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26_II_340

BGE 26 II 340

Bundesgericht (BGE) · 1900-06-09 · Deutsch CH
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48. Urteil vom 9. Juni 1900 in Sachen Oberrheinische Versicherungsgesellschaft gegen Bucher. Unfallversicherung, Unverbindlickkeit für den Versicherer wegen falscher Angaben des Versicherten bei Eingehung des Vertrages? — Umfang der Versicherung. — Grobes Selbstverschulden des Verletzten? A. Durch Urteil vom 28. Dezember 1899 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Beklagte sei gehalten, dem Kläger 3200 Fr. Unfallsent¬ schädigung nebst Verzugszins zu 5% seit 5. Januar 1898 zu bezahlen. Mit der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert ihr An¬ walt diesen Berufungsantrag. Eventuell beantragt er, die Beklagte für berechtigt zu erklären, dem Kläger die Versicherungssumme in Form einer Rente auszubezahlen. Der Anwalt des Klägers be¬ antragt Abweisung dieser Anträge und Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger, Johann Bucher, Sohn, Zimmermeister in Ne¬ bikon, Kantons Luzern, hat am 12. Dezember 1894 mit der Beklagten auf die Dauer von 10 Jahren einen Einzel=Unfall¬ versicherungsvertrag abgeschlossen, in welchem die Versicherungs¬ summe für den Fall der Invalidität auf 8000 Fr. festgesetzt ist. zu § 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ist gesagt: „Die Oberrheinische versichert unter den nachfolgenden Bedingungen gegen die Folgen körperlicher Verletzungen, von welchen der Ver¬ sicherte durch äußere gewaltsame Veranlassung unfreiwillig be¬ troffen wird, insoweit diese Verletzungen innerhalb Jahresfrist, von ihrem Eintreten ab gerechnet, den Tod oder die Erwerbsunfähig¬ keit, bezw. Erwerbsbeschränktheit des Versicherten direkt und nicht durch irgend welche andere Umstände vermittelt, herbeiführen.“ In § 4 werden diejenigen Gesundheitsbeschädigungen aufgezählt, welche nicht als Unfälle im Sinne der Versicherung betrachtet werden, so alle gewöhnlichen Krankheiten, Erkälten, Erfrieren, Sonnen¬ stich, Schlaganfälle u. s. w., und § 5 bestimmt, welche Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen seien (Unfälle, welche der Versicherte sich durch Mutwillen, grobe Fahrlässigkeit, im Zustande der Geistesstörung, durch offenbare Trunkenheit zuzieht, Unfälle, die durch Teilnahme an gefährlichem Sport, Erdbeben, Krieg und Aufruhr u. s. w. herbeigeführt werden). Am 5. Januar 1898 erlitt der Kläger einen Unfall. Er war beim Neubau einer Käserei in Nebikon beschäftigt und verbrachte eine Anzahl Laden, die ge¬ fräst werden mußten, in die Sägerei eines Konrad Bucher. Der Kläger beteiligte sich bei dem Fräsen in der Weise, daß er die Laden auf den Fräsentisch legte; bei diesem Anlaß geriet er, aus nicht festgestellter Ursache, mit der rechten Hand in die Zirkular¬ säge, wodurch diese Hand verstümmelt wurde. Das gerichtliche Gutachten giebt als Folgen des Unfalls an; a. Atrophie des rechten Armes und der Hand; b. geringe Atrophie und etwelche Beschränkung der Beweglichkeit des Daumens; c. Fehlen des Zeigefingers bis zur Hälfte des Grundgliedes. Der Stumpf is gut gepolstert und das Mittelhandfingergelenk intakt; d. Verlust des Mittelfingers bis zum Grundglied; e. vom Ringfinger sind Grund= und Mittelglied geblieben, das Nagelglied ist in seinem Gelenk entfernt: f. vom kleinen Finger ist ein ganz kleines Stück des Nagelgliedes verloren. Der Kläger forderte von der Beklagten, daß sie ihn nach Maßgabe des Versicherungsvertrages für die Folgen dieses Unfalles entschädige, und trat, da die Beklagte ihre Entschädigungspflicht ablehnte, klagend gegen dieselbe auf, indem er einen Betrag von 4800 Fr. samt Zinsen forderte. Dieser Klage gegenüber machte die Beklagte geltend: Der Kläger habe durch unrichtige Angaben im Versicherungsantrag den Anspruch auf die Versicherung verwirkt, indem er als Beruf Baumeister statt Zimmermeister angegeben und überdies erklärt habe, nie mit Fräsen in Berührung zu kommen. Die Beklagte übernehme, wie die meisten Versicherungsgesellschaften, für Fräsennnfälle keine Verantwortlichkeit. Wenn ein Versicherter im Antrage zugebe, daß er mit Fräsen zu arbeiten habe, so werden Fräsenunfälle immer ausdrücklich ausgenommen. Vorliegend sei dies natürlich deswegen

