Volltext (verifizierbarer Originaltext)
112. Entscheid vom 10. November 1899 in Sachen Brugger. Kollokationsplan: Bedeutung, Art. 247 Betr.-Ges.; Anfechtung des¬ selben. Art. 250 Abs. 2 u.3. Berechnung des Prozessgewinnes bei mehreren Anfechtungsklägern. I. Im Konkurse des Heinrich Graber, Weinhändler in Zürich, kollozierte die Konkursverwaltung u. a. die Bank in Zofingen ür eine Forderung von 11,282 Fr. 85 Cts. in der Pfandklasse, indem für die ganze Forderung ein Faustpfandrecht auf eine An¬ zahl Fässer Weine anerkannt wurde. In Klasse V der Chiro¬ graphengläubiger wurden u. a. angewiesen: I. Brugger in Zürich für 10,076 Fr. 70 Cts., Frau A. Buchmann daselbst für 6019 Fr. und B. Staub in Zürich für 237 Fr. 25 Cts. Die letztgenannten drei Gläubiger fochten das der Bank in Zofingen für ihre Forderung von 11,282 Fr. 85 Cts. zuerkannte Pfand¬ recht an; die Klage wurde erstinstanzlich insofern gutgeheißen, als das Pfandrecht nur für einen Betrag von 4017 Fr. 50 Cts. geschützt wurde. J. Brugger erklärte einzig gegen das erstinstanz¬ liche Urteil die Appellation, mittelst der er erwirkte, daß als pfandversichert von der Forderung der Bank in Zofingen nur ein Betrag von 2317 Fr. 50 Cts. anerkannt wurde. Die Konkurs¬ verwaltung nahm nun eine neue Kollokation vor, in der Weise, daß sie die drei Gläubiger, die die Kollokation der Bank in Zo¬ fingen angefochten hatten, an deren Stelle in die Pfandklasse einstellte und die Bank für den ganzen, nach dem letztinstanzlichen Urteil nicht pfandversicherten Betrag in die V. Klasse verwies, in der anderseits die drei anfechtenden Gläubiger nur noch mit ihren in der Pfandklasse nicht gedeckten Forderungen erschienen. II. Die Verteilung ging nun folgendermaßen vor sich: Die Faustpfänder, die von der Bank in Zofingen in Anspruch genom¬ men worden waren, hatten einen Erlös von 12,018 Fr. 50 Cts. ergeben. Hievon brachte die Konkursverwaltung zunächst „à conto Kostenrechnung“ 1027 Fr. 50 Cts. in Abzug, sodaß zu verteilen blieben 10,991 Fr. Davon wies sie zu:
a. der Bank in Zofingen den oberinstanzlich als pfandversichert geschützten Betrag von. Fr. 2317 50 die Differenz von 8965 Fr. 35 Cts. wurde in die V. Klasse verwiesen.
b. dem I. Brugger den Betrag, den er allein durch seine Appellation als nicht pfandver¬ 1700 sichert erstritten hatte, mit
c. Die übrigen 6973 Fr. 150 Cts. verteilte die Konkursver¬ waltung unter die drei prozessierenden Gläubiger nach dem Ver¬ hältnis ihrer Forderungen, wobei sie diejenige des Brugger um die vorweg bezogenen 1700 Fr. reduzierte, sodaß also das Verhältnis berechnet wurde à raison von 8376.70 (Brugger) zu 6019 (Buchmann) und 237.25 (Staub). Danach traf es dem Brugger Fr. 3991 50 2869 — der Frau Buchmann 113 — dem B. Staub — Fr. 6773 50 Total während ungedeckt blieben: Fr. 4385 20 von der Forderung Bruggers 3150 der Frau Buchmann 1 124 25 des B. Staub Zur Verteilung in der V. Klasse gelangten 15,304 Fr. 28 Cts. Unter Berücksichtigung der vorgedeckten Beträge der Bank in Zo¬ fingen einerseits, der drei anfechtenden Gläubiger anderseits wurde die Dividende auf 14,17% berechnet und danach zugeteilt:
a. der Bank Zofingen für Fr. 8965 15 Fr. 1270 35
b. dem J. Brugger.. „ „ 4385 20 „ 621 „ 446 40*
c. der Frau Buchmann „ „ 3450 - 17 60
d. dem B. Staub 124 25
* Wobei eine Verwechslung der Posten 4 und 24 untergelaufen zu sein scheint. III. Nachdem die Verteilungsliste vom 7. März den Gläubi¬ gern bekannt gegeben worden war, erhob J. Brugger gegen die¬ selbe Beschwerde, in der er geltend machte:
a. Der Kostenbetrag, der auf den Erlös der Faustpfänder ver¬ legt worden sei, 1027 Fr. 50 Cts., sei zu hoch.
