Volltext (verifizierbarer Originaltext)
91. Urteil vom 11. Oktober 1899 in Sachen Schellenberg. Klage eines Offiziers gegen den Bund auf Schadenersatz wegen Verletzung des dem Kläger gehörenden Dienstpferdes, Nicht¬ eintreten auf die Klage seitens des kantonalen obersten Ge¬ richtes wegen sachlicher Unzuständigkeit. Staatsrechtl. Re¬ kurs hiegegen. — Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 6 Abs. 1 B.-Ges. betr. Civilklagen vom 20. Nov. 1850; Art. 189, Unterabsatz von Abs. 2, Org.-Ges. — Rechtsverhältnis des be¬ rittenen Offiziers, der sein Pferd selbst stellt, zum Bund; Art. 182, erster Satz, 190 u. 220 Mil.-Org. A. Mit Schriftsatz vom 21. Februar /1. März 1897 erhob Karl Schellenberg, Artillerie=Oberlieutenant in Winterthur, gegen die schweizerische Eidgenossenschaft vor dem Amtsgericht Bern Klage mit folgenden Begehren: „1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Scha¬ „den zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß sein Dienst¬ „pferd am 19. Juli 1895 auf der Straße zwischen Cham und „Rothkreuz stürzte und sich verletzte, unter Kostenfolge. „2. Es sei dieser vom Gerichte zu bestimmende Schadenersatz¬ „betrag als vom 28. Februar 1896 an zu 5% verzinslich zu „erklären." Zur Klagebegründung wurde im wesentlichen angebracht: Klä¬ ger, damals Lieutenant bei der Parkkolonne 8, habe am 22. Juli 1895, Vormittags 10 Uhr, beritten in Bern zum Wiederholungs¬ kurs der Parkkolonne 6 einrücken müssen. Mit einem Kameraden, Lieutenant Hauser in Frauenfeld, habe er sich entschlossen, den Weg von Winterthur nach Bern zu Pferd zurückzulegen auf der Route Zürich=Zug=Luzern=Langnau. Am 19. Juli vormittags habe er sein Pferd in Winterthur von der dortigen Schatzungskommission einschätzen lassen. Die Kommission habe die Einschatzung ohne Anstand vorgenommen, trotzdem sie Zeit und Ort des Einrückens gekannt und um die Absicht des Klägers, den Weg zu Pferd zu¬ rückzulegen, gewußt habe. Das Pferd seines Kameraden sei an jenem Morgen unter gleichen Umständen in Frauenfeld eingeschätzt worden. Um 11 Uhr seien beide von Winterthur abgeritten und über Zürich, wo eine Stunde gerastet wurde, um 4 Uhr 15 nach Zug gelangt. Zwischen Zug, das sie um 6 Uhr verlassen, und Cham sei das Pferd des Klägers gestürzt und habe sich dabei vorn beidseitig couronniert. Am 20. Juli sei dasselbe per Bahn nach Bern transportiert worden, und der Kläger habe es per¬ sönlich der eidgenössischen Kuranstalt (Tierspital Bern) abgegeben, Die erforderliche Eintrittskarte sei ihm, nachdem er dem Kom¬ mandanten der Parkkolonne 6 beim Einrücken Bericht über den Unfall erstattet habe, am 22. Juli vom Veterinärlieutenant der Kolonne ausgestellt worden, und der Leiter des Wiederholungs¬ kurses habe dieselbe unterschrieben. Die Reiseentschädigung für das Pferd und das Mietgeld für den ersten Diensttag seien ihm aus¬ bezahlt worden. Am 24. August 1895 habe Kläger von der Kuranstalt die Mitteilung erhalten, daß er das Pferd, das wieder gebrauchsfähig sei, abholen könne. Am 27. August habe er das¬ selbe infolgedessen nach Winterthur gebracht und die dortige Schatzungskommission um Abschatzung desselben ersucht. Diese habe dem Ansuchen, wohl gemäß Weisung der Oberbehörde, nicht entsprochen. Schon vorher, am 12. August, habe nämlich Kläger vom eidgenössischen Oberpferdearzt die Mitteilung erhalten, daß die Kurkosten für das auf seinen Namen im Tierspital Bern in Behandlung stehende Pferd von der Militärverwaltung nicht über¬ nommen werden, weil er nicht berechtigt gewesen sei, die Ein¬
