf dem Kassaschein Nr. 42,209 ergab sich, daß am 8. Januar 1884 1200 Fr. eingelegt wurden; schon am 29. Juli gleichen Jahres wurden davon 600 Fr. zurückgezogen, und zwar von der Be¬ klagten; ferner erfolgten Rückzüge: am 30. September 1884 100 Fr. vom Sohne Haas; sodann in den Jahren 1886—1888. Von den letztern behauptete der Sohn Haas: Der Kläger habe sie bezogen, er habe das Büchlein schon im Sommer 1885 ge¬ stohlen; die Beklagte sagte dagegen aus: Der Kläger habe das Kassabüchlein und die andern Wertschriften im Jahre 1886 ent¬ wendet. Am 31. Mai 1897 stellte die Beklagte dem Kläger zwei Urkunden aus: zunächst eine Quittung, worin sie bescheinigte, von ihm zufolge Abtretung folgende Gülten erhalten zu haben:

1. Gült auf Bründlenheimwesen in Root, ang.

15. Januar 1882 1000- Marchzins pro 136 Tage à 4½ % 16 76

2. Gült auf obiger Liegenschaft, ang. 6. Januar 1855 1000 Marchzins pro 145 Tage à 4½ 17 71

3. Gült auf Riedmatt bei Wiggen, Kriens, 2000 - ang. 1. Dezember 1876. Marchzins pro 181 Tage à 4 ¼ 44 25

4. Gült auf Unterneusage Horw, ang. 1. No¬ vember 1895 2000 — Übertrag, Fr. 6078

Fr. 6078 72 Übertrag, 46 69 Marchzins pro 211 Tage à 4

5. Gült auf Haus Nr. 526, Bireggstraße, 2000 uzern, ang. 1. April 1891. 15 — Marchzins pro 60 Tage à 4½

6. Gült auf Haus Nr. 484, Quartier Ober¬ 2000 — grund, Luzern, ang. 16. März (?) 18 74 Marchzins pro 76 Tage à 4½ % Total, Fr. 10159 15 sodann eine „Erklärung“ folgenden Inhalts: „Bezugnehmend auf „die von Jost Haas in Horw an seine unterzeichnete Ehefrau „Magdalena Haas geb. Bösch in Kriens erfolgte Abtretung von „5 (sic) Gülten in Kapital und Zinsbetrag von 10,159 „15 Cts. laut spezifizierter Abtretung von heutigem Datum, er¬ „klärt die Unterzeichnete, die gegen ihren obgenannten Ehemann Jost Haas wegen Vermögensentwendung beim Statthalteramt „Luzern anhängig gemachte Strafklage sofort zurückzuziehen und „als erloschen zu betrachten und die in dieser Angelegenheit „erlaufenen Kosten zu bezahlen. (Datum und Unterschrift.) Am darauf folgenden Tage (1. Juni 1897) gab dann die Beklagte beim Statthalteramt Luzern einen schriftlichen Klagerückzug ab, und die Untersuchung wurde „reponiert,“ da es sich um ein An¬ tragsdelikt handelte. Im März 1898 erhob nun der Kläger gegen die Beklagte die vorliegende Klage, die auf Nichtigerklärung der Gültabtretung vom 31. Mai 1897 und Rückerstattung der abgetretenen Gülten nebst Marchzinsen, eventuell auf Bezahlung von 10,159 Fr. 15 Cts. nebst Verzugszins vom 10. März 1898 an geht. Be¬ gründet wird die Klage damit, der Kläger sei durch widerrecht¬ liche Drohung, insbesondere durch Erhebung der Strafklage, die eine wissentliche Falschklage gewesen sei, zum Vergleiche und zur Abtretung bestimmt worden (Art. 26 f. O.=R.); ferner sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert (Art. 70 O.=R.). Die Be¬ klagte trug auf Abweisung der Klage an. Die nähere Begrün¬ dung der Parteianträge sowie des Urteiles der ersten Instanz (dem sich die Vorinstanz in der Hauptsache lediglich angeschlossen hat) ist, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.