b. Die Verteilung des Pfanderlöses, der nach Deckung des pfandversicherten Anspruchs der Bank in Zofingen von 2317 50 Cts. und nach Abzug des dem I. Brugger voraus zukom¬ menden Betrages von 1700 Fr. übrig bleibe, sei insofern un¬ richtig, als der Berechnung des Anteils des letztern an den ver¬ bleibenden 6973 Fr. 50 Cts. nicht seine ganze Forderung von 10,076 Fr. 70 Cts., sondern die um 1700 Fr. reduzierte For¬ derung von 8376 Fr. 70 zu Grunde gelegt worden sei.
c. B. Staub und Frau Buchmann seien in der allgemeinen Kostenrechnung mit 97 Fr. 50 Cts. und 65 Fr. Prozeßkosten zugelassen. Dies habe nur einen Sinn, wenn der Prozeßgewinn weiter reiche, als zur Deckung des Hauptbetrages der prozessie¬ renden Gläubiger, was aber hier nicht der Fall sei. Brugger habe ebenfalls 120 Fr. 30 Cts. Prozeßkosten, und er verlange, daß diese gleich aufgenommen werden, wie die von Frau Buchmann und B. Staub, oder daß letztere gestrichen werden. Die Konkurs¬ verwaltung trug in der Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde an. Sie anerkannte lediglich von den vom Beschwerdeführer gel¬ tend gemachten Prozeßkosten von 120 Fr. die erstinstanzlichen mit 60 Fr., die sie in die Kostenrechnung aufzunehmen sich erbot; die übrigen 60 Fr., die vom Prozesse zweiter Instanz herrührten, seien auf die dem Brugger zunächst zugewiesenen 1700 Fr. zu verlegen. Die interessierten Gläubiger ihrerseits widersetzten sich jeder Abänderung der Verteilungsliste. Die erstinstanzliche Auf¬ sichtsbehörde erkannte, es werde davon Vormerk genommen, daß die Konkursverwaltung in der allgemeinen Kostenrechnung von den dem Beschwerdeführer entstandenen Prozeßkosten den Betrag von 60 Fr. aufnehmen wolle; im übrigen werde die Beschwerde abgewiesen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an die Brugger rekurrierte, bemerkte bezüglich der Prozeßkosten, daß dieselben nicht vorweg aus dem Erlös der Pfandgegenstände gedeckt werden dür¬ fen und auch nicht zu den allgemeinen Kosten der Konkursver¬ waltung gehören. In der Hauptsache erklärte sie, daß sich die durch die Kollokationsprozesse aus der Pfandklasse frei gewordenen Beträge von 1700 Fr. und 8018 Fr. 50 Cts. unter die An¬ fechtungskläger und die beklagte Bank in Zofingen nach Maßgabe der den beiden Gläubigern zustehenden Kurrentforderungen teilen, sah dann aber von einer Anderung der Verteilungsliste ab, weil
Brugger bei völliger Verteilung erheblich weniger erhalten hätte, als er jetzt erhalte, da die Bank in Zosingen als Kurrentgläu¬ bigerin mit einer ungedeckten Forderung von mindestens 9718 Fr. 50 Ets., also nahezu der Hälfte der betreffenden Gesamtforde¬ rungen an dem Liquidationsbetreffnisse partizipieren würde. Dem¬ gemäß wurde erkannt: „Die Beschwerde ist insofern begründet, „als das Konkursamt Außersihl angewiesen wird, die Proze߬ „kosten der Gläubiger Staub und Buchmann in der Konkurs¬ „rechnung zu streichen; im übrigen wird die Beschwerde abge¬ „wiesen." IV. Gegen diesen Entscheid hat J. Brugger den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, um zu beantragen, das Konkursamt sei anzuweisen, den Verteilungsplan in der Weise abzuändern, daß der Rekurrent bei der Verteilung der 6973 Fr. 50 Cis. mit seiner ganzen Forderung von 10,136 Fr. 70 Cts. inklusive die 60 Fr. Prozeßkosten partizipiere. Es wird betont, das es sich nur noch um den zweiten Beschwerdepunkt handle und daß das übrige erledigt sei. Die Repartition des Prozeßgewinns, der auf 3 Fr. 