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92. Urteil vom 25. Oktober 1899 in Sachen Deloséa. Art. 1 u. 2, 8 u. 9 des obcit. Gesetzes. — Recht zur Beschwerde. — Verurteilung eines im Kanton Freiburg wohnhaften An¬ geklagten in contumaciam durch die Berner Gerichte ohne Stellung eines Auslieferungs-Begehrens. A. Am 6. Dezember 1898 wurde über Frédéric Guillaume Deloséa, gebürtig von Murten, damals Wirt zum „Kardinal“ in Bern, der Konkurs erkannt. Am 21. März 1899 reichte Deloséa gegen Heinrich August Frey von Obfelden (Kanton Zürich) Strafklage wegen Unterschlagung eines Feldstechers ein. Anläßlich seiner Einvernahme als Anzeiger vom 25. März 1899 erklärte er, seine Frau, Rosette Deloséa geb. Bürki, habe in sei¬ nem Auftrage dem Frey den Feldstecher gegeben, damit er vom Konkursamte nicht aufgeschrieben werde. Infolge dieser Aussage und einer Deposition des Angeschuldigten Frey leitete am
27. März 1899 der Untersuchungsrichter II von Bern, gestützt auf § 48 Ziffer 1 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bun¬ desgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs, gegen Deloséa, dessen Frau und Frey eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen Konkurses resp. Gehülfenschaft hierzu ein. Ohne daß vorher in dieser Sache weitere gerichtliche Maßnah¬ men gegen ihn persönlich erfolgt wären, meldete sich Deloséa am
22. April 1899 beim Kontrolbureau in Bern ab und zog nach Freiburg, woselbst er mit seiner Frau seit Ende April 1899 do¬ miziliert ist. Am 3. Mai 1899 lud der Untersuchungsrichter von Bern ihn und seine Frau auf 6. Mai 1899 in sein Audienz¬ lokal in Bern vor, ohne nähere Angabe darüber, zu welchem Zwecke es geschehe. Deloséa antwortete hierauf brieflich am
5. Mai 1899, es sei ihnen beiden unmöglich, nach Bern zu rei¬ sen wegen Krankheit der Frau Deloséa und mangels der nötigen
Geldmittel; wenn es sich um die Sache Frey handle, so verzichte er auf seine Forderung und ziehe die Klage zurück. Am 27. Mai 1899 fand sodann auf Begehren des Unter¬ suchungsrichters von Bern durch denjenigen von Freiburg eine Einvernahme der Eheleute Deloséa über verschiedene, auf den Thatbestand des betrügerischen und des leichtsinnigen Konkurses bezügliche Fragen statt. Diese Einvernahme wurde durch eine zweite rogatorische Abhörung des freiburgischen Richters vom
3. Juni 1899 ergänzt. Am 28. Juni 1899 erließ der Präsident des korrektionellen Gerichtes von Bern gegen Deloséa und dessen Frau als Ange¬ schuldigte Erscheinungsbefehle, um der auf 24. Juli 1899 ange¬ gesetzten Hauptverhandlung in der Untersuchung beizuwohnen, welche gegen Deloséa wegen betrügerischen und leichtsinnigen Konkurses und gegen Frau Deloséa wegen Gehülfenschaft bei ersterm Delikte geführt werde. Hierauf erwiderte Deloséa mit Brief vom 20. Juli 1899: der Kanton Bern habe seine Aus¬ lieferung zu verlangen; er werde sich vor den bernischen Gerichten nicht stellen und verlange vor dem freiburgischen Gerichte zu er¬ scheinen. Das Amtsgericht Bern als korrektionelles Gericht hat am
24. Juli 1899 in Abwesenheit der angeschuldigten Eheleute De¬ loséa bezüglich der gegen sie gerichteten Anklagen den Friedrich Deloséa des betrügerischen und des leichtsinnigen Konkurses schul¬ dig erklärt und ihn zu drei Monaten Korrektionshausstrafe, um¬ gewandelt in 45 Tage Einzelhaft, verurtheilt. Die Frau Deloséa hat es freigesprochen, jedoch ohne Entschädigung. