Volltext (verifizierbarer Originaltext)
21. Urteil vom 30. März 1900 in Sachen Bucher gegen Unfall= und Haftpflichtversicherungsgesellschaft Zürich." Unfallversicherung. — Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 56 Org.- Ges. und Art. 896 O.-R. — Ausschluss neuer Beweismittel vor Bun¬ desgericht, Art. 80 Org.-Ges. — Auslegung der Versicherungspolice. — Ist Schaden die Folge eines « durch den deklarierten Betrieb entstandenen Unfalles? — Umfang der Gefahrsübernahme. A. Durch Urteil vom 28. Dezember 1899 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erkärt, und die Anträge gestellt:
1. Es sei durch den Instruktionsrichter vor Behandlung des Pro¬ zesses im Plenum des Gerichtes ein Lokalaugenschein vorzunehmen.
2. Das Urteil sei abzuändern in dem Sinne, daß die einge¬ klagte Forderung, 4201 Fr. nebst Zins seit 15. Februar 1898, den Klägern gerichtlich zugesprochen werde, eventuell nach richter¬ lichem Ermessen. C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Berufungskläger seinen Antrag auf Gutheißung der Klage; der Anwalt der Beklagten bestreitet die Kompetenz des Bundes¬ gerichts, da das bürgerliche Gesetzbuch des Kantons Luzern auch den Versicherungsvertrag regle, wenigstens insoweit, als § 528 desselben bestimme, die Versicherungsverträge seien nach den Grund¬ sätzen zu beurteilen, die von den Verträgen überhaupt und von der Vertragsart insbesondere gelten, welcher sie am nächsten kom¬ men. Danach finde gemäß Art. 896 O.=R. das kantonale Recht Anwendung. Eventuell beantragt er Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger, Johann Bucher, Vater, in Nebikon, Kanton Luzern, hat im Jahre 1896 mit der Beklagten einen Versiche¬ rungsvertrag abgeschlossen, laut welchem ihm diese, auf Grund des eingereichten Versicherungsantrages und der darin gemachten Angaben, sowie nach Maßgabe der in der Police abgedruckten allgemeinen Versicherungsbedingungen, Versicherung zu Gunsten des in seinem Zimmereigeschäfte angestellten und beschäftigten Ar¬ beitspersonals, einschließlich seines Sohnes Johann, gegen Be¬ triebsunfälle gewährte. Laut § 2 der allgemeinen Versiche¬ rungsbedingungen gilt als Unfall im Sinne der Versicherung „eine durch den deklarierten Betrieb verursachte und vermittelst plötzlicher Einwirkung äußerer Gewalt eintretende Körperver¬ letzung.“ Der vom Kläger eingereichte Versicherungsantrag bezeich¬ net als Gegenstand des Betriebes: Zimmerei, und enthält auf die Fragen: „Mit welchen Hülfsmitteln wird die Arbeit betrie¬ ben? Sind namentlich Maschinen mit Dampf=, Wind= oder Wasserkraft, Elektrizitätsmotoren, sowie Fahrstühle in Benutzung? Sind etwa Kreissägen oder andere Holzbearbeitungsmaschinen im Betriebe?“ die Antwort: „Handbetrieb. 1 Bandsäge mit Hand¬ betrieb.“ Das Antragsformular trägt die Überschrift: „Antrag für Kollektivversicherung gegen Berufsunfälle.“ Am 5. Januar 1898 verbrachte der Sohn Johann Bucher eine Anzahl Laden in die nahe liegende Sägerei eines Konrad Bucher, um sie dort be¬ hufs sofortiger Verwendung bei einem Neubau fräsen zu lassen. Er beteiligte sich (wie die erste Instanz feststellt, entgegen son¬ stiger Gewohnheit) beim Fräsen, indem er die Laden auf den Fräsentisch plazieren half. Aus nicht festgestellter Ursache geriet er mit der rechten Hand in die Zirkularsäge, wodurch diese Hand verstümmelt wurde. Gestützt auf den mit der Beklagten abgeschlos¬ senen Versicherungsvertrag forderten nun Johann Bucher, Vater und Sohn gemeinsam von derselben eine Enschädigungssumme im Betrage von 4201 Fr. nebst Zins seit 15. Februar 1898. Neben andern Einwendungen machte die Beklagte geltend, daß die Verletzung nicht im Betriebe des in der Police bezeichneten Ge¬ werbes erfolgt sei, und daß es sich überdies um eine Verletzung durch Maschinenbetrieb handle, während im Versicherungsantrag ausdrücklich gesagt sei, daß im Geschäft des Versicherungsnehmers nur Handarbeit stattfinde. Die beiden kantonalen Instanzen haben diese Einwendungen als stichhaltig befunden und danach die Klage abgewiesen.
2. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache kompetent. Der gesetzliche Streitwert ist gegeben, und es ist unrichtig, wenn die Beklagte heute geltend gemacht hat, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag dem kantonalen Recht unterstellt sei. Nach Art. 896 O.=R. wäre das kantonale Recht nur anwendbar, wenn und soweit dieses beson¬ dere Bestimmungen über den Versicherungsvertrag enthielte, aus denen sich direkte Anhaltspunkte für die Lösung der zu entschei¬ denden Streitfrage ergeben würden. Dies trifft aber hier nicht zu, indem die Gesetzgebung des Kantons Luzern rücksichtlich der Versicherungsverträge lediglich die allgemeine, von der Beklagten angeführte Bestimmung des § 528 des bürgerlichen Gesetzbuches enthält, wonach diese Verträge nach den Grundsätzen beurteilt werden sollen, „die von den Verträgen überhaupt und von der Vertragsart insbesondere gelten, welcher sie am nächsten kommen.“ Gemäß feststehender Praxis des Bundesgerichts (vgl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XI, S. 83; Bd. XX, S. 114, Erw. 2; Bd. XXII, S. 857, Erw. 4 und dort citierte Entsch.) ist daher die Streitsache nach den allgemeinen Grundsätzen des Obligationenrechts zu entscheiden.