50 Cts. festgesetzt worden, sei unter die prozessierenden Gläubiger in der Weise zu verteilen, daß, nachdem dem I. Brugger vorab ein Betrag von 1700 Fr. zugeschieden wurde, der Rest den drei Gläubigern im Verhältnis ihrer ursprünglichen Forde¬ rungen zuzuscheiden sei. Letzteres folge aus der Erwägung, daß die Thatsache, daß der Rekurrent sich mit dem Urteil der ersten astanz nicht begnügte, den frühern Teilnehmern am Prozeß weder nützen noch schaden könne. Gemeinsam seien erstritten wor¬ den 6973 Fr. 50 Cts. und diese Summe sei ohne Rücksicht auf die späteren Vorgänge unter die drei prozessierenden Gläubiger pro rata ihrer Forderungen zu verteilen. Dies wäre nur anders, wenn Brugger durch sein separates Vorgehen mehr erstritten hätte, als zur Deckung seiner ganzen Forderung erforderlich war. Ob die Bank in Zofingen den Verteilungsplan hätte anfechten und zu ihren Gunsten hätte abändern lassen können, sei gleichgültig. V. In einer für die Gläubiger Frau A. Buchmann und B. Staub eingereichten Vernehmlassung, der sich die Konkursver¬ waltung im Konkurse Graber angeschlossen hat, beantragt Dr. Guhl in erster Linie Abweisung des Rekurses und Aufrechterhal¬ tung der von der Konkursverwaltung vorgenommenen Verteilung des Prozeßgewinns; in einem zweiten Begehren wird verlangt, daß die Gläubiger A. Buchmann und B. Staub für ihre Pro¬ ßkosten von 97 Fr. 50 Cts. und 65 Fr. vorab aus dem erst¬ instanzlichen Prozeßergebnis zu decken seien. Es wird bezüglich des Hauptbegehrens dahin argumentiert, daß sich die Forderung des Rekurrenten nach Zuweisung der von ihm allein erstrittenen 1700 Fr. auf 8176 Fr. 70 Cts, reduziert habe, sodaß er bei der weitern Verteilung des gemeinsamen Prozeßgewinns nur noch mit diesem Betrag berücksichtigt werden könne. Bezüglich des zweiten Begehrens wird angebracht, daß die Kostenvergütung auf gegen¬ seitiger Vereinbarung beruhe und daß es ungerecht wäre, wenn die Kostenforderung Bruggers zugelassen, diejenigen der Rekurs¬ beklagten ausgewiesen würden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Art und Weise wie im vorliegenden Falle die Konkurs¬ verwaltung die Verteilung des Liquidationsergebnisses vorgenom¬ men hat, muß mit der Vorinstanz als eine unrichtige bezeichnet werden. Aber allerdings beruhen auch die diesbezüglichen Aus¬ führungen der Vorinstanz selbst auf einer unrichtigen Auffassung über das Verhältnis der Kollokation zur Verteilung und über den Einfluß eines Kollokationsprozesses, mittelst dessen die Zulassung eines Gläubigers oder dessen Rang von einem andern Gläubiger bestritten wird, auf die Kollokation und die Verteilung. Durch den Kollokationsplan wird festgestellt, ob, in welchem Betrage und in welchem Range eine angemeldete Forderung an der Liqui¬ dation teilnehme. Bei den pfandversicherten Forderungen, die eben¬ falls in den Kollokationsplan gehören, stellt dieser ferner fest, für welchen Betrag und in welchem Rang die betreffenden An¬ sprachen als pfandversichert und welche Gegenstände als verhaftet anerkannt werden. Insofern bilden die pfandversicherten Forderun¬ gen im Kollokationsplan eine besondere oder, je nach der Anzahl der Pfänder, mehrere besondere Klassen. Die Verteilungsliste nun ist lediglich eine Tabelle darüber, wie das Liquidationsergebnis der Erlös der Konkursaktiven, unter die laut Kollokationsplan zugelassenen Gläubiger zu verteilen sei. Den als pfandversichert