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Eheleute Deloséa rechtzei¬ lig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wobei sie ausführten: Dasselbe verstoße gegen die Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 und sei deshalb als null und nichtig zu erklären. Gemäß zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerich¬ tes könne ein Schweizerbürger von einem Gerichte eines Kan¬ tons, in dem er keinen Wohnsitz habe, wegen der in Art. 2 des genannten Bundesgesetzes aufgezählten Vergehen nur beurteilt werden, nachdem vorher die Auslieferung des Angeschuldigten beim Wohnsitzkantone nachgesucht und von diesem erwirkt worden sei. Nach der ständigen Auslegung des Art. 1 leg. cit. habe ferner der Wohnsitzkanton die Befugnis, die Auslieferung zu verweigern und den Angeklagten durch seine eigenen Gerichte beurteilen zu lassen. Des weitern involviere die Verletzung der genannten Art. 1 und 2 eine solche eines individuellen Rechtes des betref¬ fenden Angeschuldigten, so daß sich dieser ebenso gut darüber beschweren könne, wie die Behörden seines Wohnsitzkantons. Es handle sich dabei um eine in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallende Gerichtsstandsfrage. Frau Deloséa speziell schließe sich dem Rekurse an, da sie durch das angefochtene Urteil zu einem Teile der Kosten verfällt worden sei. Deloséa sei freilich nicht nur wegen des in Art. 2 cit. vorgesehenen Vergehens des betrü¬ gerischen Bankerottes, sondern auch wegen leichtsinnigen Konkur¬ ses verurteilt worden. Allein nach der bernischen Gesetzgebung werde, wenn die Anklage auf verschiedene Vergehen laute, nur eine einzige Strafe ausgesprochen, in der Weise, daß die betref¬ fenden kleinern Vergehen nur als erschwerende Umstände bei der Ausmessung der auf das größere Vergehen anzuwendenden Strafe in Betracht kommen. In casu handle es sich nicht um einen un¬ bedeutenden (und deshalb vom Bundesgesetze ausgenommenen) Fall. Dem bernischen Richter bleibe es nach Aufhebung seines Urteils unbenommen, gegen Deloséa wegen leichtsinnigen Kon¬ kurses vorzugehen. C. In seiner Vernehmlassung trägt das korrektionelle Gericht von Bern auf Abweisung des Rekurses an, indem es geltend macht: Ein Auslieferungsverfahren sei im gegebenen Falle nicht not¬ wendig, weil der Angeschuldigte Deloséa sich der bernischen Ge¬ richtsbarkeit freiwillig unterworfen habe. Aus den Strafakten ergebe sich, daß er am 25. März 1899 vor dem Untersuchungs¬ richter in Bern erschienen sei und über die den Gegenstand der Anklage bildende Thatsache sich habe einvernehmen lassen (S. 33 der Akten). Die Strafanzeige gegen ihn sei allerdings erst nach¬ her erhoben worden (S. 39). Dagegen habe am 27. Mai 1899 der Untersuchungsrichter von Freiburg im Auftrage desjenigen von Bern dem Angeschuldigten diese Strafanzeige vorgehalten (S. 189, 193 und 209). Trotzdem Deloséa dadurch mit aller
Deutlichkeit von dem hängigen Strafverfahren Kenntnis erhielt, habe er nichts dagegen eingewendet, sondern sich einer Einver¬ nahme ohne Opposition unterzogen und damit die bernische Ge¬ richtsbarkeit freiwillig anerkannt. Seine Zuschrift an das korrek¬ tionelle Gericht vom 20. Juli 1899 falle außer Betracht, da ein einmal verbindlich anerkannter Gerichtsstand nicht nachträglich wieder angefochten werden könne. Frau Deloséa sei weder zu Strafe noch zu Kosten verurteilt worden und ihr Rekurs deshalb gegenstandslos. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Frau Deloséa, welche erklärte, sich dem Rekurse anzu¬ schließen, wurde durch das angefochtene Urteil des korrektionellen Gerichtes von Bern freigesprochen. Entgegen ihrer Behauptung sind ihr durch dieses Erkenntnis auch keine Kosten auferlegt wor¬ den. Es ist also nicht abzusehen, wie dasselbe sie in ihrer per¬ sönlichen Rechtsstellung betreffen und wie ihr gegenüber eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 vorliegen sollte. Ein Recht zur Beschwerde steht ihr bei dieser Sachlage nicht zu.
