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26_II_14

BGE 26 II 14

Bundesgericht (BGE) · 1900-03-28 · Deutsch CH
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3. Urteil vom 28. März 1900 in Sachen Märki gegen Nordostbahngesellschaft. Unfall (Tötung) auf einem Verbindungsgeleise. Haftpflichtiges Sub¬ jekt. Art. 13 und 6 B.-G. betr. die Verbindungsgeleise, Art. 2, 3, 7, 8 und 10 Eisenbahnhaftpflichtgesetz. — Verschulden des Verletzten. Bahnpolizeiges. Art. 1 und 2. — Mitverschulden der Bahngesell¬ schaft. — Mass der Entschädigung, Art. 5 Abs. 1 und 2 E.-H.-G. A. Von der Station Rheinfelden der schweiz. Nordostbahn führt ein Verbindungsgeleise nach der gegen 800 Meter entfernten, etwas höher gelegenen Bierbrauerei Feldschlößchen der Herren Wüthrich & Roniger. Das Geleise führt zum größten Teil übe eine Straße; von dem übrigen Straßenareal ist die Fahrbahn bloß durch eine Steinfassung abgegrenzt, aber nicht abgeschrankt. Über die Erstellung und Benutzung des Verbindungsgeleises wurde zwischen den Eigentümern der Brauerei und der Nordost¬ bahn am 21. Mai 1889 ein Vertrag abgeschlossen, und für den Betrieb erließ die Nordostbahn unterm 16. Oktober 1889 ein spezielles Reglement. B. Am 2. Mai 1898 wurde der im Jahre 1848 geborene Landwirt Kaspar Märki auf Kieshubel, als er von Rheinfelden nach Hause zurückkehren wollte und dabei die von der Station Rheinfelden nach der Brauerei Feldschlößchen führende Straße benutzte, von einem in gleicher Richtung auf dem Verbindungs¬ geleise hinauffahrenden, aus drei Wagen und einer diese rückwärts stoßenden Lokomotive bestehenden Zuge eingeholt und überfahren. Er erhielt dabei so schwere Verletzungen, daß er bald darauf verschied. C. Seine Hinterlassenen, die im Jahre 1846 geborene Witwe und zwei Kinder im Alter von 14 und 11 Jahren, klagten hierauf gegen die Nordostbahn eine Haftpflichtentschädigung von 10,000 Fr. ein mit Zins vom Unfall an; eventuell wurde Zu¬ pruch einer angemessenen Rente verlangt. Die Klage stützt sich auf die Art. 2 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes; überdies wird eine angemessene Geldsumme nach Art. 7 dieses Gesetzes verlangt, da die Nordostbahn ein grobes Verschulden treffe. Das Verschulden wird in der Einrichtung des Geleises, sowie darin erblickt, daß sämtliche Wagen die Plattform abwärts, gegen die Lokomotive zugekehrt gehabt hätten, bezw. daß sich auf der Sta¬ tion Rheinfelden keine Drehscheibe befinde, daß bei gehöriger Auf¬ merksamkeit des Bedienungspersonals Märki hätte gesehen werden müssen und daß keinerlei Signale gegeben worden seien, trotzdem die Fahrbahn des Verbindungsgeleises allgemein begangen und sogar mit Kinderwagen, Zweirädern u. s. w. befahren werde. Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung enthält die Klage folgendes: Märki habe einen Bauernhof von 40 Jucharten be¬ sessen und daneben eine Kiesgrube betrieben. Den Hof mit einem Viehstande von 16 Stück betreibe die Witwe weiter, die Ausbeu¬ tung der Kiesgrube habe sie aufgeben müssen. Sie sei infolge des Todes ihres Ehemannes ausschließlich auf fremde Leute angewie¬ sen. Die Arbeit, die der Verunglückte geleistet, sei auf mindestens 5 Fr. per Tag anzuschlagen, dazu Kost und Logis. Derselbe habe sehr wenig ausgegeben; man dürfe daher sehr wohl rechnen, daß er 1200 Fr. per Jahr für seine Familie verwendet bezw. für sie erspart hätte. Die Mehrausgabe über das hinaus, was Märki selbst beanspruchte und brauchte, für eine entsprechende Arbeits¬ kraft betrage mindestens ebenso viel per Jahr. Für die mutma߬ liche Lebensdauer des Verunglückten komme man so auf ein Ren¬ tenkapital von 17,640 Fr.; auch wenn man auf das Alter der Frau und der Kinder abstelle, werde die Summe von 10,000 Fr. erreicht. D. Die Beklagte schloß dahin, es sei die Klage definitiv, even¬ tuell angebrachtermaßen abzuweisen, eventuell nur in ganz bedeu¬ tend reduziertem Betrage zuzusprechen. Es wird in erster Linie eingewendet, und dafür in der Duplik insbesondere auf die Art.

