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26_II_322

BGE 26 II 322

Bundesgericht (BGE) · 1900-06-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

45. Urteil vom 1. Juni 1900 in Sachen Feuerversicherungsgesellschaft « La France» gegen Konkursmasse Josef Imfeld. Forderung aus unerlaubter Handlung, Art. 50 ff. O.-R. — Ein Schaden¬ ersatzanspruch des Versicherers gegen den dritten Urheber des Schadens eæistiert nur auf Grund von Subrogation. — Deliktsfähig¬ keit nach eidgenössischem Obligationenrecht. — Haftung einer unzu¬ rechnungsfähigen Person für den von ihr gestifteten Schaden, Art. 58 O.-R. Der Versicherer kann einen Anspruch aus Art. 58 O.-R. durch Subrogation nicht erwerben. A. Durch Urteil vom 24. März 1900 hat das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt: Das klägerische Rechtsbegehren ist dahin entschieden, daß die Beklagtschaft gehalten ist, an die Klägerschaft eine Eutschädigung von 1000 Fr. auszurichten. Im weitern ist das klägerische Rechts¬ begehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin erklärt, sie fechte das Urteil insofern an, als Unzurechnungsfähigkeit des Josef Imfeld angenommen, und eventuell auch aus dem Gesichtspunkte von Art. 58 O.=R. nicht der volle Schadensbetrag der Klägerin zu¬ gesprochen wurde; sie beantrage daher, es sei die Klage in vollem Umfange zuzusprechen, und demnach die Klägerin mit einer For¬ Zins zu 5 % seit dem derung von 8154 Fr. 40 Cts. nebst

18. September 1899 im Konkurse des Josef Imfeld gerichtlich zu beschützen. Die Beklagte beantragt dagegen: Die klägerische Forderung sei abzuweisen. C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht er¬ neuert der Anwalt der Klägerin seinen Berufungsantrag und beantragt Abweisung der gegnerischen Berufung. Der Anwalt der Beklagten beantragt Gutheißung der von dieser eingelegten Be¬ rufung und Abweisung derjenigen der Klägerschaft. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 23. August 1899 wurde das bei der Klägerin ver¬ sicherte Wohnhaus des Peter Durrer=Portmann im Dorfe Sarnen durch Feuer teilweise zerstört. Zur Zeit des Brandfalles wohnte im Dachraum dieses Hauses der Buchbinder Josef Imfeld. Der¬ selbe verließ im Momente des Feuerausbruches das Haus, und rte, trotzdem er von Drittpersonen auf den Brandausbruch in seiner Wohnung aufmerksam gemacht wurde, nicht mehr dorthin zurück, sondern flüchtete sich unbekannt wohin, und wurde erst 8 Tage später vom Personal der Brünigbahn als Leiche einge¬ bracht, nachdem er von dem in Sarnen 9 Uhr 15 Min. an¬ langenden Abendzug unterhalb Kägiswyl überfahren und getötet worden war. Der Leichenbefund konstatiert, daß Imfeld in völlig ausgehungertem Zustande, wahrscheinlich absichtlich, sich auf das Geleise gelegt, und von dem Brünigzug bei der herrschenden Dunkelheit überfahren und plötzlich getötet worden sei. Die Leiche trug an Bargeld 9 Fr. auf sich, und auch in der ausgebrannten Wohnung des Josef Imfeld wurden noch 25 Fr. an bar vor¬ gefunden. Die ersten zur Abwehr des ausgebrochenen Feuers in das Durrer'sche Haus vordringenden Personen konnten konsta¬ tieren, daß das Feuer in verschiedenen Räumen der Imfeld'schen Wohnung entstanden sei, und daß einzelne der brennenden Lokali¬ täten verschlossen waren. Diese Umstände und die Thatsache, daß Imfeld notorisch zeitweilig geistig mehr oder weniger gestört war, erweckten den Verdacht, Imfeld könnte den Brand böswillig, oder fahrlässig verursacht haben. Als dann auf Verlangen der Erben über dessen Nachlaß das beneficium inventarii bewilligt wurde, machten die bei dem Brande zu Schaden gekommenen Privaten und Versicherungsgesellschaften, darunter auch die Klägerin, welche an Durrer auf Grund des Versicherungsvertrages die Summe