2. Dagegen ist bezüglich Deloséas auf den Rekurs einzutreten und zu prüfen, ob das Urteil vom 24. Juli 1899 gegen das genannte Bundesgesetz verstoße, auf welche Behauptung Rekurrent seine Beschwerde ausschließlich gründet. In thatsächlicher Beziehung waltet darüber kein Streit, daß Deloséa zur Zeit des Erlasses dieses Straferkenntnisses seinen Wohnsitz bereits seit drei Monaten in seinem Heimatkantone Freiburg hatte und daß von den bernischen Behörden ein Auslie¬ ferungsbegehren gegen ihn nie gestellt wurde. Nun ist aber nach konstanter bundesrechtlicher Praxis ein Kanton, soweit es die im erwähnten Bundesgesetze vorgesehenen Vergehen anbelangt, nicht berechtigt, gegen eine mit seinem Wissen in einem andern Kantone sich aufhaltende Person eine Straf¬ verfolgung durchzuführen ohne vorherige Einleitung des gesetz¬ lichen Auslieferungsverfahrens, und namentlich darf er nicht unter Beiseitelassung dieses Verfahrens auf dem Kontumazialwege gegen den Verfolgten vorgehen. Hierbei wurde ferner in Auslegung des genannten Bundesgesetzes und speziell dessen Art. 8 und 9 ent¬ schieden, daß auch der requirierte Angeschuldigte oder Verurteilte persönlich ein Recht darauf habe, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über Auslieferung zu verlangen, wogegen freilich anderseits dadurch, daß der Angeschuldigte gegen die Auslieferung keine Einsprache erhebt, die Berechtigung des Wohnsitzkantons, das Auslieferungsbegehren auf seine gesetzliche Zulässigkeit zu rüfen und eventuell zu bestreiten, keine Einbuße erleidet. (Vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes Bd. III, Nr. 43 Erw. 2 u. 3
i. S. Mettler; Bd. VI, Nr. 41 Erw. 4, i. S. Keller, und Nr. 96 Erw. 4 i. S. Sulzer; ferner Entscheidung vom 5. Juli 1899
i. S. Regierungsrat des Kantons Bern c. Regierungsrat des Kantons Luzern Die rekursbeklagte Behörde bringt nun zur Erwiderung vor, daß im gegebenen Falle der Rekurrent sich der bernischen Gerichts¬ barkeit freiwillig unterzogen habe. Allein die Angaben in den Akten, worauf sie sich hierfür beruft, rechtfertigen eine derartige Annahme keineswegs. Zunächst ist klar, daß die Aussage Delo¬ séas vor dem Untersuchungsrichter vom 25. März 1899 nicht in Betracht fallen kann; denn dieselbe wurde von jenem in seiner Eigenschaft als Anzeiger bezüglich der Strafklage abgegeben, die er gegen H. A. Frey eingereicht hatte. Im weitern hat Deloséa auf die Vorladung des Untersuchungsrichters vom 3. Mai 1899 in ablehnendem Sinne geantwortet; es wurde ihm übrigens durch dieselbe in keiner Weise eröffnet, daß er als Angeklagter zu er¬ scheinen habe. Eine amtliche Mitteilung von der gegen ihn hän¬ gigen Strafuntersuchung erhielt er vielmehr erst durch die beiden rogatorischen Einvernahmen des Untersuchungsrichters von Frei¬ burg d. d. 27. Mai/3. Juni 1899. Allein darin, daß er der Vorladung des Richters seines Wohnsitzes Folge leistete und sich von diesem in der von der bernischen Untersuchungsbehörde auf¬ getragenen Weise verhören ließ, kann eine stillschweigende Aner¬ kennung der Zuständigkeit dieser letztern Behörde nicht erblickt werden. Denn über die Kompetenz des außerkantonalen Richters sich auszusprechen, lag für ihn damals keine Veranlassung vor. (Vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes Bd. XXII, Nr. 161, Erw. 2, i. S. Stöckli, Bd. XXIII, Nr. 82 Erw. 2, i. S. Besson.)
Dazu kommt noch, daß Deloséa mit Brief vom 20. Juli 1899 ausdrücklich gegen die angehobene Strafuntersuchung protestierte, indem er erklärte, daß derselben die Einleitung des Auslieferungs¬ verfahrens hätte vorangehen müssen und daß er nur vor den freiburgischen Gerichten sich zu verantworten habe. In der Verurteilung Deloséas wegen des in Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 vorgesehenen Deliktes des betrügerischen Konkurses liegt nach dem Gesagten eine Verletzung dieses Bundesgesetzes. Es ist deshalb der Rekurs begründet zu erklären. Dies muß die Aufhebung des Erkenntnisses des korrek¬ tionellen Gerichtes von Bern vom 24. Juli 1899 zur Folge haben, soweit es den Deloséa betrifft. Denn wenn dieser auch gleichzeitig wegen leichtsinnigen Konkurses verurteilt wurde, welches Vergehen nicht zu den Auslieferungsdelikten gehört, so erkennt doch das Urteil nicht auf zwei getrennte, von einander unabhän¬ gige, sondern auf eine einheitliche Strafe, bei deren Ausmessung der Richter die Strafsanktion für das größere Delikt des betrü¬ gerischen Konkurses zu Grunde legte und das geringere des leicht¬ sinnigen Konkurses nur als Erschwerungsgrund in Betracht zog (Art. 59 des bernischen Strafgesetzbuches). Da sich also die Strafe, welche auf den bundesrechtlich anfechtbaren Teil des gegen Deloséa ergangenen Urteils entfällt, nicht bestimmt angeben läßt, so erscheint eine bloß teilweise Aufhebung desselben als unmög¬ lich. Damit wird natürlich eine erneute Strafuntersuchung auch bezüglich der Anklage auf leichtsinnigen Konkurs nicht ausge¬ schlossen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Auf den Rekurs der Frau Rosette Deloséa geb. Bürki wird, weil derselbe gegenstandslos ist, nicht eingetreten.
2. Der Rekurs des Frédéric Guillaume Deloséa wird begrün¬ det erklärt und demnach das Urteil des korrektionellen Gerichtes von Bern d. d. 24. Juli 1899, soweit es ihn betrifft, aufge¬ hoben.