13 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindungsgeleise verwiesen, daß die Beklagte passiv zur Klage nicht legitimiert sei, da der Zug, durch den Märki überfahren wurde, nicht im Be¬ trieb der Nordostbahn, sondern im Betrieb des Verbindungsgelei¬ ses, das der Brauerei Feldschlößchen gehöre, und auf Rechnung und Gefahr der letztern ausgeführt worden sei. Ferner wird gel¬ tend gemacht, daß Märki den Unfall selbst verschuldet habe: Durch das Betreten des Geleises habe er nicht nur gegen die positiven Bestimmungen des Bahnpolizeigesetzes (speziell Art. 1 und 2) ge¬ handelt, sondern auch die primitivsten, von jedem vernünftigen Menschen zu befolgenden Vorsichtsmaßregeln in unentschuldbarer Weise außer acht gelassen. Der Beklagten oder ihren Organen könne ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden. Wenn das Geleise nicht von der Straße abgeschlossen sei und wenn das Be¬ treten desselben geduldet werde, — was übrigens bestritten wird — so treffen die Folgen nicht die Beklagte, sondern die Eigen¬ tümer des Geleises. Der Einwand der Unachtsamkeit des Bahn¬ personals sei unbegründet; kurz vor dem Unglück sei eine Frau Frei von demselben aus dem Geleise weggewiesen worden. Daß Märki nicht bemerkt worden sei, habe seinen Grund offenbar darin, daß er erst im letzten Augenblicke in das Geleise hinein¬ getreten sei. Daß den Klägern durch den Tod des Märki der Unterhalt entzogen worden sei, werde nirgends behauptet, und thatsächlich sei dies nicht der Fall, da der Hof desselben nach nem Tode in gleicher Weise weiter bewirtschaftet werde, und zu¬ dem genügend Vermögen vorhanden sei, um die Familie zu er¬ halten. Eventuell wird die klägerische Rechnung als unrichtig und übersetzt angefochten. E. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Aarau, verwarf die Einrede der mangelnden Passivlegitimation und sprach, unter An¬ nahme eines beidseitigen Verschuldens, die Klage in einem Betrag von 5000 Fr. zu. Beide Parteien appellierten an das aargauische Obergericht, das, grundsätzlich von den gleichen Erwägungen ausgehend, wie das Bezirksgericht, mit Urteil vom 21. Dezember 1899 erkannte: Die Beklagte hat den Klägern eine Entschädigung von 4000 Fr. nebst Zins à 5% vom Tage des Unfalls (2. Mai 1898) an zu bezahlen. F. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil die Berufung das Bundesgericht ergriffen. Die Kläger beantragen, es sei Klage in ihrem ganzen Umfange gutzuheißen; die Beklagte, es sei dieselbe gänzlich abzuweisen. Im heutigen Vorstande werden diese Anträge von den Partei¬ vertretern aufgenommen, unter Aufrechterhaltung alles dessen, was vor den kantonalen Gerichten angebracht worden ist. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Transport auf einem Verbindungsgeleise im wesent¬ lichen die nämliche Eigenartigkeit aufweist und insbesondere mit denselben oder ähnlichen besonderen Gefahren verbunden ist, wie der auf den Hauptgeleiseanlagen sich vollziehende Eisenbahntrans¬ port, so kann nicht zweifelhaft sein, daß derselbe hinsichtlich der Haftbarkeit für die daraus sich ergebenden körperlichen Unfälle unter die Normen des Bundesgesetzes vom 1. Heumonat 1875 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn= und Dampfschiffahrtunter¬ nehmungen bei Tötungen und Verletzungen fällt. Dies ist zudem ausdrücklich in Art. 13 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise zwischen dem schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten vor¬ gesehen, der lautet: „Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über „die Verbindlichkeit der Eisenbahnen 2c. für die beim Bau und „Betrieb herbeigeführten Tötungen und Verletzungen finden auch „auf die Privatverbindungsgeleise gewerblicher Anstalten Anwen¬ „dung.