von 8154 Fr. 40 Cts. ausbezahlt hatte, ihre Ansprüche geltend. In Anbetracht dieser Forderungen würde sich ein mutmaßliches Defizit von 10,000 Fr. über das ungefähr 8000 Fr. betragende Vermögen Imfelds hinaus ergeben haben. Die Erben entschlugen sich deshalb vorforglicherweise ihrer Erbansprüche, worauf die kon¬ kursamtliche Liquidation über den Nachlaß verfügt wurde. Das Konkursamt wies im Kollokationsplan die Ansprache der Klä¬ gerin (neben andern) so lange ab, bis die Entschädigungspflicht Imfelds gerichtlich festgestellt sei. Die Klägerin stellte auf Grund dieser Vorgänge beim Civilge¬ richt des Kantons Unterwalden ob dem Wald gegenüber der Kon¬ kursmasse Imfeld das Klagebegehren: Es sei die Klägerin mit ihrer Forderung von 8154 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 18. September 1899 im Konkurfe des Josef Imfeld, ge¬ wesenen Buchbinders in Sarnen, gerichtlich zu beschützen. Die Beklagte bestritt die Klage, wurde jedoch vom Civilgericht, unter Anwendung von Art. 58 O.=R. zur Zahlung einer Entschädi¬ gung von 400 Fr., die vom Obergericht durch das eingangs angeführte Urteil auf 1000 Fr. erhöht worden ist, verurteilt.

2. Die Klage stützt sich rechtlich auf Art. 50, eventuell Art. 58 O.=R., indem die Klägerin behauptet, Imfeld habe schuldhafter¬ weise den Brand des Durrerschen Hauses verursacht; wenn an¬ genommen werden sollte, die Brandstiftung sei dem Imfeld nicht zur Schuld anzurechnen, weil er im Zustand der Unzurechnungs¬ fähigkeit gehandelt habe, so treffen hier die Rücksichten der Billigkeit zu, aus welchen der Richter nach Art. 58 O.=R. die vollständige oder teilweise Schadenersatzpflicht gleichwohl aussprechen könne. n der bundesgerichtlichen Verhandlung hat der Anwalt der Klägerin erklärt, sie mache den in Rede stehenden Schaden¬ ersatzanspruch in erster Linie aus eigenem Recht, in zweiter Linie aus dem auf sie übergegangenen Rechte des Versicherten Durrer geltend. In welcher Weise die Klägerin vor den kantonalen Ge¬ richten ihre Aktivlegitimation behauptet habe, geht weder aus den Akten, noch aus den Feststellungen der kantonalen Urteile hervor; diese sprechen sich über die Frage der Aktivlegitimation überhaupt nicht aus. Nach eidgenössischem Obligationenrecht steht jedoch, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 13. November 1897 in Sachen der Brandversicherungsanstalt des Kantons Zürich gegen die Nordostbahngesellschaft (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIII, S. 1775) ausgesprochen hat, dem Versicherer gegen den dritten Urheber des Schadens ein selbständiger Ersatzanspruch nicht zu. Die Klägerin kann daher eine Forderung auf Ersatz des durch Josef Imfeld gestifteten Schadens nur als Rechtsnachfolgerin des Eigentümers des abge¬ brannten Hauses geltend machen, und hiezu muß sie in der That gestützt auf die in der Police enthaltene Subrogationsklausel als legitimiert betrachtet werden.

