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25. Urteil vom 21. März 1900 in Sachen Baumer und Genosse gegen Wolf. Anfechtung eines Vergleiches betr. Unfallentschädigung, Art. 9 Abs. 2 B.-G. betr. Ausdehnung der Haftpflicht. — Streitwert, Art. 59 Org.- Ges. — Art. 6 litt. a H.-G. A. Am 26. Juli 1898 ist der ledige, 23 Jahre alte Serafin Wolf in dem der Haftpflicht unterstehenden Ziegeleigewerbe des Emil Baumer in Rheinfelden verunglückt und bald darauf ge¬ storben. Über den vom Vater des Verunglückten, Severin Wolf erhobenen Entschädigungsanspruch schloß die mitinteressierte Un¬ fallversicherungsgesellschaft Zürich einen Vergleich ab, wonach sie demselben einen Betrag von 1506 Fr., wovon 6 Fr. auf Beer¬ digungskosten entfallen, ausbezahlte. Auf Veranlassung der Fabrik¬ aufsichtsorgane focht Vater Wolf nachträglich gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes den Vergleich gerichtlich an, indem er gegen Josef Emil Baumer und die Unfallversiche¬ rungsgesellschaft Zürich das Begehren stellte, es sei jener Ver¬ gleich aufzuheben und die Klagpartei berechtigt zu erklären, ihre gesetzlich begründeten Forderungen an den Beklagten neuerdings geltend zu machen. In der Klage wurde der Anspruch des Klä¬ gers auf 4060—4560 Fr. angeschlagen. Das Bezirksgericht Rheinfelden hieß die Klage gut, und mit Urteil vom 25. No¬ vember 1899 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation, die die Beklagten hiegegen erhoben hatten, ab. B. Gegen dieses Urteil hatten beide Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe auf¬ zuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, es sei die Berufung wegen Inkompetenz des Gerichts, eventuell als ma¬ teriell unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn der Kläger in der Antwortschrift zunächst die Kom¬ petenz des Bundesgerichts in Zweifel setzt, weil der erforderliche Streitwert nicht vorhanden sei, so beruht diese Auffassung auf der Annahme, daß der Streitwert im vorliegenden Fall durch den Betrag angegeben werde, der dem Kläger nach dem von ihm ab¬ geschlossenen Vergleiche auszuzahlen war und ausbezahlt worden ist. Diese Annahme ist offenbar eine irrtümliche, da ja der Klä¬ ger jenen Vergleich nicht gelten lassen will und verlangt, daß er gerichtlich als ungültig erklärt werde, damit er einen höhern An¬ spruch geltend machen könne. Das Interesse, das der Kläger an der Aufhebung des Vergleiches hat, wird aber nicht durch die Vergleichssumme angezeigt, sondern es bemißt sich dasselbe nach dem, was er über die Vergleichssumme hinaus verlangen zu kön¬ nen vermeint. Er berechnet nun selbst seinen Anspruch auf 4060 bis 4560 Fr. Die Differenz gegenüber der Vergleichssumme er¬ reicht somit den zur Begründung der bundesgerichtlichen Kompe¬ tenz geforderten Betrag. Wollte man annehmen, wofür auch Gründe angeführt werden könnten, der heute streitige Anspruch sei einer vermögensrechtlichen Schätzung nicht fähig, so käme Art. 61 Org.=Ges. zur Anwendung und wäre hienach die Kom¬ petenz des Bundesgerichts ebenfalls begründet.