2. Wenn die Beklagte aus dieser Gesetzesvorschrift weiter her¬ leiten will, daß sie zur Klage passiv nicht legitimiert sei, so ist dies offensichtlich unrichtig. Die Bestimmung enthält darüber, wen die Haftpflicht treffe, nichts; insbesondere kann daraus in keiner Weise hergeleitet werden, daß der Eigentümer oder Inhaber des Verbindungsgeleises die Haftpflicht zu tragen habe, wie die Be¬ klagte meint. Vielmehr ist eben auch die Regelung dieses Punktes dem damals im Wurfe liegenden Spezialgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. vorbehalten worden. Art. 2 dieses Ge¬ setzes nun erklärt als haftbar für die beim Betriebe einer Eisen¬ bahn= oder Dampfschiffahrt=Unternehmung sich ereignenden Unfälle die Transportanstalt; welcher Ausdruck auch in den Art. 7, 8

und 10 des Gesetzes zur Bezeichnung des haftpflichtigen Subjekts gebraucht ist, während die Art. 1 und 3 von der konzessionierten Unternehmung bezw. von der Eisenbahn= und Dampfschiffahrtunter¬ nehmung sprechen. Es darf, namentlich mit Rücksicht auf den Zusammenhang zwischen den Art. 2 und 3 des Gesetzes, füglich angenommen werden, daß der Begriff Transportanstalt der Art. 2, 7, 8 und 10 gleichbedeutend sei mit dem der Eisenbahn= oder Dampfschiffahrtunternehmung des Art. 3 und im allgemeinen wohl auch mit demjenigen der konzessionierten Unternehmung des Art. 1. Danach — und zudem auch nach der ratio legis — ist denn unter der haftpflichtigen Transportanstalt nicht der Eigen¬ tümer oder Inhaber der unbeweglichen oder beweglichen Trans¬ portmittel, sondern derjenige zu verstehen, welcher auf und mit diesen die Transportthätigkeit als gewerbliches Unternehmen, d. h. auf seine Rechnung und Gefahr, ausübt, der Betriebsunterneh¬ mer. Letzteres ist auch der Ausdruck, den das deutsche Reichshaft¬ pflichtgesetz, vom 7. Juni 1871, gebraucht; und wenn in der Bezeichnung des haftpflichtigen Subjekts das schweizerische Gesetz von dem deutschen, das ihm sonst als Vorbild diente, abweicht, so rührt dies lediglich davon her, daß im bundesrätlichen Entwurfe die Art. 1 und 2 in eine Bestimmung verschmolzen waren und man verhindern wollte, daß die dem jetzigen Art. 1 entsprechende Bestimmung auf den Bauunternehmer bezogen werden möchte (vgl. die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Eisenbahn¬ haftpflichtgesetzes vom 26. Mai 1874, Bundesblatt von 1874, Bd. I, S. 891 f.). Wer nun bei Unfällen, die sich auf Verbin¬ dungsgeleisen ereignen, als haftpflichtiger Betriebsunternehmer zu betrachten sei, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Falles ab. Die Beklagte meint zwar, Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindungsgeleise biete eine allgemeine Lösung. Allein