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25_I_556

BGE 25 I 556

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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113. Entscheid vom 17. November 1899 in Sachen Niederhauser. Anschlusspfändung der Ehefrau. Art. 111 Betr.-Ges. Sie wird durch den Rückzug der Betreibungen, an die sie sich angeschlossen hat, nicht hinfällig. I. Friedrich Niederhauser erwirkte am 1. Juli 1899 in einer Betreibung gegen A. Flückiger in Basel für 401 Fr. 50 Ets., Zinsen und Kosten, Pfändung auf einige Aktiven des Schuld¬ ners, die in einer vorhergegenden Gruppe für die Forderungen zweier anderer Gläubiger von 3700 Fr. und für eine an die Gruppe angeschlossene Weibergutsforderung der Ehefrau des Schuldners von 11,089 Fr. hafteten. In der Folge zogen die beiden betreibenden Gläubiger der ersten Gruppe ihre Betreibun¬ gen zurück. Auf Begehren des Niederhauser fand dann die Ver¬ wertung statt, die einen Erlös von 1500 Fr. ergab. Am 13. Sep¬ tember 1899 wurde dem F. Niederhauser für seine Forderung ein Verlustschein zugestellt, mit der Bemerkung, daß sich aus der vorhergehenden Gruppe kein Überschuß ergeben habe. Unterm

23. Oktober 1899 beschwerte sich Niederhauser gegen diese Ver¬ teilung des Pfanderlöses bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und verlangte, daß letzterer ihm zuzuteilen sei. Mit Entscheid vom

4. November 1899 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Be¬ schwerde, gemäß Antrag des Betreibungsamtes, als verspätet und als materiell unbegründet ab. Der Beschwerdeführer hätte, wird ausgeführt, nach Empfang des Verlustscheines vom 13. September alle Veranlassung gehabt, sich auf dem Betreibungsamte über die Art der Verteilung des Pfanderlöses zu erkundigen, und es wären schon damals aus den Akten alle der Beschwerde zu Grunde lie¬ genden Thatsachen ersichtlich gewesen. Materiell sei die Beschwerde zu verwerfen, weil die Ehefrau betreibungsrechtlich in der Gruppe, der sie angeschlossen wurde, die gleiche Stellung einnahm, wie die Gläubiger dieser Gruppe. Ihre Rechte fielen auch bei Rückzug der andern Betreibungen ihrer Gruppe nicht dahin; selbst wenn man ihr auf Grund des kantonalen Güterrechts das Recht, selb¬ ständig die Verwertung zu verlangen, nicht geben wollte. Bei der Verteilung sei somit mit vollem Recht das selbständige Recht der Ehefrau in erster Linie berücksichtigt worden. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte F. Niederhauser an das Bundesgericht. Die Rekursanträge lauten: „1. Mit dem Rückzug der Betreibungen für die Forderungen „der Pfändungsgruppe Nr. 898 des A. Flückiger sind diese Pfän¬ „dungen, und mit diesen auch die Anschlußerklärung der Ehefrau „dahingefallen. „2. Die Pfänder, bezw. deren Erlös, kommt in erster Linie „der folgenden Pfändungsgruppe, dem einzig aufrecht stehenden „Pfandrechte des Beschwerdeführers zu. Eventuell „3. Die Pfandmasse des A. Flückiger sei gemäß Art. 146 „u. ff. B.=G. zu liquidieren und es sei dem Beschwerdeführer „ausdrücklich das Anfechtungsrecht des Frauengutsanspruches „gewahrt.“

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Ob die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht die Beschwerde als verspätet erklärt habe, kann dahingestellt bleiben, da ihr ab¬ weisender Entscheid jedenfalls in seinen Erwägungen materieller Natur geschützt werden muß. Es ist diesbezüglich zunächst that¬ sächlich festzustellen, daß man es bei der am 1. Juli 1899 für den Rekurrenten ausgeführten Pfändung offenbar mit einer Be¬ schlagnahme im Sinne von Art. 110, Abs. 3 des Betreibungs¬ gesetzes zu thun hat, wonach bereits gepfändete Vermögensstücke für eine spätere Gruppe nur insoweit neuerdings gepfändet wer¬ den dürfen, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattfand, auszurichten sein wird. Nun be¬ fand sich vorliegend in der ersten Gruppe, der vorab der Erlös aus den gepfändeten Objekten zuzuweisen war, auch die Ehefrau des Schuldners mit ihrer Frauengutsansprache. Durch den An¬ schluß hat sie materiell mit Bezug auf die gepfändeten Objekte die nämliche Rechtsstellung erlangt, wie die betreibenden Gläubi¬ ger der nämlichen Gruppe. Ob ihr auch das formelle Recht zustehe, selbständig die Verwertung zu verlangen, kann im vorlie¬ genden Falle unerörtert bleiben. Jedenfalls war ihr Pfändungs¬ pfandrecht, wie das eines treibenden Gläubigers der Gruppe, auch gegenüber den nachpfändenden Gläubigern wirksam. Wieso aber hieran dadurch etwas geändert worden sein sollte, daß die Betrei¬ bungen der übrigen Gläubiger der gleichen Gruppe dahingefallen sind, ist unerfindlich. Allerdings soll die Anschlußpfändung in erster Linie der Ehefrau Sicherheit für ihre Frauengutsforderung gewähren, und es wird die Teilnahme oft geradezu den Zweck verfolgen und die Wirkung ausüben, daß die Verwertung unter¬ bleibt. Allein durch den Anschluß erwirbt sich die Ehefrau eine gesicherte Stellung nicht nur gegenüber den Gläubigern der näm¬ lichen Gruppe, sondern auch gegenüber den später pfändenden Gläubigern, indem die für sie, bezw. ihre Gruppe gepfändeten Gegenstände von andern Gläubigern nur für einen allfälli¬ gen Mehrerlös gepfändet werden dürfen. Und diese gesicherte Stellung kann sie nun nicht dadurch verlieren, daß die Pfändun¬ gen der treibenden Gläubiger ihrer Gruppe dahinfallen. Es kön¬ nen nicht durch Veränderungen im Gläubigerbestand innerhalb der Gruppe, welcher die Ehefrau angehört, die Rechte, die ihr aus der Teilnahme auch gegenüber den Gläubigern späterer Gruppen erwachsen sind, beeinträchtigt werden. Da die Ehefrau ferner von derartigen Veränderungen nicht immer Kenntnis haben wird und nicht notwendiger Weise Kenntnis zu haben braucht, kann ihr auch nicht zugemutet werden, daß sie ihre Rechte gegenüber den Gläubigern späterer Gruppen neuerdings durch Anschluß an diese wahre. Daß bei dieser Sachlage den nachpfändenden Gläubigern ein Recht zur Bestreitung der Frauengutsansprache nicht zuge¬ standen werden kann, ist nach den Ausführungen im Entscheide über den Rekurs der Frau Brönnimann (Amtliche Sammlung, Bd. XXIV, I, S. 365 ff.) ohne anderes klar. Aus den Erwä¬ gungen dieses Entscheides ergiebt sich ferner auch, daß von der Auflage eines Kollokationsplanes im vorliegenden Falle keine Rede sein kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.