anerkannten Forderungen ist der Erlös der Pfandobjekte nach Mitgabe der Kollokationen vorab auszurichten; ein allfälliger Mehrerlös fällt in die den gewöhnlichen Gläubigern zukommende Aktivmasse. Umgekehrt partizipiert der Pfandgläubiger für den durch den Pfanderlös nicht gedeckten Teil seiner Forderung von Gesetzes wegen an der übrigen Vermögensmasse. Der Kollokations¬ plan ist danach für die gesamte Ausschüttung der Masse die feste Grundlage und letztere eigentlich nur noch eine rechnerische Ope¬ ration. Allerdings kann nun der Kollokationsplan vor der Ver¬ teilung Abänderungen erfahren, wenn er mit Erfolg von einem oder mehreren Gläubigern angefochten wird (Art. 250, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes). Dabei sind aber zwei Arten von An¬ fechtungsklagen von vornherein auseinanderzuhalten: die Klagen, mittelst deren ein Gläubiger geltend macht, daß seine Forderung mit Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt, oder daß sie nicht im ge¬ bührenden Range aufgeführt sei, und diejenigen, mit denen ein Gläubiger die Zulassung eines andern oder den diesem angewie¬ senen Rang bestreitet. Diese beiden Kategorien von Anfechtungs¬ klagen unterscheiden sich sowohl nach der Art der Prozeßeinleitung, als nach den Wirkungen auf den Kollokationsplan und die Ver¬ teilungsliste. In ersterer Richtung bestimmt Art. 250, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes, daß die Klagen, mit denen ein Gläubiger für sich eine andere Kollokation beansprucht, gegen die Masse anzu¬ stellen sind, während die Klagen, mit denen die Kollokation eines andern Gläubigers bestritten wird, gegen diesen sich richten müssen. Hinsichtlich der Wirkungen aber besteht der Unterschied der beiden Arten von Anfechtungsklagen darin, daß im ersteren Falle ein die Klage gutheißendes Urteil eine für alle Gläubiger verbindliche und wirksame Abänderung des Kollokationsplanes zur Folge hat, während im zweiten Falle das Urteil fürs erste nur unter den prozessierenden Parteien rechtliche Wirkungen ausübt und im übrigen die Kollokation und Verteilung nur berührt, wenn der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an die Konkurs¬ masse herabgesetzt wird, den ungedeckten Betrag der Forderung des Klägers mit Einschluß der Prozeßkosten übersteigt (Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes). Daraus folgt denn, daß in den Fällen der letztern Art trotz der Abänderung, die die einzelnen angefochtenen Kollokationen erfahren haben, doch die Verkeilung in ihrer Gesamtheit zunächst nach dem ursprünglichen Kolloka¬ tionsplan vorzunehmen und daß erst dann auszumitteln ist, was von dem so berechneten Anteil des im Anfechtungsprozesse unter¬ legenen Gläubigers aus der Masse dem obsiegenden Kläger zu¬ kommt. Dieser Anteil, der sog. Prozeßgewinn, ist hierauf dem letztern zuzuweisen bis zur vollen Deckung seiner Forderung in¬ klusive Prozeßkosten, sodaß die ganze übrige Verteilung eine Abän¬ derung nur erleidet, wenn der Prozeßgewinn nicht durch die Forde¬ rung des anfechtenden Gläubigers inklusive Prozeßkosten absorbiert wird. Dabei ist zu beachten, daß als Prozeßgewinn nur betrachtet wer¬ den kann der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an die Konkursmasse herabgesetzt wird, d. h. es ist die Abänderung der Kol¬ lokation nicht nur zu Ungunsten des Beklagten, sondern auch zu seinen Gunsten vorzunehmen, und es ist ihm so viel zu belassen, als er bei einer von Anfang an richtigen Kollokation erhalten hätte (vergl. auch Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 283). Die Bestimmung von Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes hat ferner zur nothwendigen Folge, daß dann, wenn ein von meh¬ reren Gläubigern gemeinsam angehobener Kollokationsprozeß zu verschiedenen Urteilen führt, der Prozeßgewinn für jeden einzelnen Gläubiger (bezw. jede Gläubiger=Kategorie) besonders zu berech¬ nen ist. So namentlich auch dann, wenn in einem von mehreren Gläubigern gemeinsam angehobenen Prozesse einer durch diligentere Prozeßführung oder durch Ergreifung eines Rechtsmittels ein günstigeres Urteil erwirkt, als die andern. Im vorliegenden Falle hätten somit die heute in Frage kom¬ menden Gläubiger zunächst nach Mitgabe ihrer ursprünglichen Kollokationen eingesetzt werden follen, d. h. die Bank in Zofingen in der Pfandklasse mit 11,282 Fr. 85 Ets. und in Klasse V mit dem durch den Erlös der Pfänder (abzüglich der Verwertungs¬ kosten) nicht gedeckten Betrag diefer Forderung, d. h., da der Erlös 12,018 Fr. 50 Ets. betrug und darauf 1027 Fr. 50 Ets. Kosten fieken, somit zu verteilen blieben 10,991 Fr. 06 Cts., mit 291 Fr. 81 Cts., I. Brugger mit 10,076 Fr. 70 Ets., Frau Buchmann mit 6019 Fr. und B. Staub mit 237 Fr. 25 Cts. Statt dessen hat die Konkursverwaltung die Bank in
Zofingen in der Pfandklasse nur noch mit 2317 Fr. 10 Cts. belassen und ihre Kollokation in Klasse V auf 8965 Fr. 35 Cts. erhöht, anderseits aber die prozessierenden Gläubiger in der Pfand¬ klasse angewiesen, soweit der Erlös der Pfandobjekte reichte und nur für den ungedeckten Betrag in Klasse V kolloziert. Für die Berechnung der den Gläubigern V. Klasse zukommenden Dividende hatte dieses unrichtige Vorgehen allerdings keinen Einfluß. Da¬ gegen wurde dadurch für die Berechnung des sog. Prozeßgewinns und für die Auseinandersetzung der prozessierenden Gläubiger untereinander eine unrichtige Basis geschaffen. Der Prozeßgewinn hätte nämlich auf Grundlage des ursprünglichen Kollokations¬ planes richtig in folgender Weise berechnet werden sollen: Die drei prozessierenden Gläubiger hatten in erster Instanz den An¬ fechtungsprozeß gegen die Bank in Zofingen gemeinsam geführt und bewirkt, daß die Forderung derselben nur in einem Betrage von 4017 Fr. 50 Cts. als pfandversichert anerkannt wurde. Statt daß ihr der ganze Erlös der Pfänder mit 10,991 Fr. zu¬ gewiesen wurde, hätten ihr nur 4017 Fr. 50 Cts. und es hätte der Überschuß mit 6973 Fr. 50 Cts. der übrigen Aktivmasse des Gemeinschuldners zugewiesen werden sollen. An dieser hätte aber bei von Anfang an richtiger Kollokation die Bank in Zofingen mit ihrer ganzen ungedeckten Forderung von 7285 Fr. 15 Cts. teilgenommen. Auf diese Weise war die Dividende zu berechnen, auf welche die Bank in Zofingen in Klasse V Anspruch hatte und als Prozeßgewinn konnte lediglich die Differenz zwischen dieser Dividende und dem infolge der Anfechtung frei gewordenen Pfanderlös in Betracht fallen. Die Differenz kam dann aber den anfechtenden Gläubigern über die ihnen in Klasse V zugeteilte Dividende hinaus vorweg zu bis zum vollen Betrag ihrer For¬ derungen inklusive Prozeßkosten, und wenn er nicht hinreichte, so war er pro rato ihrer ursprünglichen Forderungen plus Pro¬ zeßkosten unter sie zu verteilen. Analog waren die Wirkungen der von I. Brugger allein ergriffenen Appellation gegen das erstin¬ stanzliche Erkenntnis zu berechnen. Ihm blieben vorweg die bis¬ herigen Zuteilungen, die er pro rata seiner gesammten Forderung in