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25_I_450

BGE 25 I 450

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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94. Beschluß vom 13. Dezember 1899 in Sachen Guglielmi und Konsorte gegen Thurgau. Beschwerde zweier italienischer Staatsangehöriger wegen Ver¬ weigerung von Hausierpatenten. Kompetenz des Bundesge¬ richtes oder des Bundesrates ? Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Guglielmi und Perini beschweren sich beim Bundesgericht wegen Verletzung der durch die Art. 4 und 31 der Bundesver¬ fassung bezw. durch den Staatsvertrag mit Italien vom 22. Juni 1865 garantierten Rechte der Gleichheit vor dem Gesetze und der Handels= und Gewerbefreiheit. Sie stellen das Begehren, es sei der Entscheid des thurgauischen Regierungsrates über ihre Hausir¬ patente vom 28. September 1899 als verfassungs= und rechts¬ widrig aufzuheben und die thurgauische Regierung anzuweisen, den Rekurrenten die verlangten Hausirpatente auszustellen. B. Die Rekurrenten haben, wie sie selbst am Schlusse ihrer Beschwerdeschrift mitteilen und wie sich ferner aus einer auf die Sache bezüglichen Zuschrift des eidgenössischen Justiz= und Polizei¬ departementes an das Bundesgericht ergiebt, gleichzeitig wegen Verletzung des Art. 31 der B.=V. an den Bundesrat rekurriert. C. Über die Kompetenzfrage fand zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat ein Meinungsaustausch gemäß Art. 194 O.=G. statt. Die beiden Behörden sind einig darüber, daß die sämtlichen Beschwerdepunkte in die Kompetenz des Bundesrates fallen: Aus folgenden Gründen: Die beim Bundesgerichte eingereichte Beschwerde richtet sich, wie die beim Bundesrat hängige, gegen die Verweigerung von Hausierpatenten, und der darin gestellte Antrag bezweckt nichts anderes, als daß die Regierung des Kantons Thurgau angehalten werde, den Rekurrenten das verlangle Patent zu erteilen. Die Beschwerde bezieht sich also auf eine die Ausübung von Handel und Gewerbe betreffende Verfügung des thurgauischen Regierungs¬ rates, und als Hauptbeschwerdegrund stellt sich die behauptete Verletzung des Grundsatzes der Handels= und Gewerbefreiheit (Art. 31 B.=V.) dar. Den andern Beschwerdegründen kommt eine selbständige Bedeutung daneben nicht zu. Wenn die Rekurren¬ ten den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze bezw. die ver¬ traglich zugesicherte Garantie der Gleichbehandlung der Italiener mit den Schweizerbürgern als verletzt bezeichnen, so werden hieraus doch nicht felbständige Begehren hergeleitet, sondern frägt es sich in concreto nur, wie weit die aus jenen Normen fließenden Rechte auf dem speziellen Gebiete der Ausübung von Handel und Gewerbe bezw. der Erteilung von Hausirpatenten reichen. Die Fragen betreffend Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung und des Niederlassungsvertrages mit Italien stellen sich danach als bloße Präjudizialfragen dar, die, nach bekanntem Grundsatze, von derjenigen Behörde zu entscheiden sind, die gemäß dem aus der Fassung und der Tendenz des Petitums sich ergebenden recht¬ lichen Grundcharakter der Beschwerde darüber zu befinden hat. Dies ist aber im vorliegenden Falle zweifellos der Bundesrat,

eventuell die Bundesversammlung (vergl. auch den letzten Absatz von Art. 189 Org.=Ges.). beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Rekurrenten wird hierseits nicht eingetreten.

2. Die beim Bundesgerichte eingelegten Akten werden dem Bundesrat übermittelt. suit: