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108. Entscheid vom 7. November 1899 in Sachen Betreibungs= und Konkursamt Solothurn=Lebern und Konsorten. Weibergutsansprache: Rückzug derselben; Pfändung durch Gläubiger der Ehefrau; Bestreitung; Vorgehen nach Art. 106 ff. Betr.-Ges. I. Im Konkurse des Euseb Obrecht, Fabrikanten in Grenchen, machte die Ehefrau des Gemeinschuldners, Amalie geb. Keßler, eine Weibergutsansprache von 85,436 Fr. 30 Cts. geltend. Die Ansprecherin wurde im Kollokationsplan für die privilegierte Hälfte dieses Betrages in Klasse IV angewiesen. Gegen diese Kollokation hatten G. Krentel & Cie. und sieben andere Gläu¬ biger des Obrecht rechtzeitig Klage erhoben, mit den Begehren, es sei die Forderung der Frau Obrecht als nichtbestehend und ingültig zu erklären und aus dem Kollokationsplan auszuweisen, und es sei die frei werdende Summe den Klägern zuzusprechen, soweit zur Deckung ihrer Forderungen erforderlich. Diesen Rechts¬ begehren hat sich Frau Obrecht am 18. Juli 1899 unterzogen. Am 20. Juli erwirkten zwei Gläubiger derselben, Henzi & Kully und Solothurner Hülfskasse, auf ihre Weibergutsansprache im Konkurse ihres Ehemanns Arrest, an dessen Stelle später nach angehobener Betreibung definitive Pfändung trat. Auf der Pfän¬ dungsurkunde wurde bemerkt, daß auf die Frauengutsforderung die acht Gläubiger, die dieselbe im Konkurse des Ehemanns Obrecht angefochten hatten, Anspruch erheben; es wurde den pfändenden Gläubigern eine zehntägige Frist zur Bestreitung dieser Ansprüche ge¬
setzt. Nachdem von beiden pfändenden Gläubigern Bestreitungen ein¬ gelangt waren, setzte das Betreibungsamt Solothurn=Lebern unterm 13./15. September den acht erwähnten Konkursgläubigern gemäß Art. 107 des Betreibungsgesetzes eine Frist von zehn Tagen zur Klageanhebung. II. Diese Verfügung fochten G. Krentel & Cie. und Konsorten auf dem Beschwerdewege an, indem sie geltend machten, daß die Frauengutsforderung der Frau Obrecht im Zeitpunkte der Arrest¬ nahme nicht mehr existiert habe, daß die Art. 106 ff. des Betrei¬ bungsgesetzes auch deshalb nicht zur Anwendung kommen könnten, weil sie sich nur auf Sachen, nicht auch auf Forderungen bezie¬ hen, und daß jedenfalls die Klägerrolle den pfändenden Gläubi¬ gern hätte zugewiesen werden müssen. Der Betreibungsbeamte von Solothurn=Lebern berief sich in seiner Antwort darauf, daß die Abstandserklärung der Frau Obrecht gegenüber den Kollokations¬ klagen von G. Krentel & Cie. und Konsorten nach Art. 17 ff. des Obligationenrechts und 285 des Betreibungsgesetzes unwirk¬ sam sei und machte ferner geltend, daß die Art. 106 ff. des Be¬ treibungsgesetzes hier zur Anwendung zu kommen hätten, da die Forderungen den körperlichen Sachen gleichzustellen seien, es sich vorliegend übrigens um eine in der Verwahrung des Konkurs¬ amtes liegende Geldsumme handle, und daß die Voraussetzungen von Art. 109 des Betreibungsgesetzes nicht zutreffen. Die solo¬ thurnische kantonale Aufsichsbehörde hieß die Beschwerde von G. Krentel & Cie. und Konsorten mit Entscheid vom 13. Oktober 1899 gut und hob die angefochtene Verfügung vom 13./15. Sep¬ tember 1899 auf, davon ausgehend, daß die Forderung der Frau Obrecht infolge ihrer Abstandserklärung aus dem Kollokations¬ plan ausgewiesen und daß nunmehr nach Art. 250 des Betrei¬ bungsgesetzes weiter vorzugehen gewesen sei. III. Gegen diesen Entscheid ergriffen das Konkursamt Solo¬ thurn=Lebern, sowie Henzi & Kully und die Solothurnische Hülfs¬ kasse den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie im wesentlichen die Gründe wiederholten, die der Betreibungsbeamte in seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde an die kantonale Aufsichts¬ behörde vorgebracht hatte. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Es ist zunächst festzustellen, daß es sich einzig um die Gültigkeit der Verfügung vom 13./15. Sepember 1899 handelt, durch die den acht Konkursgläubigern des Euseb Obrecht, die die Ausweisung der Frauengutsforderung der Frau Obrecht aus dem Kollokationsplan im Konkurse ihres Ehemanns erwirkt hatten, eine Frist von zehn Tagen angesetzt wurde, um diese Forderung gegenüber den pfändenden Gläubigern Henzi & Kully und Solo¬ thurnische Hülfskasse gerichtlich geltend zu machen. Diese Verfü¬ gung wurde in der von den letztern beiden Gläubigern gegen Frau Obrecht angehobenen Betreibung erlassen, ist also eine Ver¬ fügung des Betreibungsamtes Solothurn=Lebern und nicht eine solche des dortigen, den Konkurs des Ehemanns Obrecht verpfle¬ genden Konkursamtes.
2. Gepfändet wurde für die beiden Gläubiger, die die Frau Obrecht betrieben hatten, deren Frauengutsforderung an ihren Ehemann. Diese Forderung wird von G. Krentel & Cie. und Konsorten, die dieselbe im Konkurse des Ehemanns Obrecht an¬ gefochten hatten und gegenüber denen die Ehefrau den Abstand erklärt hatte, bestritten, da sie nach der erwähnten Abstandserklä¬ rung als nicht mehr bestehend zu betrachten sei. Daß die genannten acht Gläubiger, die einzig die Kollokation der Frau Obrecht be¬ stritten und von dieser eine Abstandserklärung erwirkt haben, an Stelle des Schuldners, bezw. seiner Masse zur Bestreitung an sich legitimiert sind, steht außer Zweifel. Die Abstandserklärung der Ehefrau besteht formell zu Recht und muß, bis sie invalidiert ist, respektiert werden. Handelt es sich aber danach um die Pfändung einer ihrem Bestande nach bestrittenen Forderung, so kann, wie in der Praxis stets festgehalten wurde, das Bereini¬ gungsverfahren der Art. 106 ff. keine Anwendung finden (vergl. Archiv I, Nr. 89, II, Nr. 81, V, Nr. 45, betreibungs= und konkursrechtliche Entscheidungen, Band I, S. 238). Mit Recht ist daher die gestützt auf Art. 107 des Betreibungsgesetzes erlassene Klagefristansetzung aufgehoben worden.
3. Wollte man aber auch annehmen, der Gegenstand der Pfändung sei der auf die Weibergutsforderung der Frau Obrecht
entfallende, in der Verwaltung des Konkursamtes befindliche Anteil an den Aktiven der Masse des Ehemanns Obrecht, so könnte doch die Verfügung des Betreibungsamtes nicht geschützt werden. Denn nach der Abstandserklärung der Ehefrau kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, daß das Konkursamt jenen Anteil für die Schuldnerin besitze, sondern es übt den Gewahrsam aus an Stelle der im Kollokationsplan noch gültig zugelassenen Konkursgläubiger. Auch von diesem Gesichtspunkte aus konnte die Klägerrolle in dem Prozesse darüber, wem jener Anteil auszu¬ liefern sei, nicht den Ansprechern G. Krentel & Cie. und Kon¬ sorten überbunden werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.