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26_II_185

BGE 26 II 185

Bundesgericht (BGE) · 1900-03-16 · Deutsch CH
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26. Urteil vom 16. März 1900 in Sachen Fischer gegen Rothenanger. Kassation in Civilsachen, Art. 89 ff. Org.-Ges. — Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts? — Stellung des Bundesgerichts als Kas¬ sationsinstanz. A. Karl Rothenanger, Wirt, in Signau, hat den Johann Fischer, daselbst, in dessen Eigenschaft als Vormund des Buchbinders Hans Herrmann beim Richteramt Signau auf Bezahlung von 200 Fr. belangt, nämlich von 168 Fr. als Vergütung für vom Kläger

dem Vögtling Herrmann gewährte Kost, und von 32 Fr. für eine gelieferte Arbeitsbank. Nach durchgeführtem Beweisverfahren erkannte der Gerichtspräsident von Signau durch Urteil vom

2. Februar 1900: Dem Kläger Karl Rothenanger ist sein Rechtsbegehren für eine Summe von 168 Fr. zugesprochen, nebst bezüglichem Verzugszins, B. Gegen dieses, nicht schriftlich motivierte, Urteil hat der Be¬ klagte mit Eingabe vom 17. Februar 1900 beim Bundesgericht das Kassationsbegehren gestellt. Er führt im wesentlichen aus: Die gutgeheißene Forderung von 168 Fr. sei vom Kläger damit begründet worden, daß am 16. März 1899 dem damaligen Vogt des Hans Herrmann (J. U. Siegenthaler) anläßlich des Ab¬ schlusses eines Mietvertrages sich auch zu Bezahlung des Kost¬ geldes für den Vögtling verpflichtet habe, und daß eventuell, auch abgesehen von einer solchen Verpflichtung, in jedem Falle Schul¬ den des Vögtlings für seinen persönlichen Unterhalt vom Vor¬ munde bezahlt werden müssen, weil der Vögtling wenig Verdienst gehabt habe. Die Beweisführung habe nun ergeben, einerseits, daß der Vormund die behauptete Verpflichtung nicht eingegangen sei, und anderseits, daß zwar der Vögtling als Buchbinder während seines Aufenthalts in Signau wenig Verdienst gehabt, dagegen einen großen Teil seines Verdienstes beim Kläger Rothenanger ver¬ trunken und verspielt habe. Gleichwohl habe der Richter die Kost¬ geldforderung der 168 Fr. dem Kläger, unter Berufung auf die Bestimmungen des bernischen Vormundschaftsrechtes, namentlich Satz. 253 C.=G., wonach der Vogt verpflichtet sei, für die Person des Vöglings zu sorgen, zugesprochen. Durch dieses Urteil habe der Richter irrtümlicherweise statt des eidgenössischen kantonales Recht zur Anwendung gebracht. Es handle sich im vorliegenden Falle einzig und allein um die Frage, ob der Vögtling Herrmann ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters sich gegenüber dem Wirt Rothenanger gültig habe verpflichten können, oder aber nicht. Zur Beurteilung dieser Frage sei aber einzig und allein das eidgenössische Recht maßgebend, nämlich Art. 6 zweites Alinea des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit und Art. 30 des O.=R. C. Auf das an den Gerichtspräsidenten von Signau gerichtete Gesuch des Kassationsklägers, am Schlusse der Kassationsbeschwerde die Richtigkeit der angeführten Motivierung seines Urteils zu be¬ stätigen, hat der Gerichtspräsident der Beschwerdeschrift folgende Bemerkung beigefügt: „Das vorstehende Urteil ist nicht schriftlich motiviert, weil in Kompetenzstreitsachen, worunter die vorliegende gehört, eine schrift¬ liche Motivierung nicht vorgeschrieben ist (Monatsblatt für ber¬ nische Rechtsprechung, Bd. IV, S. 375; VI, S. 280, und Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 1897). „Auf ausdrücklichen Wunsch des Kassationsklägers wird hier bescheinigt, daß nach gewalteter Beweisführung dem hierseitigen Urteil allerdings die Erwägung zu Grunde gelegen ist, daß der Vogt verpflichtet sei, für die Person des Vögtlings zu sorgen und insbesondere für die Beköstigung des letztern aufzukommen, sofern es diesem nicht möglich war, die daherigen Aufwendungen aus dem eigenen Verdienst zu bestreiten; diese Verpflichtung des Vogtes ergebe sich übrigens auch aus dem bernischen Vormundschafts¬ recht. „Bestritten wird jedoch die Richtigkeit der Schlußfolgerungen, welche der Kassationskläger an diese Erwägungen knüpft.“ D. Der Kassationsbeklagte beantragt in seiner Antwortschrift, es sei das Kassationsbegehren abzuweisen, indem er unter Beru¬ fung auf die erwähnte Erklärung des Gerichtspräsidenten geltend macht, derselbe habe in seinen mündlichen Erwägungen nur neben¬ bei auf das kantonale Recht Bezug genommen, sein Urteil aber in der Hauptsache auf das eidgenössische Recht gestützt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist dem Kassationskläger darin beizustimmen, daß die vor¬ liegende Rechtsstreitigkeit nicht nach kantonalem, sondern nach eidgenössischem Recht zu entscheiden ist; denn es handelt sich um die Frage, ob der Beklagte durch die Empfangnahme der ihm vom Kläger gewährten Leistungen diesem gegenüber gültig ver¬ pflichtet worden sei, und diese Frage beurteilt sich nach den Be¬ stimmungen des eidg. O.=R. über die Vertragsfähigkeit, Art. 2 in Verbindung mit denjenigen des Bundesgesetzes über die per¬ sönliche Handlungsfähigkeit. Allein es ist nach der vom Gerichts¬

präsidenten von Signau abgegebenen Erklärung nicht richtig, das das angefochtene Urteil auf Anwendung des kantonalen, statt des eidgenössischen Rechtes beruhe. Aus dieser Erklärung erhellt, daß der Gerichtspräsident bei der die Entscheidung tragenden Erwä¬ gung, daß der Vogt verpflichtet sei, für die Beköstigung des Vögtlings aufzukommen, sofern es diesem nicht möglich war, die daherigen Aufwendungen aus dem eigenen Verdienste zu bestreiten, sich nur nebenbei auf das kantonale Recht berufen hat, indem er bemerkte, diese Verpflichtung ergebe sich „übrigens auch aus dem bernischen Vormundschaftsrechte. Jene Erwägung be¬ ruhte somit nach dieser Erklärung in erster Linie nicht auf dem bernischen Vormundschaftsrechte; daß der Gerichtspräsident zu derselben auf Grund anderer kantonalgesetzlicher Bestimmung ge¬ langt sei, geht aus seiner Erklärung nicht hervor; sie beruht vielmehr offenbar auf dem in Art. 33 Abs. 2 O.=R. ausgespro¬ chenen Grundsatze, daß auch der nicht vertragsfähige Kontrahent nach Treu und Glauben aus dem von ihm abgeschlossenen Ge¬ schäfte soweit haftet, als die Leistung, für welche die Vergütung gefordert wird, für ihn nützlich verwendet worden ist. Ob nun in casu dieser Thatbestand vorliege oder nicht, hat das Bundes¬ gericht als Kassationsinstanz nicht zu beurteilen. Denn das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde in Civilsachen ist nicht zur Sicherung der richtigen Anwendung des eidgenössischen Privat¬ rechts, sondern lediglich dazu bestimmt, die Anwendung des kan¬ tonalen (oder ausländischen) Rechts zu verhindern, wo eidgenös¬ sisches Recht zur Anwendung kommt, und da, wie bemerkt, nicht feststeht, daß der kantonale Richter seine Entscheidung auf das kantonale Recht gestützt hat, muß die Beschwerde abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

27. Urteil vom 8. Februar 1900 in Sachen Burkhalter & Cie. gegen Jörg. Kollokationsstreitigkeit. — Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. — Massgeben der Zeitpunkt für Geltendmachung einer Forderung im Konkurse. Wesen und Wirkungen des Nachlassvertrags, Art. 303, 315 und 316 Betr.-Ges. — Wirkung des spätern Konkurses auf einen frühern Nachlassvertrag. A. Am 21. Juli 1898 wurde ein von A. Mathys=Jörg, gew. Negotiant in Oberburg, nachgesuchter Nachlaßvertrag richterlich be¬ stätigt. Nach diesem Nachlaßvertrag hatte der Schuldner Mathys seinen Kurrentgläubigern 30% ihrer Forderungen zu bezahlen und zwar in drei Raten von 10% auf 30. Juni, 31. August und

1. Dezember 1898. In dem Nachlaßverfahren hatte die Firma F. Burkhalter & Cie. in Langenthal eine Forderung von 2688 Fr. 75 Cts. eingegeben. An die hierauf entfallende Nachlaßdividende bezahlte der Schuldner die beiden ersten Raten; die dritte auf

1. Dezember fällige Rate wurde nicht bezahlt. Die Firma Burk¬ halter X Cie. verlangte deshalb, gestützt auf Art. 315 B.=G., in betreff ihrer Forderung die Aufhebung des Nachlaßvertrages. Dieses Begehren wurde unterm 12. Dezember 1898 von der untern Nachlaßbehörde gutgeheißen, und am 28. Januar 1899 bestätigte die obere kantonale Nachlaßbehörde auf Berufung hin die erstinstanzliche Verfügung. Inzwischen hatte die Firma F. Burkhalter & Cie. gegen A. Mathys=Jörg das Konkursbegehren gestellt, und am 10. Januar 1899 war gegen letztern der Kon¬ kurs eröffnet worden. In diesem gab die genannte Firma ihre ursprüngliche Forderung von 2688 Fr. 75 Cts. unter Abzug der erhaltenen Nachlaßraten von 540 Fr. 15 Cts. mit 2148 Fr. 60 Cts. nebst 53 Fr. 30 Cts. Kosten ein und wurde mit diesem Betrage in Klasse V zugelassen. Am Nachlaßvertrag des A. Mathys hatte mit seinem nach der Schätzung des Sachwalters