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25_I_559

BGE 25 I 559

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

114. Entscheid vom 21. November 1899 in Sachen Moser. Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungsverfahren; Bedeutung. Art. 146 ff. Betr.-Ges. Stellung verschiedener Gläubiger oder Gläubigergruppen zu einander. — Kompetenz der Aufsichts¬ behörden. — Verspätung der ursprünglichen Beschwerde? — Wirkungen der Pfändung. Art. 97 Abs. 2. Art. 110 Abs. 1. Art. 145 Betr.-Ges. I. In den gegen Frau Monnel=Müller in Root geführten Betreibungen nahm das Betreibungsamt folgende Pfändun¬ gen vor:

Nummer der Betreibungen. Gruppen. Datum der Pfändungen. Objekte. sämtl. Fahrhabe, die

1. 435 u. 454. 117. 23. Okt. u. 19. Nov. 1897. Buch=Forderungen, die Liegenschaft der Schuldnerin. die Liegenschaft der

2. 444,471 u. 119. 29. Nov. u. 6. Dez. 1897 Schuldnerin, eine 472. (weitere) Buchfor¬ derung.

3. Februar 1898. die Liegenschaft der

3. 429. Schuldnerin u. eine (nicht einbringliche) Zinsforderung.

4. 534 u. 394. 127. 17. Febr. u. 15. März 1898.. die Liegenschaft der Schuldnerin u. zwei (wiederum von den früher gepfändeten verschiedene) Buch¬ forderungen. Überschuß der Grup¬

5. 566. pen 117 und 127. Die Liquidation der Pfänder ergab folgendes:

1. Gruppe Nr. 117 wurde ganz gedeckt und lieferte einen Mehrerlös von 222 Fr. 35 Cts.

2. Gruppe Nr. 119 erhielt 7,2 % zugeteilt.

3. Betreibung Nr. 429 ging zu Verlust.

4. Gruppe Nr. 127 erhielt 60 %.

5. Betreibung Nr. 566 erhielt 26 II. Als Ende Februar 1899 vom Konkursamt Habsburg die Kollokationspläne für die verschiedenen Gruppen aufgelegt wur¬ den, erhoben die Gläubiger der Gruppe Nr. 119, namentlich I. Hammer=Barth in Luzern, A. Mattmann & Cie. in Ebikon und Jos. Petermann, Weichenwärter in Zug, bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, die sich sowohl gegen das Betreibungsamt Root, als gegen das Konkursamt Habsburg richtete und in der verlangt wurde, daß das Liquidationsbetreffnis der Gruppe Nr. 127 und der Betreibung Nr. 566 den Be¬ schwerdeführern zugewiesen werde, weil, wenn das Betreibungs¬ gesetz richtig angewendet worden wäre, die für jene Betreibungen erfolgten Pfändungen für sie hätten ausgeführt werden sollen. Den sämtlichen Interessenten wurde Gelegenheit gegeben, auf die Beschwerde zu antworten. Es scheint, daß einzig Albert Moser, der Gläubiger der in Gruppe 127 figurierenden Betreibung Nr. 534 die Gelegenheit benützte, um Abweisung der Beschwerde zu beantragen. III. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde, soweit e sich gegen das Konkursamt Habsburg richtete, ab, weil diese Amtsstelle bei der Aufstellung der Kollokationspläne daran ge¬ bunden gewesen sei, wie das Betreibungsamt Root die Pfändun¬ gen vorgenommen hatte. Dagegen wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen letzteres richtete, gutgeheißen und das Betreibungs¬ amt angewiesen, sämtliches für die Gruppe Nr. 127 und die Be¬ treibung Nr. 566 gepfändete Guthaben der Gruppe Nr. 119 zuzuweisen. Der Entscheid beruht auf folgenden Erwägungen Das Gesetz wolle zweifellos nicht, daß Gläubiger, die für ihre Ansprachen später pfänden ließen, als andere, vor diesen aus dem vorhandenen Guthaben bezahlt werden; vielmehr habe das Betrei¬ bungsamt die Aufgabe, die Pfändungen so vorzunehmen, daß das Guthaben nur den Ansprechern, die früher Pfändung verlangten, haften müsse. Im vorliegenden Falle hätte somit das für die spätern Gruppen und Betreibungen gepfändete Guthaben für Gruppe Nr. 119 und insbesondere ein allfälliger Überschuß aus der Gruppe Nr. 117 nicht erst für Betreibung Nr. 566, sondern in erster Linie für die genannte Gruppe gepfändet werden sollen. Da das Betreibungsamt Root bei den Pfändungen ungesetzlich vorgegangen sei, müßten dieselben richtig gestellt werden, was zur Folge habe, daß auch der Kollokationsplan für die Gruppe Nr. 119 neu aufzustellen und aufzulegen sei. Wenn eingewendet werden wolle, die Beschwerde sei verspätet, so sei dem entgegenzu¬ halten, daß die Beschwerdeführer erst bei Aufstellung der Kollo¬ kationspläne erfahren konnten, wie seiner Zeit die Pfändungen vorgenommen wurden. Dieser Entscheid wurde von Albert Moser an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen; er ver¬ langte Aufhebung desselben, weil es sich um einen Kollokations¬ streit handle, der auf gerichtlichem Wege auszutragen sei. Dem gegenüber bemerkte die obere kantonale Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheide vom 19./26. Juli 1899, daß die Gesetzmäßigkeit der