3. Seinen heutigen Hauptantrag: das Bundesgericht möge sich inkompetent erklären, begründet der Vertreter der Beklagten damit, in der vorliegenden Sache komme nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht zur Anwendung, da es sich um die Abtretun¬ grundversicherter Forderungen handle, welche gemäß Art. 198 O.=R. dem kantonalen Rechte vorbehalten sei. Nun untersteht aber die Abtretung grundversicherter Forderungen, trotz des allge¬ meinen Wortlautes des Art. 198 O.=R., nur insoweit dem kan¬ tonalen Recht, als die Abtretung selber, der Übereignungsakt, in Frage kommt, nicht aber bezüglich des zu Grunde liegenden Rechts¬ geschäftes (sofern dieses nicht schon anderweitig vom kantonalen Rechte beherrscht ist); denn der Vorbehalt des Art. 198 O.=R. erklärt sich einzig aus dem engen Zusammenhange, in welchem die Abtretung grundversicherter Forderungen mit dem vom kanto¬ nalen Rechte geregelten Immobiliarsachenrechte steht; dieser Zu¬ sammenhang aber ist nur vorhanden bezüglich des Übereignungs¬ aktes als solchen, nicht bezüglich des der Abtretung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes (s. Urteil des Bundesgerichtes vom

12. Februar 1898 in Sachen Frey=Wahli gegen Kratzer, Amtl. Samml., XXIV, 2. Teil, S. 117 f. Erw. 2). Der vom Kläger erhobene Anspruch aus Furchterregung (actio quod metus causa) bezieht sich nun nicht auf die Abtretung der Gülten als solche, auf den der Tradition zur Seite zu stellenden Übereignungsakt, sondern auf das der Abtretung zu Grunde liegende Rechtsge¬ schäft (die causa cessionis); nicht die Abtretung als solche wird angefochten, sondern der Vergleich, der den Rechtsgrund der Abtretung gebildet hat. Dieser Vergleich aber, gegen welchen allein die Anfechtung sich richtet, ist offenbar ein Rechtsgeschäft obligationenrechtlicher Natur und daher, da das eidgenössische Obligationenrecht diesbezüglich keinen Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechtes enthält, vom eidgenössischen Rechte geregelt, so daß also für die Beurteilung der Klage eidgenössisches Rechtzur Anwendung kommt. Daß jener Vergleich etwa nach luzernischem ehelichem Güterrechte ungültig wäre, wird vom Kläger gar nicht geltend gemacht, und es ist dies offenbar auch nicht der Fall, da

die kantonalen Instanzen den Vergleich (und die Abtretung) an¬ dernfalls gar nicht hätten schützen können. Auf die Berufung ist sonach einzutreten.