3. In der bundesgerichtlichen Instanz und auch bereits schon vor dem kantonalen Obergericht hat nun die Beklagte die Be¬ hauptung der Klägerin, daß Josef Imfeld der Urheber des Brandes vom 23. August 1899 gewesen sei, nicht mehr bestritten. Allein die objektive Thatsache, daß Imfeld den Schaden ver¬ ursacht hat, genügt nach eidgenössischem Obligationenrecht, welches grundsätzlich an dem gemeinrechtlichen Schuldprinzip festhält, für sich allein zur Begründung einer Schadenshaftung nicht; Verpflichtung zum Schadenersatz setzt nicht nur ein objektiv, son¬ dern auch ein subjektiv rechtswidriges Verhalten des Schaden¬ stifters, ein Verschulden desselben voraus; ist ihm ein solches nicht zur Last zu legen, so haftet er nach eidgenössischem Obli¬ gationenrecht grundsätzlich von Rechtswegen nicht; einzig aus Rücksichten der Billigkeit kann der Richter ausnahmsweise eine nicht zurechnungsfähige Person, welche einen Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen (Art. 58 O.=N.). Es frägt sich sonach in erster Linie, ob Josef Imfeld den Brand des Durrerschen Hauses in schuldhafter Weise verur¬ sacht habe. Dies hängt, da es sich nach den thatsächlichen Fest¬ stellungen der Vorinstanz nicht etwa um eine Brandstiftung aus reinem Zufall handelt, davon ab, ob Imfeld sich damals in einem geistigen Zustand befunden habe, der ihn für sein Verhalten civilrechtlich verantwortlich machte, m. a. W. ob Imfeld damals im civilrechtlichen Sinne deliktsfähig gewesen sei.

4. Über die Voraussetzungen dieser civilrechtlichen Deliktsfähig¬ keit spricht sich das Gesetz nicht speziell aus; es ist lediglich aus