Pfändungen in Frage stehe und daß deshalb die Beschwerdefüh¬ rung Platz zu greifen habe. Im übrigen wurde der erstinstanzliche Entscheid bestätigt. IV. Gegen den oberinstanzlichen Beschwerdeentscheid hat Albert Moser den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es wird wiederholt, daß der Kollokationsplan nur durch Klage angefochten werden könne, und daß, wenn man annehmen wollte, es liege ein Streit bezüglich der Pfändungen vor, die Beschwerdefrist längst abgelaufen sei. V. In ihrer Vernehmlassung beschränkt sich die kantonale Auf¬ sichtsbehörde darauf, auf die Motive der beiden kantonalen Ent¬ scheidungen hinzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen das Konkursamt Habs¬ burg richtete, ist dieselbe durch den abweisenden Entscheid der un¬ tern kantonalen Aufsichtsbehörde, der von den ursprünglichen Beschwerdeführern nicht weitergezogen worden ist, erledigt.

2. Streitig ist, ob der Erlös der Gegenstände, die für die Gläubiger der Gruppe Nr. 127 und für den Gläubiger der Be¬ treibung Nr. 566 gepfändet worden sind, den Gläubigern der Gruppe N. 119 zuzuweisen sei, welche vor jenen Pfändung ver¬ langt und erlangt hatten. Das ist kein Kollokationsstreit. Das Pfändungsverfahren ist im Kollokationsplan nur vorgesehen zur Feststellung der Rangordnung der Gläubiger innerhalb der näm¬ lichen Gruppe, sofern nicht sämtliche Gläubiger derselben aus dem Erlös der für die Gruppe gepfändeten Objekte befriedigt werden können, und die Gläubiger einer spätern Gruppe sind gar nicht legitimiert, den für eine frühere Gruppe aufgestellten Kollokations¬ plan anzufechten (Art. 146 ff. des Betreibungsgesetzes; Betrei¬ bungs= und konkursrechtliche Entscheidungen, Bd. I, Seite 100).* Es sind denn auch von den ursprünglichen Beschwerdeführern kei¬ neswegs etwa die Forderungen der Gläubiger, die später Pfän¬ dung erlangt haben, in ihrem Bestand oder in dem ihnen inner¬ halb ihrer Gruppe zugewiesenen Rang angefochten worden. Vielmehr steht in Frage, welche Rechte einem Gläubiger, bezw. einer Gläubigergruppe die Priorität einer Pfändung bezw. des Pfändungsbegehrens gegenüber denjenigen Gläubigern oder Gläu¬ bigergruppen gewährt, welche später die Pfändung anbegehrt und ausgeführt haben. Es handelt sich um die Stellung verschiedener Gläubiger oder Gläubigergruppen zu einander mit Bezug auf die aus den Pfändungsbegehren bezw. den vollzogenen Pfändungen entstandenen Rechte. Diese Rechte sind betreibungsrechtlicher, pro¬ zessualischer Natur und Anstände darüber fallen daher in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, sofern nicht der Rechtsweg im Gesetze ausdrücklich vorbehalten sein sollte, was aber nicht der Fall ist. Daß die Aufsichtsbehörden zur Beurteilung der vorlie¬ genden Streitsache kompetent sind, ergiebt sich zudem auch daraus daß sich die ursprünglichen Beschwerdeführer im Grunde darüber beschwerten, daß anders hätte gepfändet werden sollen. Die Be¬ schwerde richtet sich also gegen eine Verfügung bezw. Unterlassung des Betreibungsbeamten. Auch aus diesem Gesichtspunkte ist die Kompetenz der Aufsichtsbehörden gegeben.

3. Wird hiervon ausgegangen, so erweist sich zunächst die Einrede der Verspätung der ursprünglichen Beschwerde als unbe¬ gründet, da unbedenklich anzunehmen ist, daß die Beschwerdeführer von dem ihrer Ansicht nach unrichtigen Vorgehen des Betrei¬ bungsamtes bei den Pfändungen erst anläßlich der Auflegung der Kollokationspläne für die verschiedenen Gruppen, die gleichzeitig erfolgte, Kenntnis erhalten haben.