4. Der Kläger stützt seine Anfechtung des Vergleiches vom

31. Mai 1897 auch heute noch in erster Linie auf Art. 26 und 27 Abs. 1 O.=R., d. h. darauf, er sei durch Erregung gegrün¬ deter Furcht zur Eingehung des genannten Rechtsgeschäftes be¬ stimmt worden. Und zwar soll die Furchterregung in zwei That¬ sachen bestanden haben: in der Erhebung der Strafklage, die eine wissentliche Falschklage gewesen sei, und nach der Erhebung dieser Strafklage in der Bearbeitung des Klägers durch die Beklagte und ihre Helfershelfer, insbesondere durch Drohungen wegen der Fortsetzung des Strafverfahrens. Nun wird allerdings richtig sein, daß der Kläger durch jene Strafklage in Furcht versetzt worden ist, und zwar in gegründete Furcht, da er annehmen konnte, eine größere Strafe, vielleicht sogar Zuchthausstrafe, erleiden zu müssen, zumal — wie sofort zu erörtern sein wird — die Straf¬ klage keineswegs von vornherein ganz unbegründet erscheinen mußte. Zum Thatbestande des Art. 26 O.=R. gehört aber weiter¬ hin, daß die gegründete Furcht hervorgerufen sei durch eine widerrechtliche Drohung. Eine solche läge nun allerdings zunächst ohne weiteres in der Erhebung einer wissentlich falschen Straf¬ klage. Allein daß die gegen den Kläger erhobene Strafklage wegen Diebstahls und wegen Ehebruches eine wissentlich falsche oder auch nur eine von vornherein und bei auch nur einiger Prüfung des Thatbestandes unbegründete gewesen sei, kann nach dem Resultate des Zeugenbeweises in der Strafuntersuchung, so¬ wie im gegenwärtigen Prozesse nicht gesagt werden. Aus diesem Zeugenbeweise geht vielmehr hervor, daß der Kläger sich einer ganzen Anzahl Personen gegenüber (Striebig und Frau, Pfyffer und Frau Pfyffer, Frau Luternauer) dahin geäußert hat, er habe der Beklagten eine Kommode erbrochen und Wertschriften daraus entnommen, auch einen Kassaschein des Sohnes genommen und sich nutzbar gemacht, ferner der Beklagten Bettgewänder genommen; auch ein anstößiges Verhältnis mit Frau Süß wird von einigen Zeugen (Kaufmann und Frau Luternauer) bezeugt. Danach waren jedenfalls Momente vorhanden, die eine Strafklage gegen den Kläger als gerechtfertigt erscheinen ließen, und war die Straf¬ klage nicht widerrechtlich; alsdann konnte aber auch nicht von einem widerrechtlichen Zwang des Klägers durch dieselbe die Rede sein, da sich der Kläger eben selber in die Notlage versetzt hatte (vgl. Kohler in den Jahrbüchern für Dogmatik, Bd. 25, S. 31). Und was sodann die angeblichen Drohungen und Ma߬ regeln gegen den Kläger nach Einleitung der Strafklage betrifft, so fällt vorab in Betracht, daß die Verhaftung wohl kaum von entscheidendem Einfluß auf den Willen des Klägers zum Ab¬ schlusse des Vergleiches sein konnte, da ja dieser Abschluß erst circa 14 Tage nach der Haftentlassung stattfand. Im übrigen aber ist von den Vorinstanzen an Hand des Zeugenbeweises in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, daß nicht die Beklagte den Kläger zum Abschlusse des Vergleiches bestimmt hat, ihm wegen desselben nachgegangen ist, sondern daß gegen¬ teils er den Vergleich gesucht, auch den Zeugen Grüter mehrfach zur Vermittlung desselben aufgesucht (das letzte mal eines Mor¬ gens um 3½ Uhr), und ihm nach dem Abschlusse eine Provision von 300 Fr. bezahlt hat. Diesen Thatsachen gegenüber fällt die Aussage des Zeugen Kaufmann, der die Urkunden vom 31. Mai 1897 niedergeschrieben, der Kläger sei ganz „niedergedrückt“ ge¬ wesen, nicht in Betracht, denn sie beweist nichts dafür, daß der Kläger wirklich durch widerrechtliche Drohungen zum Abschlusse des Vergleiches bestimmt worden sei. Auch ist mit der ersten Instanz zu sagen, daß eine besondere Gebrechlichkeit des Klägers nicht erwiesen ist, und daß sein Alter allein noch nicht einen Schluß darauf ziehen läßt, daß er besonders leicht der Furcht zu¬ gänglich gewesen sei.

5. Sonach kann nur noch in Frage kommen, ob der Klage¬ anspruch, soweit er auf Furchterregung gegründet, nach Art. 27 Abs. 2 O.=R. zu schützen sei, was der Kläger in zweiter Linie behauptet. Dazu wäre notwendig, daß die Beklagte durch die Er¬ hebung der Strafklage den Kläger bestimmt hätte, ihr übermäßige Vorteile einzuräumen. Die Beweislast hiefür, und speziell auch für die Übermäßigkeit der eingeräumten Vorteile, liegt dem Kläger ob, da jene Thatsachen zum Klagefundamente gehören. Er be¬ hauptet in dieser Richtung, die Gülten, die er der Beklagten ab¬