zu Unrecht: Wenn hier be¬ stimmt ist, daß es Sache des Besitzers des Verbindungsgeleises sei, die Wagen beim Anschlußpunkt (Anschlußweiche) zu holen und dorthin abzuliefern, so ist nicht ersichtlich, daß das staatliche oder überhaupt ein öffentliches Interesse eine solche Anordnung fordern würde; sie kann deshalb nicht als zwingendes Recht, sondern bloß als eine Regel dispositiver Natur angesehen werden wie sie denn auch notorisch in den zwischen den Hauptbahnen und den Besitzern von Verbindungsgeleisen über deren Erstellung und Benutzung abgeschlossenen Verträgen oft bei Seite gesetzt wird. Werden nun speziell die Verhältnisse des vorliegenden Falles ins Auge gefaßt, so kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte als Unternehmerin der Betriebsvorkehren angesehen werden muß, bei deren Ausführung Märki verunglückt ist. Die Kraft zur Be¬ förderung des Zuges wurde von der Nordostbahn geliefert; ihre Leute führten und begleiteten den Zug. Und zwar handelte die Nordostbahn dabei nicht als bloße Geschäftsführerin der Brauerei Feldschlößchen oder kraft eines vorübergehenden Auftragsverhält¬ nisses, sondern als selbständige Unternehmerin dieser Art von Be¬ trieb. § 8 des die sämtlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien mit Bezug auf das Verbindungsgeleise regelnden Ver¬ trages vom 21. Mai 1889 lautet: „Die Zustellung und Abho¬ „lung der Wagen nach und von der Brauerei zum Feldschlößchen „besorgt die N.=O.=B., soweit diese Besorgung vermittest Lokomo¬ „tiven von Güterzügen, welchen im Fahrtenplan der nötige Auf¬ „enthalt zugemessen wird, möglich ist. Es finden täglich 1 bis 2 „Fahrten, je nach Bedarf, statt. Die Herren Wüthrich & Roniger „bezahlen hiefür der Nordostbahn 4 Fr. per Fahrt, Hin= und „und Rückfahrt zusammengerechnet. In dieser Taxe ist die Ent¬ „schädigung für Beanspruchung von Bahneigentum inbegriffen. „Es ist den Herren Wüthrich & Roniger gestattet, zwischen „den Maschinenfahrten der Nordostbahn im Bedürfnisfalle ein¬ „zelne Fahrten: — Abholen leerer oder belasteter Wagen mittelst „Zugvieh auf der Station, Verbringen leerer oder belasteter Wa¬ „gen von Hand nach der Station und Verbringen von Detail¬ „sendungen mittelst eines bremsbaren, von Hand zu Hand zu „bedienenden Rollwagens nach der Station — unter den in § 10 „B und C aufgestellten Vorschriften selbst auszuführen. „Das Abdrehen der Wagen bei der Brauerei und das Mani¬ „pulieren derselben auf den Geleisen in und bei der Brauerei ist „Sache der Herren Wüthrich & Roniger. „Die Übernahme des Betriebes des Verbindungsgeleises durch „die Nordostbahn geschieht unter der Bedingung, daß bei der Ge¬ „leiseanlage keine Radien unter 190 Meter zur Anwendung kom¬

