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47. Urteil vom 8. Juni 1900 in Sachen Müller gegen Schaub. Rechtliche Bedeutung einer Mitverpflichtung aus einem Werkvertrag Mitbestellung, Gesellschaft, prinzipale Garantieverpflichtung oder Bürgschaft? Cumulatire Schuldübernahme. Umfang. A. Durch Urteil vom 12. März 1900 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes¬ gericht ergriffen, mit den Anträgen:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache be¬ hufs Aktenvervollständigung im Sinne des Art. 82 Org.=Ges. an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
2. Eventuell sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils jetzt schon die Klage gutzuheißen. C. In der heutigen Verhandlung begründet der Vertreter des Klägers seine Berufungsanträge. Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Müller schloß am 12. Oktober 1898 mit Emil Ott in Basel einen Werkvertrag, wonach er, der Kläger, die Schreinerarbeiten an den 4 Häusern an der Offenburgerstraße in Basel für den Lohn von 14,500 Fr. übernahm. Vom Werk¬ lohne waren 10,000 Fr. bar zu bezahlen, der Rest von 4500 Fr. dagegen war durch Verrechnung des Kaufpreises eines der Häuser, das der Kläger von Ott zu übernehmen hatte, zu tilgen. Die Vertragsurkunde lautet in ihrer Einleitung: „Abgeschlossen zwischen Herrn Emil Ott und Herrn Johann Müller.“ Unterzeichnet ist sie unter der Aufschrift: „Der Unternehmer,“ vom Kläger, unter der Aufschrift: „der Bauherr,“ von Emil Ott, sowie — darunter vom Beklagten P. Schaub=Sixt. Der Beklagte bezahlte in der Folge die zur Barzahlung ausbedungenen 10,000 Fr. Da¬ gegen fand der vorgesehene Verkauf einer Liegenschaft an den Kläger nicht statt, da sich die Frau Ott weigerte, den Kaufver¬ trag zu unterschreiben, und die Liegenschaften des Ott gepfändet worden waren. Der Beklagte erwarb dann an der Versteigerung die sämtlichen Liegenschaften des Ott (die er ihm vorher verkauft gehabt hatte). Nachdem der Kläger für die restierenden 4500 Fr. Werklohn den Ott erfolglos betrieben hatte, forderte er sie nun, mit der vorliegenden Klage, vom Beklagten ein; er stellte sich auf den Standpunkt, der Beklagte habe sich im Vertrage als Mitbesteller verpflichtet, und zwar hafte er als solcher solidarisch gemäß besonderer Abrede, wofür Ott als Zeuge angerufen werde. Der Beklagte bestritt, als Mitbesteller in den Werkvertrag ein¬ getreten zu sein, und machte geltend, er habe lediglich eine Bürg¬ schaft, und zwar nur für den Betrag von 10,000 Fr., über¬ nommen. Die erste Instanz — deren Erwägungen die Vorin¬ stanz ohne weiteres aufgenommen hat — ist davon ausgegangen, der Unterschrift des Beklagten komme die Bedeutung zu, daß er als Mitbesteller in den Werkvertrag eingetreten sei; dagegen lassen sich keine Umstände auffinden, aus denen darauf geschlossen werden könnte, daß der Beklagte sich als Solidarschuldner habe verpflichten wollen; dem Umstande, daß der Vertrag von einer Barzahlung von 10,000 Fr. und der Verrechnung des Restes mit einer zukünftigen Kaufpreisforderung spreche, und daß der Beklagte jene 10,000 Fr. bezahlt habe, lasse sich mit Wahrschein¬ lichkeit entnehmen, daß der Beklagte sich nur für jene 10,000 Fr. habe verpflichten wollen und sollen, und der Kläger für die Restforderung auf eines der zu erstellenden Häuser verwiesen sein sollte.