nicht geschehen, weil der Kläger die Frage im Antragsformular: „Sind Aufzüge, Kreissägen, Hobel=, Fräse= oder sonstige Ma¬ schinen vorhanden?“ verneint habe; denn dadurch habe der Kläger selbst die Unfälle, die durch derartige Maschinen eintreten sollten, nicht in den Kreis der Unfallversicherung einbezogen. Sodann habe der Kläger den Unfall seiner groben Fahrlässigkeit zuzu¬ schreiben; denn grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand, dessen gewohnte Arbeit es nicht sei, an Fräsen, und insbesondere an solchen ohne Schutzvorrichtung arbeite. Das Maß der Entschädi¬ gung betreffend werde eventuell geltend gemacht, daß gemäß § 12 litt. B der allgemeinen Versicherungsbedingungen nur eine Ent¬ schädigung von 40% der für den Fall der Invalidität vorgesehenen Versicherungssumme zu bezahlen wäre.

2. Frägt es sich, ob der mit dem Kläger abgeschlossene Ver¬ sicherungsvertrag wegen unrichtiger Angaben in dem Versiche¬ rungsantrag für die Beklagte überhaupt unverbindlich sei, so er¬ weist sich fürs erste die Behauptung, daß der Kläger als seinen ruf Baumeister angegeben habe, während er Zimmermeister sei, als unerheblich. Die kantonalen Gerichte stellen in dieser Bezie¬ hung fest, der Kläger sei im Geschäfte seines Vaters thätig ge¬ wesen, der in erster Linie sich allerdings mit Zimmerei, daneben auch mit Übernahme ganzer Bauten befaßt habe. Auch sei der Unterschied zwischen den Begriffen Zimmermeister und Baumeister speziell auf dem Lande ein unwesentlicher, indem gerade in der gegenwärtigen Bauperiode Neubauten sehr oft ihrem ganzen Um¬ fange nach von einem Zimmermeister zur Ausführung übernom¬ men werden, der dann für die nicht in sein Fach einschlagenden Arbeiten Unterakkordanten einstelle. So sei es geradezu Übung geworden, Zimmermeister (auch Maurermeister) in etwas aus¬ gedehnteren Betrieben kurzweg Baumeister zu nennen. In Anbe¬ tracht dieser thatsächlichen und nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, daß der Kläger sich mit seiner Berufsangabe einer falschen Deklaration schuldig gemacht habe; denn für die Auslegung derartiger Angaben des Versiche¬ rungsnehmers ist grundsätzlich der Sprachgebrauch des Ortes, wo der Versicherungsnehmer wohnt, maßgebend, und nach diesem Sprachgebrauch war die vom Kläger gewählte Bezeichnung seines Berufes nicht unrichtig. Von einer Verwirkung des Versicherungs¬ anspruches kann übrigens auch schon deshalb nicht die Rede sein, weil überhaupt nicht ersichtlich ist, daß es für die Entschließung der Beklagten zur Eingehung des Versicherungsvertrages oder für die Höhe der Prämie von Einfluß gewesen sei, ob der Kläger den Beruf eines Baumeisters oder eines Zimmermeisters betreibe. Was sodann die Deklaration betreffend Fräsenbetrieb anbelangt, so ist es nicht richtig, wenn die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe erklärt, mit Fräsen nie in Berührung zu kommen. Der Kläger hat auf folgende beiden, im Antragsformular nach¬ einander gestellte Fragen zusammen mit: „Trifft nicht zu“ ge¬ antwortet: Frage 5 c, „Welche Betriebskraft kommt in Ihrem Geschäft zur Anwendung? Dampf, Wasser, Elektrizität, Gas, Tier oder Wind?“ und Frage 5 d, „Sind Aufzüge, Kreissägen, Hobel=, Fräse= oder sonstige Maschinen vorhanden?“. Die Frage, welche der Kläger verneint hat, bezog sich also auf die Einrich¬ tung des klägerischen Geschäftes, und sie ist auch wahrheitsgetreu beantwortet, indem in diesem Geschäft thatsächlich keine Kreissägen und Fräsen vorhanden waren. Wenn die Beklagte, wie sie be¬ hauptet, mit dieser Frage in Erfahrung bringen wollte, ob der Versicherte überhaupt in Ausübung seines Berufes mit Fräsen zu schaffen habe, so hätte sie sich allgemeiner ausdrücken sollen. Bei der Fassung der gestellten Frage hatte der Kläger keine Veran¬ lassung, sich darüber auszusprechen, ob er überhaupt in der Aus¬ übung seines Berufes mit derartigen Maschinen in Berührung komme oder nicht; er hatte lediglich eine Erklärung darüber ab¬ zugeben, ob solche in dem klägerischen Geschäfte vorhanden seien und machte sich daher, wenn diese Erklärung den Thatsachen entsprach, auch keiner falschen Deklaration schuldig.