„men.“ Daß die Maschinenfahrten auf dem Verbindungsgeleise einen Teil des Transportbetriebes der Beklagten bilden, bestätigt § 9 des Vertrages, der sagt: „Es steht den Herren Wüthrich & „Roniger jederzeit frei, auf eine 14tägige Voranzeige hin, den „Betrieb des Verbindungsgeleises ausschließlich selbst zu besorgen „und zwar entweder mittelst eigener Lokomotive oder mittelst „Pferden oder Hornvieh in der Meinung, daß alsdann das Be¬ „fahren des Verbindungsgeleises durch N.=O.=B.=Lokomotiven auf¬ “ und ganz im Sinne dieser Auffassung lautet der Ein¬ „hört „gang des § 10: „Für die Fahrten der Herren Wüthrich & Ro¬ „niger, welche dieselben entweder neben dem Lokomotivbetrieb der „Nordostbahn (§ 8) oder im eigenen ausschließlichen Betrieb „(§ 9) ausführen“ ec., sowie § 15, der speziell von der Haft¬ pflicht handelt: „Die Herren Wüthrich & Roniger verpflichten „sich, dafür zu sorgen, daß die auf ihre Geleiseabteilung überge¬ „gangenen Wagen mit Sorgfalt behandelt und nur zum Trans¬ „port der per Bahn angekommenen oder abzusendenden Güter „verwendet werden, und übernehmen die Haftpflicht für alle Fol¬ „gen von Personenverletzungen oder Sachbeschädigungen, welche „aus dem Betrieb des Anschlußgeleises entstehen sollten, bezw. in „den Fällen, wo die Bahnverwaltung diese Folgen zu vertreten „hätte, die Regreßpflicht für letztere.“ Der mit Maschinen be¬ sorgte Transportdienst auf dem Verbindungsgeleise fügt sich auch insofern technisch in den übrigen Fahrdienst der Beklagten ein, als im allgemeinen Fahrtenplan darauf Rücksicht genommen ist, wie aus Art. 3 der Einleitung des Reglements für den Betrieb des Geleises und aus den bezüglichen Aussagen des Zugführers Laubacher in der bezirksamtlichen Untersuchung hervorgeht. Jenes Reglement enthält ferner über die Ausführung des Transportes auf dem Verbindungsgeleise mit Maschinen genaue Anweisungen an das Zugs= und Stationspersonal, das somit dabei ausschlie߬ lich von der Beklagten und in keiner Weise von der Brauerei abhängig ist. Nach allem dem ist völlig klar, daß den Kläger gegenüber die Beklagte als die Transportanstalt sich darstellt, bei deren Betrieb Märki verunglückt ist und die deshalb für die Fol¬ gen des demselben zugestoßenen Unfalls nach dem Eisenbahnhaft¬ pflichtgesetz aufzukommen hat (vgl. hiezu die auf den sog. Kon¬ kurrenzbetrieb bezüglichen Urteile des Bundesgerichts in Sachen Kübler gegen V.=S.=B., Amtl, Samml., Bd. IX, S.3281 f., und in Sachen Wey gegen Seethalbahn, ibid. Bd. XIX, S. 181; ferner das Urteil des bernischen Appellationshofes in Sachen Bannwart gegen Centralbahn, abgedruckt in dem Monatsblatt für bernische Rechtsprechung, Bd. XIV, S. 108 ff.; endlich für das deutsche Recht, Eger, Kommentar zum Reichtshaftpflichtgesetz,

4. Aufl., S. 79 f.; und die in den eisenbahnrechtlichen Entschei¬ dungen, Bd. III, S. 74; VII, S. 306; XII, S. 197, XIII, S. 330 mitgeteilten Urteile des deutschen Reichsgerichts).

3. Dagegen muß mit den Vorinstanzen angenommen werden, daß den Verunglückten ein Verschulden an dem Unfall treffe. Zwar kann von einer schuldhaften Übertretung der Art. 1 und 2 des Eisenbahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878 schon deshalb keine Rede sein, weil, was zugegeben ist, das Geleise sich nicht auf abgeschranktem Terrain, sondern auf offener Straße befindet und weil, wie das angefochtene Urteil in verbindlicher Weise fest¬ stellt, die Fahrbahn seit Jahren allgemein als Weg benutzt wird. Wenn ferner die beiden kantonalen Instanzen ausführen, es liege ein Verschulden des Märki darin, daß er auf der Bahnanlage Rechnung gehalten und sein Geld nachgezählt habe, so ist hiezu zu bemerken, daß eine derartige Behauptung von der Beklagten gar nicht aufgestellt worden ist, und im übrigen Inhalt der Akten durchaus keinen Anhalt findet, weshalb darauf nicht abgestellt werden darf. Soviel ist immerhin nach allen Verumständungen zweiffellos, daß Märki, der nach der eigenen Schilderung der Kläger ein intelligenter Mann und seiner Sinne völlig mächtig war, ganz gedankenlos in das Geleise getreten oder zwischen dem¬ selben hingegangen sein muß; sonst hätte er den Zug, der doch auf eine gewisse Entfernung sicht= und hörbar war, sehen oder hören müssen. Und wenn auch die Benutzung von Straßen zu Bahnzwecken hauptsächlich den solche Bahnen betreibenden Unter¬ nehmungen eine vermehrte Diligenz auferlegt, so muß doch auch den Personen, welche die Straße benutzen, zugemutet werden, daß ste sich, wenn sie die Fahrbahn betreten, oder darauf gehen, der Gefahr bewußt seien, der sie sich möglicherweise aussetzen, und daß sie — von besondern Umständen abgesehen — mit Gesicht