2. Streitig ist die Bedeutung der Unterschrift des Beklagten auf dem Werkvertrage, der im Eingange auf den Kläger und Ott lautet; es fragt sich, in welcher rechtlichen Eigenschaft und für welche Leistung im juristischen Sinne sowie in quantitativer Hinsicht der Beklagte sich durch diese Unterschrift habe verpflichten wollen. Über diesen Punkt kann nun den Vorinstanzen nicht bei¬ gestimmt werden, daß der Beklagte als Mitbesteller in den Ver¬ trag eingetreten sei; nicht nur weist der Eingang der Vertrags¬
urkunde darauf hin, daß als Besteller einzig Ott erscheinen sollte, sondern dafür spricht auch die Unterschrift „der Bauherr,“ sowie der Umstand, daß der Beklagte kein Interesse daran hatte, als Mitbesteller aufzutreten. Letzterer Umstand spricht auch gegen das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen dem Be¬ klagten und Ott; übrigens würde es offenbar auch an den Er¬ fordernissen der Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln oder Kräften (Art. 524 O.=R.) fehlen, Die Verpflichtung des Beklagten kann daher nur als Garantie¬ verpflichtung, als Verpflichtung zur Sicherstellung des Klägers, aufgefaßt werden; darauf deuten auch die Ausführungen der Klage hin, welche darthun, daß Ott über keinen Kredit verfügte und der Kläger erst, nachdem der Beklagte erklärt habe, er hafte ür Ott, den Vertrag abgeschlossen hat. Und zwar liegt in dieser Garantieverpflichtung nicht eine Bürgschaft — die Übernahme einer accessorischen Verpflichtung, — sondern eine kumulative Schuldübernahme, also die Eingehung einer prinzipalen Verpflich¬ tung; das folgt unmittelbar aus der Thatsache der Unterschrift des Beklagten unter derjenigen des Ott, der als Bauherr unter¬ zeichnet hatte, in Verbindung mit der weitern Thatsache, daß der Beklagte seiner Unterschrift nicht die Worte „als Bürge“ oder sonst eine ein Bürgschaftsverhältnis andeutende Bemerkung beige¬ fügt hat.
3. Dagegen ist nun noch der Umfang dieser Schuldübernahme des Beklagten abzugrenzen. In dieser Beziehung hatte der Kläger schon in der Klage Ott als Zeugen angerufen dafür, daß er, Ott, beim Vorweisen des Vertrages erklärt habe, daß der Beklagte als Besteller und Auftraggeber mit ihm solidarisch hafte und des¬ halb in dieser Meinung seine Unterschrift auf den Vertrag gesetzt habe; vor zweiter Instanz hat er wiederum auf Ott als Zeugen dafür abgestellt, daß der Beklagte sich wie dieser habe verpflichten wollen, nämlich für den ganzen Werklohn von 14,500 Fr. Die Vorinstanzen haben diesen Beweis nicht abgenommen, ohne in¬ dessen zu erklären, weshalb. Dieses Beweisanerbieten ist nun aber von dem Standpunkte aus, auf den sich das Bundesgericht stellt, daß nämlich auf Seite des Beklagten eine kumulative Schuld¬ übernahme vorliege — durchaus nicht unerheblich. Es kann auch nicht gesagt werden, daß von vornherein die Umstände entscheidend dafür sprechen, daß der Beklagte sich nur für 10,000 Fr., oder aber dafür, daß er sich für den vollen Betrag von 14,500 Fr. habe verpflichten wollen. Für ersteres kann allerdings der Umstand angeführt werden, daß nur 10,000 Fr. bar, 4500 Fr. aber in be¬ sonderer Art, durch Verrechnung mit einer künftigen Kaufpreis¬ forderung, zu bezahlen waren, sowie die Erwägung, daß im Zwei¬ fel eine Verpflichtung in dem dem Schuldner günstigen Sinne aus¬ zulegen ist; gegen diese Umstände und Erwägungen, und dafür, daß der Beklagte für den ganzen Betrag habe garantieren wollen, kann hinwiederum geltend gemacht werden, daß die Beschränkung der Verpflichtung auf 10,000 Fr. ein leichtes gewesen wäre und bei der Unterlassung dieser Beschränkung die Vermutung für die Ver¬ pflichtung auf das ganze streite. Bei dieser Sachlage erscheint die Einvernahme des als Zeugen angerufenen Ott als für die Entscheidung erheblich, und die Sache ist daher, in Aufhebung des Urteils der Vorinstanz, zur Aktenvervollständigung im Sinne der Einvernahme dieses Zeugen an die Vorinstanz zurückzuweisen, gemäß den Art. 82 Abs. 2 und 84 Org.=Ges. Dabei ist klar, daß es Sache des kantonalen Richters ist, sich darüber auszu¬ sprechen, ob etwa Ott aus irgendwelchen prozessualischen Gründen nicht einvernommen werden könne; und ebenso untersteht die Würdigung der Aussagen, die Ott machen wird, falls seiner Einvernahme nicht Gründe des kantonalen Prozeßrechtes entgegen¬ stehen, auf ihre Glaubwürdigkeit ausschließlich dem kantonalen Nichter. Ist aber die Einvernahme des Ott prozessualisch zulässig und wird er als glaubwürdiger Zeuge angesehen, so hat im Falle der Bestätigung dessen, wofür er als Zeuge angerufen ist, Gut¬ heißung der Klage zu erfolgen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 12. März 1900 wird aufgehoben und die Sache zur Akten¬ vervollständigung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.