Klasse V und bei der Auseinandersetzung mit seinen frühern Streitgenossen erhalten hatte, und was er mehr erstritt, kam ihm vorweg ganz zu bis zum vollen Belaufe seiner Forderung inklu¬ sive Kosten. Nur ein allfälliger Überschuß kam den übrigen, und zwar sämtlichen Gläubigern V. Klasse zu. Durch die Zuweisung des Prozeßgewinns vor den andern Gläubigern wird nicht eine teilweise Tilgung der Forderung bewirkt, so daß diese nur mehr in reduziertem Betrag an der übrigen Liquidation teilnehmen könnte. Auch jene Zuweisung ist eine bloße Liquidationsoperation, durch welche die den obsiegenden Gläubigern sonst erteilten Anweisungen ergänzt werden. Eine Berichtigung der Verteilungsoperation nach diesen Grundsätzen kann nun aber freilich nach der Prozeßlage des¬ halb nicht eintreten, weil der unrichtige Verteilungsmodus und die unrichtige Berechnung des Prozeßgewinns von keiner Seite ange¬ fochten worden ist, speziell nicht von der Bank in Zofingen. Es handelt sich heute nur darum, das Verhältnis der drei prozessie¬ renden Gläubiger unter sich festzustellen, wobei als Prozeßgewinn der Betrag von 6973 Fr. 50 Cts. bezw. 1700 Fr. ausgesetzt werden muß. Nach dem vorhin gesagten aber ist ohne weiteres klar, daß die drei prozessierenden Gläubiger die gemeinsam erstrit¬ tenen 6973 Fr. 50 Cts. pro rata ihrer ursprünglichen Forde¬ rungen unter sich zu verleilen haben und daß die einzig von J. Brugger erstrittenen 1700 Fr. diesem ungeschmälert zukommen bis zum Belaufe seiner Forderung und Kosten. In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheißen und die Konkursverwaltung anzuwei¬ sen, die Verteilungsliste abzuändern.
2. Was die Kosten betrifft, so bezieht sich das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides, daß die Kosten der Gläubiger A. Buchmann und B. Staub zu streichen seien, nach der Begründung bloß darauf, daß die betreffenden Kosten nicht zu den Kosten der Verwaltung und Verwertung geschlagen und vorweg aus dem Prozeßgewinne gedeckt werden dürfen. Nur dies ist durch die Nichtweiterziehung dieses Dispositivs durch die beiden Gläubiger anerkannt. Hierin ist der Vorinstanz ohne weiteres zuzustimmen. Damit ist aber nicht gesagt, daß die prozessierenden Gläubiger ihre Kosten nicht zu ihren Forderungen hinzurechnen dürfen und damit pro rata zu teil gehen. Es steht nichts entgegen, daß in dieser Richtung auch noch im jetzigen Stadium der Sache Reme¬ dur geschaffen werde. Es kann dahin argumentiert werden, daß
die Rekursbeklagten die Verteilung des Prozeßgewinns nur in ihrem Resultate anerkannt haben und daß sie, wenn vom Rekur¬ renten die Veränderung eines Rechnungsfaktoren zu ihren Un¬ gunsten beantragt werde, berechtigt seien, in der Antwort die Ab¬ änderung eines andern Faktors zu ihren Gunsten zu verlangen und daß diesem Begehren stattgegeben werden dürfe, sofern nur im Resultat der Entscheid nicht zu Gunsten des Rekursbeklagten abgeändert werde. Dieser Erwägung ist hier um so mehr Raum zu geben, als anerkannt ist, daß der Rekurrent seine erstinstanz¬ lichen Kosten von 60 Fr. zu seiner Forderung hinzurechnen kann. Der Betrag der Kostenforderung scheint nicht streitig zu sein; sonst müßte den interessierten Gläubigern Gelegenheit gegeben werden denselben zu bestreiten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und die Konkursver¬ waltung angewiesen, die Verteilung des Prozeßgewinns unter die Prozessierenden nach den in den Motiven enthaltenen Direktiven vorzunehmen.