2. Nach der entscheidenden Gesetzesbestimmung in Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes ist der abgeschlossene Vergleich unter der Voraussetzung anfechtbar, daß die danach den Berech¬ tigten versprochene und bezahlte Entschädigung offenbar unzuläng¬ lich ist, d. h. offensichtlich den Betrag nicht erreicht, auf den der Berechtigte nach dem Gesetz und der Gerichtspraxis Anspruch ge¬ habt hätte. Für die Bemessung des klägerischen Entschädigungs¬ anspruchs kommt zunächst Art. 6 litt. a des Fabrikhaftpflichtge¬ setzes zur Anwendung, wonach im Todesfall außer den Heilungs¬ kosten und dem Erwerbsausfall während der Krankheit, welche Faktoren im vorliegenden Falle keine Rolle spielen, die Beerdigungs¬ kosten und der Schaden zu ersetzen sind, welchen die Hinterlassenen des Getöteten oder Verstorbenen erleiden, wenn derselbe zu ihrem Unterhalte verpflichtet war. Vorliegend waren die Heilungs= und Beerdigungskosten offenbar unbedeutend. Was dann den letzten der gesetzlichen Schadensfaktoren betrifft, so fällt in Betracht: Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, und auch der vorin¬ stanzliche Entscheid beruht auf dieser Voraussetzung, daß der Verunglückte seinen Eltern gegenüber für den Fall des Bedürf¬ nisses unterhaltungspflichtig war. Es ist ferner daran kein An¬
stand genommen worden, daß der Kläger auch die daherigen Ansprüche seiner Ehefrau vertritt. Dagegen herrscht Streit dar¬ über, wie hoch diese Alimentationsansprüche an den Verunglückten zu werten seien. Während der Kläger auf einen Betrag von 4000 bis 4500 Fr. gelangt, halten die Beklagten die vergleichs¬ weise bezahlte Entschädigung eher für zu hoch und verweisen diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Praxis, speziell die in Bd. XVI, S. 413, XVII, S. 533 und 732, XXI, S. 895, XXIII, S. 887 und 1177 und XXIV, 2. Teil, S. 235 der Amtl. Samml. mitgeteilten Entscheide. Das Obergericht setzt die auf den verunglückten Sohn fallende Beitragsquote auf wenigstens 150 bis 200 Fr. an und berechnet dann den Schaden auf 2000 bis 2500 Fr. Diese Rechnung ist aber unrichtig. Denn bei dem Alter des jüngern der Eltern Wolf — der Ehemann zählte beim Unfall 66, die Ehefrau 65 Jahre — entspricht einer Rente von 150 Fr. ein Kapital von nicht einmal 1300 Fr., und einer Rente von 200 Fr. ein solches von etwas über 1600 Fr. Davon, daß die geleistete Entschädigung eine offenbar ungenügende sei, kann deshalb, wenn von der vom Obergericht zu Grunde gelegten Bei¬ tragsquote ausgegangen wird, keine Rede sein. Jene Beitragsquote selbst aber erweist sich keineswegs als zu gering, sondern eher als zu hoch bemessen. Den Eltern Wolf, die allerdings, nach Feststel¬ lung der Vorinstanz, nicht mehr arbeitsfähig sind, steht zunächst der Ertrag eines kleinern Vermögens im Steuerschatzungswerte von über 9000 Fr. zur Verfügung. Der Kläger macht aller¬ dings geltend, daß dieses Vermögen von den Kindern Wolf er¬ worben worden sei und deshalb zum größten Teil ihnen gehöre. Sei dem aber, wie ihm wolle, so stand doch dieses Vermögen, und zwar wohl nicht nur in seinem Ertrag, sondern auch in seinem Kapitalbestand, zum Unterhalt der Eltern Wolf zur Ver¬ fügung und verminderte somit den auf den täglichen Erwerb der Kinder entfallenden Alimentationsbeitrag. Bei der Bestimmung dessen, was der Verunglückte hievon den Eltern zuzuwenden ver¬ pflichtet und in der Lage war, ist ferner in Betracht zu ziehen, daß fünf Geschwister vorhanden sind, darunter drei ledige Brüder von 19, 25 und 28 Jahren, die durchschnittlich ungefähr im gleichen Maße an den Unterhalt der Eltern beizutragen hatten, wie der Verunglückte. Beachtet man ferner, daß die Familie in ländlichen Verhältnissen lebt und mit wenigem auskommt hat sich doch das steuerbare Vermögen derselben in den letzten 10 Jahren vor dem Unfall um 7000 Fr. vermehrt —, so erscheint es zweifellos nicht als zu tief gegriffen, wenn die durchschnittliche Quote, die der Verunglückte von seinem auf 960 Fr. anzuschlagenden Jah¬ resverdienste seinen Eltern zu leisten verpflichtet war, auf 150 bis 200 Fr. angesetzt wurde, zumal wenn berücksichtigt wird, daß sich derselbe in heiratsfähigem Alter befand. Die einer jährlichen Rente von 187 Fr. entsprechende Vergleichssumme von 1500 Fr. erscheint deshalb keineswegs als eine offenbar unzulängliche, um so weniger, als die gesetzliche Entschädigung wegen Zufälligkeit des Unfalls auch noch einer Reduktion unterlegen wäre (vergl. außer den von den Beklagten citierten das Urteil des Bundes¬ gerichts in Sachen Mariinal gegen Bochatey & Lugon vom
16. März 1899). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß in Aufhebung des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, vom 25. November 1899, die Klage des Severin Wolf abge¬ wiesen.