Art. 58 O.=R. argumento e contrario zu entnehmen, daß es diesen Begriff als gleichbedeutend mit dem der Zurechnungs¬ fähigkeit betrachtet, über welch' letzteren Begriff hinwiederum das Bundesgesetz nur das Eine ausspricht, daß dafür die strafrecht¬ lichen Bestimmungen über Zurechnungsfähigkeit nicht maßgebend seien (Art. 59). Als deliktsfähig im Sinne des eidgenössischen Obligationenrechtes ist somit zu betrachten, wer nach den Grund¬ sätzen der Privatrechtswissenschaft als zurechnungsfähig gilt. Nach diesen Grundsätzen ist die Zurechnungsfähigkeit bei dem¬ jenigen nicht vorhanden, der im Zustand der Geisteskrankheit gehandelt hat; und dies trifft, nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Thatbestande, bei Josef Imfeld zu. Die Vorinstanz stellt auf Grund der Akten fest, Imfeld sei früher in einer Irrenanstalt untergebracht gewesen, er habe einen Tob¬ suchtsanfall gehabt, der seine zeitweilige Versorgung im Spital in Sarnen veranlaßte, er habe auch schon früher einmal einen Selbstmord versucht, und sei infolge seines Benehmens und Han¬ delns allgemein als geistig nicht normal betrachtet worden, wes¬ halb er auch seit 20 Jahren bevormundet gewesen sei. Thatsache sei ferner, daß Imfeld geistig beschränkte Geschwister besitze. Die gerichtlich einvernommenen Arzte sprechen sich dahin aus, daß Imfeld zufolge ihrer Wahrnehmungen jedenfalls nicht als ein geistig normaler und ungestörter Mensch angesehen werden könne, daß es aber um so weniger möglich sei, nachträglich den Grad der Unzurechnungsfähigkeit genau festzustellen, weil bei derartigen Leuten periodisch schlimmere Verhältnisse eintreten können, in denen die Geistesumnachtung eine weitaus tiefere sei. Wenn nun die Vorinstanz hierauf gestützt angenommen hat, daß Imfeld den Brand im Zustand der Geistesgestörtheit verursacht habe, so ist hierin weder eine aktenwidrige Feststellung, noch ein Verstoß gegen den Inhalt des Bundescivilrechtes zu erblicken. Die Verursachung des in Rede stehenden Schadens ist demnach dem Imfeld nicht zur Schuld anzurechnen, so daß von einer Gutheißung der Klage¬ forderung nur vom Standpunkte des Art. 58 aus die Rede sein kann. Art. 58 O.=R. beruht, wie die analogen Bestimmungen, die sich bereits im allgemeinen preußischen Landrecht (I, 6, §§ 41—44), im Österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1310) und sodann im privatrechtlichen Gesetzbuch des Kantons Zürich (§ 1835 Abs. 2) vorfinden, auf der Erwägung, daß es Fälle geben kann, wo in Anbetracht der Umstände schon die rein objektive Thatsache der Schädigung für sich allein als ein so wichtiges Motiv für eine Schadensausgleichung zwischen Be¬ schädigtem und Schädiger erscheint, daß dagegen die Frage nach dem subjektiven Moment des Verschuldens in den Hintergrund tritt. Dies trifft dann zu, wenn die nachteiligen Folgen des beiderseits unverschuldeten Ereignisses, in Anbetracht der Ver¬ mögensverhältnisse des Beschädigten und derjenigen des Schä¬ digers, jenen empfindlich treffen würden, während umgekehrt dieser sie verhältnismäßig leichter tragen könnte. Die Erwä¬ gungen der Billigkeit, auf die Art. 58 die Entscheidung über die Schadensersatzpflicht des Unzurechnungsfähigen abstellt, bestehen hienach wesentlich in der Rücksichtnahme auf die beidseitige Ver¬ mögenslage, die „ökonomische Tragfähigkeit“ des Beschädigten und des Schädigers (vgl. Unger, Handeln auf eigene Gefahr S. 136 f.). Hievon ausgegangen, kann aber der Klägerin ein Schadenersatzanspruch aus Art. 58 nicht zuerkannt werden. Da die Klägerin, wie bereits in Erwägung 2 oben ausgeführt wurde, eine selbständige Schadenersatzforderung gegen den Thäter nicht besitzt, sondern nur eine Schadenersatzforderung des brandbe¬ schädigten Eigentümers, als Rechtsnachfolger desselben geltend machen kann, so versteht es sich von selbst, daß sie aus Art. 58 nur klagen kann, wenn und soweit ihrem Rechtsvorfahren ein Anspruch aus dieser Gesetzesbestimmung erwachsen ist; wenn also mit Rücksicht auf die ökonomische Situation des brandbeschädigten Eigentümers Billigkeitsgründe bestanden hätten, diesen den Scha¬ den nicht, oder nicht vollständig allein tragen zu lassen. Allein derartige Billigkeitsgründe bestanden schon um deswillen nicht weil der Eigentümer gegen den in Rede stehenden Schaden ver¬ sichert war, und durch die Versicherung denn auch thatsächlich vollständig schadlos gehalten worden ist, wonach es zum Schutze seiner Interessen einer Schadensausgleichung gar nicht mehr bedurfte. Durch die Versicherung sind mithin die Voraussetzungen, an welche ein Anspruch des Beschädigten aus Art. 58 geknüpft

ist, beseitigt worden, so daß dieser nicht zur Entstehung ge¬ langte. Es ergibt sich hieraus, daß der Versicherer durch Sub¬ rogation in die Rechte des Versicherten gegenüber dem Schädiger einen Anspruch aus Art. 58 vermöge der eigenartigen Natur des Verpflichtungsgrundes, auf dem dieser Anspruch beruht, schlechter¬ dings gar nicht erwerben kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, dagegen die¬ jenige der Beklagten für begründet erklärt, und demnach in Ab¬ änderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald die Klage gänzlich abgewiesen.