3. Auf das in der Berufungserklärung gestellte Begehren um Anordnung eines Augenscheins kann angesichts der Bestimmung des Art. 80 Org.=Ges., daß neue Beweismittel in der bundesge¬ richtlichen Instanz ausgeschlossen seien, nicht eingetreten werden.
4. In der Sache selbst ist der vorinstanzlichen Entscheidung beizutreten. Nach der unzweideutigen Fassung des Versicherungs¬ vertrages setzt die Zahlungspflicht der Beklagten voraus, daß der Schaden, für den die Entschädigung beansprucht wird, die Folge eines durch den deklarierten Betrieb, d. h. durch den Betrieb des klägerischen Zimmereigeschäftes verursachten Unfalles sei. Der von den Klägern hervorgehobene [Umstand, daß das Formular, auf welchem der Versicherungsvertrag geschrieben ist, die Über¬ schrift: „Antrag für Kollektivversicherung gegen Berufsunfälle“ trägt, vermag hieran nichts zu ändern; denn für den Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrages sind, wie in der Police ausdrücklich gesagt wird, die der Police beigedruckten allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgebend, und nach diesen Bedingungen umfaßt die Versicherung nicht Berufsunfälle schlechthin, sondern nur solche, die durch den deklarierten Betrieb verursacht werden. Diese Voraussetzung trifft aber in casu nicht zu. Die Bestim¬ mung, daß der Unfall, um durch die Versicherung gedeckt zu sein, durch den deklarierten Betrieb verursacht sein müsse, läßt keine andere Auslegung zu, als die, daß der Versicherungsnehmer nur für die Betriebsunfälle seines Gewerbebetriebes entschädigungs¬ berechtigt sei, nicht auch für solche, die sich bei Arbeiten ereignen, deren Ausführung überhaupt keinen Teil dieses Betriebes bildet, sondern dem Betriebskreise eines andern Unternehmens angehört. Der Versicherungsanspruch der Kläger ist, was den Umfang der versicherten Gefahr anbelangt, somit an die gleichen Veraussetzun¬ gen geknüpft, welche das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 8. April 1891 in Sachen Zollinger gegen Baumwollspin¬ nerei und =Zwirnerei Niederuster (Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 332, Erw. 2) für den dort erhobenen Haftpflichtanspruch als maßgebend bezeichnet hat. Es greifen daher rücksichtlich der Frage, ob der, unbestrittener¬ maßen durch den Betrieb einer fremden Säge verursachte, Unfall des Sohnes Bucher durch die Versicherung gedeckt sei, diejenigen Grundsätze ebenfalls Platz, nach welchen jener Haftpflichtanspruch beurteilt worden ist. Nun hat auch hier der Kläger Vater Bucher nicht etwa die Sägereieinrichtung und die Dienste des Sägers Konrad Bucher zum Zwecke des eigenen Sägens des Holzes gemietet, sondern Konrad Bucher hat das Sägen kraft Werkver¬ trages, als Unternehmer auf eigene Rechnung, übernommen; er hatte dieses Werk allein, ohne Mitwirkung der Leute des Klägers Vater Bucher, auszuführen. Die Aufgabe des Johann Bucher Sohn beschränkte sich darauf, das Holz zur Säge hin= und wieder zurückzubringen, dasselbe auf= und abzuladen, nicht dage¬ gen bei der Sägearbeit mitzuwirken; diese Arbeit fällt also gänz¬ lich außerhalb des Betriebskreises der klägerischen Zimmerei. Zur Sägearbeit gehört aber auch das Auflegen des Holzes auf den Sägetisch, wie das Wegnehmen desselben von diesem Tisch. Indem der Sohn Bucher bei dieser Arbeit Hand reichte, hat er somit nicht eine zum Betriebe des im Versicherungsvertrag bezeichneten Zimmereigeschäftes gehörige Dienstverrichtung erfüllt, sondern sich in den Betrieb der dem vorliegenden Versicherungsvertrag fremden
Sägerei des Konrad Bucher eingemischt. Der Unfall, der ihn hiebei getroffen hat, wurde demnach nicht durch den in der Police deklarierten Betrieb des klägerischen Geschäfts verursacht, er er¬ eignete sich außerhalb des im Versicherungsvertrag bezeichneten Gefahrkreises, so daß die Beklagte dafür nicht einzustehen hat.
5. Die Klage müßte übrigens auch dann abgewiesen werden, wenn angenommen würde, die Bethätigung des verunglückten Johann Bucher bei dem Fräsen des Holzes in der Sägerei des Konrad Bucher falle unter den Betrieb des klägerischen Zimmer¬ geschäfts. Denn der Vater Bucher hat in dem Versicherungsan¬ trag erklärt, daß in seinem Geschäft außer einer Bandsäge mit Handbetrieb keine Maschinen, insbesondere keine Fräsen zur An¬ wendung kommen. Auf Grund dieser Erklärung hat die Beklagte die Gefahr von Unfällen infolge Fräsenbetrieb nicht übernommen und wäre demnach auch von diesem Gesichtspunkte aus wegen des in Rede stehenden Unfalles nicht entschädigungspflichtig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern in allen Teilen be¬ stätigt.