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25_I_449

BGE 25 I 449

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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93. Beschluß vom 7. Dezember 1899 in Sachen Roos und Konsorten. Beschwerde belr. kantonale Wahlen und Abstimmungen; Kom¬ petenz des Bundesgerichts oder des Bundesrates? Art. 189 Abs. 3 Org.-Ges. Das Bundesgericht hat, nachdem über die Frage der Kompe¬ tenz, die von den Rekursparteien selbst aufgeworfen worden ist, gemäß Art. 194 Organis.=Ges. ein Meinungsaustausch zwischen dem Bundesrat und dem Bundesgericht stattgefunden hat, der Übereinstimmung darüber ergab, daß die Beschwerde der Rekur¬ renten in die Kompetenz der politischen Bundesbehörden falle, beschlossen:

1. Der Rekurs wird nebst der Vernehmlassung und den übri¬ gen Akten dem Bundesrate überwiesen.

2. Damit wird die Angelegenheit hierorts als erledigt erklärt. Gründe: Die Beschwerde der Rekurrenten geht dahin: Ein von den Beschwerdeführern an den Regierungsrat des Kantons Luzern gerichtetes Gesuch, es möchte für Wahlen und Abstimmungen mittelst der Urne künftig nicht mehr die Kirche, sondern ein Lokal im Schul= bezw. Gemeindehaus für den Urnenbezirk Flühli ver¬ wendet werden, habe der Regierungsrat laut Erkenntnis vom

8. Mai 1899 ablehnend beschieden. Mit diesem Entscheid habe der Regierungsrat den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Die Rekurrenten stellen deshalb das Gesuch, es sei das angefochtene Erkenntnis, soweit es verfüge, daß Wahlen und Abstimmungen mittelst der Urne im Urnenkreis Flühli in der Kirche und nicht im dortigen Gemeinde= und Schulhaus vorge¬ nommen werden, aufzuheben. Nun sind durch Art. 189 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 alle Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bür¬ ger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen den politischen Bundesbehörden zugewiesen worden, und es wurde, um jedem Zweifel und jedem Dualismus in der Rechtssprechung vor¬ zubeugen, wie sie unter der Herrschaft des frühern Organisations¬ gesetzes bestanden hatten, ausdrücklich beigefügt, daß die genannten Behörden auf Grundlage sämtlicher einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechts zu ent¬ scheiden haben. Vorliegend kann es keinem Zweifel unterliegen, daß man es mit einer Beschwerde betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen zu thun hat, wenngleich nicht die Gültigkeit eines bestimmten Wahl= oder Abstimmungsaktes, sondern die Frage des Wahl= und Abstimmungsverfahrens im allgemei¬ nen bezw. der äußern Anordnungen für die Stimmabgabe den Gegenstand der Beschwerde bildet. Daraus folgt denn aber, daß zur Beurteilung der Beschwerde nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat kompetent ist.