3. Ist aber hiernach der mit dem Kläger abgeschlossene Ver¬ sicherungsvertrag für die Beklagte verbindlich, so ist sie auch verpflichtet, für die Folgen des Unfalles, welcher den Kläger be¬ troffen hat, nach Maßgabe der Police Ersatz zu leisten. Denn der Vertrag gewährt allgemein, vorbehältlich der in der Police ausdrücklich bezeichneten Ausnahmen, Versicherung gegen die Fol¬ gen körperlicher Verletzungen, von welchen der Versicherte durch äußerliche gewaltsame Veranlassung unfreiwillig betroffen wird.

Um eine solche Verletzung handelt es sich unbestreitbar im vor¬ liegenden Falle, und es trifft auch keine der in der Police ge¬ nannten Voraussetzungen zu, wonach die Verletzung entweder nicht als Unfall im Sinne des Vertrages anzusehen oder aus andern Gründen von der Versicherung nicht gedeckt wäre. Insbe¬ sondere ist Verletzung durch Kreissägen oder Fräsen in den all¬ gemeinen Vertragsbedingungen der Police von der Versicherung nicht ausgenommen, und wenn die Beklagte darauf abstellt, daß der Kläger im Antragsformular das Vorhandensein von solchen Maschinen in seinem Geschäftsbetrieb verneint habe, so ist dies für den vorliegenden Fall deshalb unerheblich, weil durch die ge¬ dachte Erklärung des Klägers die Gefahr der Verletzung durch Fräsen und Kreissägen von der Versicherung nur insoweit aus¬ geschlossen wurde, als es sich um den Betrieb des klägerischen Geschäftes handelt, der in Rede stehende Unfall sich aber nicht in diesem Geschäftsbetrieb, sondern im Betrieb eines andern Unter¬ nehmens, der Sägerei des Konrad Bucher, ereignet hat. Denn es steht thatsächlich fest, daß der Kläger, bezw. fein Vater, nicht etwa die Sägereieinrichtung und die Dienste des Konrad Bucher zum Zweck des eigenen Sägens des Holzes gemietet, sondern daß Konrad Bucher das Sägen kraft Werkvertrages als Unternehmer übernommen hat, und die Aufgabe des Klägers sich darauf be¬ schränkte, das Holz zur Säge hin= und wieder zurückzubringen, dasselbe auf= und abzuladen, nicht dagegen bei der Sägearbeit mitzuwirken. Der Unfall, der den Kläger in dieser Sägerei be¬ troffen hat, wurde also nicht durch den Betrieb des im Antrags¬ formular bezeichneten Geschäftes verursacht, er ereignete sich außer¬ halb des durch dieses Geschäft bestimmten Gefahrskreises, und es sind deshalb auch die Deklarationen, welche in Bezug auf diesen Gefahrskreis im Versicherungsantrag gemacht wurden, für die Frage, ob der in Nede stehende Unfall von der Versicherung ge¬ deckt sei, nicht maßgebend.

4. Daß der Kläger die Verletzung durch eigenes gřobes Ver¬ schulden herbeigeführt habe, ist nicht bewiesen. Über das Unfall¬ ereignis und dessen Veranlassung geben die Akten und die Fest¬ stellungen der kantonalen Gerichte keine nähere Auskunft; es ist lediglich konstatiert, daß der Kläger sich beim Fräsen in der Weise beteiligte, daß er die Laden auf den Fräsentisch auflegte, und daß er bei diesem Anlaß mit der Hand an die Fräse geriet; dieser Thatbestand genügt aber nicht zu der Annahme, daß der Kläger sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe.

5. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung hat die Vorinstanz darauf abgestellt, daß die Police nach der eigenen Erklärung der Beklagten für eine Verstümmelung der vorliegenden Art eine Entschädigung von 40¼ der für gänzliche Invalidität vereinbarten Versicherungssumme festsetze, und es muß hiebei sein Bewenden haben. Das Begehren der Beklagten, eventuell statt auf Kapttalabfindung auf Bezahlung einer Rente zu erkennen, ist in der bundesgerichtlichen Instanz neu vorgebracht und kann daher gemäß Art. 80 O.=G. nicht berücksichtigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom

28. Dezember 1899 in allen Teilen bestätigt.