4. In der Sache fällt in Betracht: Nach dem System des Betreibungsgesetzes begründet die für einen Gläubiger oder eine Gläubigergruppe vollzogene Pfändung zu Gunsten der pfändenden Gläubiger nicht ein generelles Pfandrecht an allem Vermögen des Schuldners, sondern nur ein spezielles Pfändungspfandrecht an den einzelnen mit Beschlag belegten Gegenständen, welches darin besteht, daß die Gläubiger beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beobachtung der gesetzlichen Formen die Verwertung der gepfändeten Objekte verlangen können, um sich aus ihrem Erlös zu befriedigen (vgl. Archiv V, Nr. 2, betrei¬ bungs= und konkursrechtliche Entscheidungen, Bd. I, S. 342 ff.).* Danach haben im vorliegenden Falle die Gläubiger der Gruppe Nr. 119 durch die für sie ausgeführten Pfändungen nur das Recht auf den bei der Verwertung ihrer Pfänder erzielten Erlös

erworben, während sie auf den Erlös von Gegenständen, die nicht für sie gepfändet waren, keinen Anspruch haben. Allerdings hätte ihnen von Anfang an soviel zugepfändet werden sollen, als vollen Deckung ihrer Forderungen erforderlich war (Art. Abs. 2 und Art. 110, Absatz 1 des Betreibungsgesetzes), und und stand es ihnen nach Abschluß der Gruppenpfändung einzeln oder samthaft Nachpfändung zu verlangen, wenn sich her¬ ausstellte, daß die erste Pfändung ungenügend sei, wenn sie nach¬ träglich neues Vermögen entdeckten u. s. w. (siehe Amtl. Samml. Bd. XXIII, S. 1944). Allein gegen die ursprüngliche Gruppen¬ pfändung haben sich die Gläubiger der Gruppe Nr. 119 nicht beschwert, und ebensowenig ist von ihnen je ein Begehren auf Nachpfändung gestellt worden. Nun stellen sich freilich die ur¬ prünglichen Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Betrei¬ bungsbeamte hätte von Amts wegen die für spätere Gruppen gepfändeten Objekte in erster Linie ihnen zupfänden sollen. Wäre dies aber auch richtig, so kann dies doch nicht dazu führen, daß der Erlös der für eine spätere Gruppe gepfändeten Gegen¬ stände nicht den Gläubigern zugewiesen wird, für die dieselben thatsächlich gepfändet wurden, sondern denjenigen, für die sie hät¬ ten gepfändet werden sollen. Durch die Thatsache der für sie vorgenommenen Pfändungen haben die Gläubiger der nachpfän¬ denden Gruppen die gleichen Rechte auf Befriedigung aus den für sie beschlagnahmten Objekten erworben, wie die Gläubiger einer frühern Gruppe hinsichtlich ihrer Pfänder, und daran kann der Umstand nichts ändern, daß diese Rechte vielleicht nicht hätten begründet werden sollen. Es folgt dies unmittelbar daraus, daß die einzelnen Gruppen an sich durchaus selbständig sind und daß die Liquidation der einen, abgesehen von dem Fall, daß gemein¬ same Pfänder vorhanden sind, unabhängig von der der andern vor sich geht. Es kann daher eine spätere Gruppe vor einer frühern liquidiert sein, und wenn thatsächlich für die spätere Pfändungen vorgenommen worden sind, die eigentlich für die frühere hätten vollzogen werden sollen, so kann in einem solchen Falle natürlich an der durch die Liquidation der erstern geschaffe¬ nen Sachlage nichts mehr geändert werden. Jene Selbständigkeit erheischt aber auch, daß nicht, nachdem einmal für eine Gruppe Pfändungspfandrechte begründet worden sind, diese dadurch Frage gestellt werden können, daß die Gläubiger einer frühen Gruppe geltend machen, es hätten die fraglichen Gegenstände für sie gepfändet werden sollen. Auf diesem Gedanken beruht auch der Vorbehalt in Art. 145 des Betreibungsgesetzes, daß die Ergän¬ zung der Pfändung, die dort für den Fall vorgesehen ist, daß der Erlös den Betrag der Forderungen nicht deckt, den Rechten inzwischen erfolgter Pfändungen nicht schaden soll. Wenn in diesem Falle, in welchem zweifellos eine Ergänzung der Pfändung von Amts wegen stattfindet, die Rechte der in der Zwischenzeit that¬ sächlich ausgeführten Pfändungen vorbehalten werden, so muß dies um so mehr da gelten, wo es fraglich ist, ob eine Pflicht, vorhergehende Pfändungen von Amts wegen zu ergänzen, über¬ haupt bestehe oder nicht, eine Frage, die übrigens wohl im Sinne der Verneinung zu lösen wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und in Aufhebung der Entscheide der Vorinstanzen die Beschwerde der Rekursgegner ab¬ gewiesen.