getreten, seien sein Eigenthum und nicht das ihre gewesen, und aus seinem Gelde, speziell dem Gelde, das er aus Amerika ge¬ schickt, angeschafft worden. Die kantonalen Instanzen haben diese Frage nicht erörtert, und es könnte sich daher fragen, od nicht die Akten zur Ergänzung dieses Mangels an die Vorinstanz zurück¬ zuweisen seien. Allein abgesehen davon, daß keine Partei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, kann von einer Rückweisung schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Vorinstanzen nicht etwa Beweise, die anerboten worden sind, nicht abgenommen haben; gegenteils sind alle anerbotenen Beweise abgenommen worden, und ist der Thatbestand vollständig, so daß Art. 82 O.=G. nicht zur Anwendung gebracht werden kann. Die Aktenlage ergibt nun, daß der dem Kläger obliegende Beweis in keiner Weise geleistet ist. Allerdings muß zugegeben werden, daß einige Momente in der Aktenlage zu Gunsten des Klägers sprechen. Auffallend ist zunächst das lange Zuwarten der Beklagten und ihres Sohnes mit der Strafklage. Läßt sich dieses immerhin aus den nahen persönlichen Beziehungen, in denen die Parteien stehen, einiger¬ maßen erklären, so ist schwerwiegender die weitere Thatsache, daß der Kläger erwiesenermaßen der Beklagten aus Amerika Geld heimgesandt hat; es geht dies aus den ganz positiv lautenden Aussagen der Zeugen Mattmann, Striebig, Frau Striebig und insbesondere des Pfyffer auf die Gegenanfinnen des klägerischen Anwaltes hervor; der letztgenannte sagt aus, die Beklagte habe ihm gegenüber zugestanden, vom Kläger circa 10,000 Fr. zugesandt erhalten zu haben, und auch Mattmann beruft sich auf ein diesbezügliches Zugeständnis der Beklagten, ohne freilich einen Betrag nennen zu können. Es erscheint daher nicht als ausgeschlossen, daß die Beklagte die ihr vom Klä¬ ger gemäß dem angefochtenen Vergleich vom 31. Mai 1897 abgetretenen Gülten aus dem Gelde des Klägers angeschafft hat. Anderseits aber ist nach der Aktenlage ebensowenig aus¬ geschlossen, daß die Beklagte anderweitiges, eigenes Vermögen besessen habe. Zunächst bezeugen Frau Striebig, Frau Pfyffer und Pfyffer, der Kläger habe gesagt, er habe die Beklagte auf Wunsch seiner Eltern heiraten müssen, da sie viel Geld gehabt habe. Sodann sagen einige Zeugen (Frau Striebig, Pfyffer und Frau Luternauer) aus, der Sohn Haas habe die Beklagte wäh¬ rend der Abwesenheit des Klägers unterstützt. Endlich wird be¬ zeugt (von Mattmann, Striebig, Frau Striebig und Frau Dula), daß die Beklagte früher eine Roßhaarferggerei betrieben und daß der Kläger gesagt habe, sie habe damit viel Geld verdient. Aller¬ dings sind diese Zeugenaussagen gewiß mit Vorsicht aufzu¬ nehmen, teils, weil namentlich Striebig und Frau, sowie Pfyffer und Frau betreffend Unterstützung der Beklagten durch den Kläger auf die Gegenansinnen andere Antworten gegeben haben als auf die Ansinnen, teils, weil jene Aussagen sich auf angebliche Außerungen des Klägers stützen, die wohl auch als Großthuereien aufgefaßt werden können. Auch der Umstand, daß die Beklagte sich über den Erwerb folgender Gülten vor 1886 ausgewiesen hat; einer solchen von 1000 Fr. auf die Else=Allmend, einer solchen im gleichen Betrage auf das Brändliheimwesen, einer eben solchen von Hochstraßer im Jahre 1884, einer solchen von 428 Fr. 12 Cts. auf Stalden von Schiffmann, und einer solchen von 371 Fr. 43 Cts. auf Mooshüsli von demselben — kann kaum entscheidend für sie ins Gewicht fallen, da auch hier nicht erhellt, aus wessen Gelde der Erwerb erfolgt ist. Wenn daher die Beweislast der Beklagten obläge, müßte die Klage vielleicht gutgeheißen werden. Allein die Beweislast ruht, wie bemerkt auf dem Kläger, und nach dem Ausgeführten kann der ihm ob¬ liegende Beweis für die Einräumung übermäßiger Vorteile nicht als erbracht angesehen werden, so daß die Klage, soweit sie auf Furchterregung gegründet wird, abgewiesen werden muß.

6. Damit fällt aber auch der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung dahin, da alsdann feststeht, daß nicht erwiesen ist, daß die Beklagte aus dem Vermögen des Klägers und ohne Grund bereichert wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, so daß es in allen Teilen beim Urteile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 21. November 1899 sein Bewenden hat.