oder Gehör darauf achten, ob nicht das Geleise befahren werde. Dieser durch die Umstände gebotenen Achtsamkeit hat sich Märki offenbar nicht beflissen, weshalb ihm ein Verschulden am Unfall zugemessen werden muß.

4. Sein Verschulden ist aber, wie schon die Vorinstanzen an¬ genommen haben, kein ausschließliches. Es braucht im vorliegen¬ den Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, ob die Anlage des Verbindungsgeleises, insbesondere der Umstand, daß die Fahrbahn von der Straße nicht abgeschlossen war, der Beklagten oder der Brauerei Feldschlößchen zum Verschulden anzurechnen sei. Denn jedenfalls liegt ein Verschulden der Beklagten, und zwar ein näherliegendes, in der Art, wie die Fahrt ausgeführt worden ist. Zwar ist nicht dargethan, daß der Unfall darauf zurückzuführen wäre, daß das Bahnpersonal ungenügend Umschau gehalten hätte; denn nach dem Ergebnis des von der ersten Instanz eingenom¬ menen Augenscheins konnte das Geleise an der Unfallstelle vom Personal nicht oder nur schwer erblickt werden. Es war ferner auch nicht möglich, die Wagen so zu stellen, daß die Plattform des vordersten derselben vorwärts schaute, da auf der Station Rheinfelden sich keine Drehscheibe befindet. Allein entweder quali¬ fiziert sich letzterer Mangel selbst als Verschulden, oder es ist dann zu sagen, daß angesichts der Zugskomposition bei der Fahrt, bei der das Unglück sich ereignete, besondere Vorsichtsmaßregeln hätten getroffen werden sollen, sei es, daß von Zeit zu Zeit ein Warnungssignal gegeben, oder daß die Geschwindigkeit des Zuges so ermäßigt worden wäre, daß jemand vom Begleitpersonal dem¬ selben voranschreiten konnte, oder dgl. Es kann dahingestellt blei¬ ben, ob die Unterlassung derartiger Maßnahmen dem Zugs= und Stationspersonal, dem in Art. 5 des Reglements die größte Auf¬ merksamkeit und Vorsicht empfohlen ist, zur Last zu legen sei, oder ob sie in der Mangelhaftigkeit des Reglementes ihren Grund habe. In beiden Fällen hat die Beklagte dafür aufzukommen. Von einer groben Fahrlässigkeit kann freilich nicht gesprochen werden; im Gegenteil ist das eigene Verschulden des Getöteten höher anzuschlagen als das der Beklagten.

5. Bei der Bemessung der den Klägern zukommenden Entschä¬ digung geht das Obergericht von der richtigen Grundlage aus, wenn es erklärt, daß darauf abzustellen sei, was der Verunglückte im Zeitpunkte seines Todes den Klägern an Unterhalt zu ge¬ währen verpflichtet und in der Lage war. Es ist ferner zutreffen¬ derweise mit Bezug auf die Frage der Unterhaltspflicht das aar¬ gauische, als das heimatliche Recht der Familie Märki, als ma߬ gebend erklärt worden. Danach war, wie die Vorinstanz berichtet, Kaspar Märki schuldig, der Ehefrau einen seinem Stande und Vermögen entsprechenden Unterhalt zu gewähren und für den Unterhalt der Kinder für so lange zu sorgen, bis sie sich selbst ernähren können. Die Unterhaltungspflicht ist danach gegenüber der Ehefrau und den Kindern eine unbedingte, vom Vermögen derselben oder ihrer Bedürftigkeit nicht abhängige, und sie ist nur den Kindern gegenüber auf die Zeit beschränkt, da sie sich nicht selbst ernähren können. Dagegen kann allerdings von einem Schaden und einer Ersatzpflicht nur die Rede sein, soweit für die Alimentationsberechtigten infolge des Todes eines Alimentationspflichtigen die Quelle wegfällt, aus der die Mittel zur Erfüllung der Verpflichtung herflossen. Wenn daher in¬ folge des Todes den Alimentationsberechtigten Vermögen anfällt, mit dessen Ertrag der Verunglückte ganz oder zum Teil seiner Alimentationspflicht genügte, so erleiden sie einen Schaden durch den Unfall nur insoweit, als der Ertrag des Vermögens aus der Thätigkeit des Getöteten herrührte und als dieser darüber hinaus mit seiner Person, seiner körperlichen oder geistigen Ar¬ beit, die Mittel zum Unterhalt aufgebracht hat. Es ist somit und dies scheint auch der Standpunkt des aargauischen Oberge¬ richts zu sein — abzuschätzen, was der Verunglückte, wenn er noch leben würde, mit seinen Kräften und aus Mitteln, die den Berechtigten nicht auch nach dessen Tod in gleicher Weise zur Verfügung stehen, seiner Frau und seinen Kindern nach allen Verhältnissen zu ihrem Unterhalt und ihrer Erziehung zuzuwenden verpflichtet wäre. Daß die Klage in dieser Richtung thatsächlich ungenügend substanziert und deshalb angebrachtermaßen abzuweisen sei, kann das Bundesgericht um so weniger finden, als auch die Vorinstanz es nicht abgelehnt hat, auf Grund der unbestrittenen Angaben der Klägerin eine Schätzung der Alimentationspflicht des Verunglückten vorzunehmen. Was aber den Betrag betrifft,

so fällt in Betracht einerseits, daß die Liegenschaft des Getöteten seiner Familie verbleibt, anderseits, daß diese vermehrter eigener Leistungen oder fremder Hilfskräfte bedarf, um die auf die Bewirt¬ schaftung der Liegenschaft verwendete Arbeit des Getöteten zu er¬

m. Bei freier Schätzung erscheint ein Betrag von 1000 F im Jahr, wovon die eine Hälfte auf die Ehefrau, die andere auf die zwei Kinder entfällt, als ein angemessenes Aquivalent für den Wegfall des Anteils an dem ökonomischen Wert der persön¬ lichen Arbeitskraft des Getöteten, auf welchen die Kläger kraft ihrer Alimentationsberechtigung Anspruch hatten. Der Schaden ist unter dieser Annahme von der Vorinstanz auf 8990 Fr. be¬ rechnet worden, wobei jedoch bei den auf die Kinder entfallenden Quoten nicht nach den Grundsätzen über Kapitalisierung einer Rente verfahren wurde, weshalb der gefundene Betrag schon an sich zu hoch ist. Eine weitere Reduktion hat einzutreten wegen des Selbstverschuldens des Verunglückten, sowie auch mit Rücksicht auf die Vorteile der Kapitalabfindung. Das Bundesgericht, wel¬ ches das Verschulden des Märki als das überwiegende betrachtet, gelangt dabei auf einen runden Betrag von 3000 Fr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird verworfen; diejenige der Be¬ klagten wird insofern für begründet erklärt, als die Entschädi¬ gung, welche die Beklagte den Klägern zu bezahlen hat, auf 3000 Fr. reduziert wird, zinsbar zu 5% seit dem Tage des Unfalls.