schatzung für den am 22. Juli beginnenden Dienst schon am
19. Juli vornehmen zu lassen (Art. 68 des Verwaltungsregle¬ ments), und daß ihm unter solchen Umständen für das Pferd auch kein Kurmietgeld verabfolgt werde. Er habe sich nun an das Militärdepartement gewendet und in seinem Schreiben bemerkt, daß er nach Art. 68 des Verwaltungsreglements sich für berech¬ tigt gehalten habe, das Pferd am 19. Juli in Winterthur ein¬ schätzen zu lassen, daß er dasselbe nach der Verweigerung der Schatzungskommission, dasselbe abzuschätzen, noch als im eidge¬ nössischen Dienste stehend betrachte und deshalb glaube, da¬ rüber nicht verfügen zu können, daß er dagegen auf Aus¬ zahlung des ganzen Mietgeldes seit dem Austrittstage aus der Kuranstalt Anspruch erhebe; das Departement werde dem¬ nach ersucht, in dieser Angelegenheit Recht zu sprechen und seine endgültigen Weisungen zu erteilen. Hierauf sei ein ab¬ weisender Bescheid erfolgt, indem das Departement die Auffassung des Oberpferdearzies zu der seinigen gemacht habe. Kläger habe an den Bundesrat rekurriert, der sich zuerst bereit erklärt habe, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte des Schadens zu übernehmen, dann aber, nachdem der Kläger diesen Vorschlag angenommen und eine Rechnung (im Betrage von 2062 Fr. 20 Cts.) eingereicht, ihm am 14. Juli 1896 mitgeteilt habe, daß seine Forderungen unmöglich zum Ausgangspunkt weiterer Ver¬ handlungen gemacht werden können, weshalb er es unter Wah¬ rung aller Rechte demselben überlassen müsse, seine vermeintlichen Ansprüche auf dem Rechtswege geltend zu machen. — Bezüglich der Schadensberechnung verweist der Kläger auf die Bestimmungen des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee, vom
27. März 1885, und des Regulativs betreffend die Mietung von Dienstpferden vom 26. Dezember 1886, speziell die Art. 27, 80 und 81 des Reglements und die §§ 13 und 14 des Regulativs, wobei er, unter Hinzurechnung verschiedener Unkosten im Belaufe von 100 Fr. und eines Betrages von 300 Fr. für Minderwert des Pferdes, auf einen Schadensbetrag von 1400 Fr. 70 Cts. gelangt. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung findet sich in der Klage, abgesehen von der Bezeichnung des Streitgegenstandes als eines persönlichen Anspruches, lediglich ein Hinweis auf das Verwaltungsreglement und das erwähnte Regulativ. B. Die Eidgenossenschaft schloß in der Hauptverteidigung auf Abweisung der Klagebegehren, weil der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, sein Pferd schon am 19. Juli einschätzen zu lassen, der Unfall und dessen Folgen somit nicht einem im Dienste ste¬ henden Pferde zugestoßen seien; überdies habe der Kläger den Infall durch Mutwillen selbst verschuldet und könne auch aus diesem Grunde nach Art. 77 des Verwaltungsreglementes keine Entschädigung verlangen; endlich habe der Kläger das Pferd, wenn er es benutzte, um von Winterthur nach Bern zu seinem Corps zu gelangen, nicht zu militärischen Zwecken, sondern zu seinem Privatdienst verwendet, was nach Art. 58 des Verwal¬ tungsreglementes eine Ersatzpflicht der Eidgenossenschaft für den daraus entstandenen Schaden ausschließe. C. Bei der mündlichen Verhandlung vor Amtsgericht Bern warf der Vertreter der Beklagten die Frage auf, ob die Civilgerichte ur Beurteilung der Streitsache kompetent seien. Das Gericht trat, trotzdem eine förmliche Kompetenzeinrede nicht erhoben wurde, auf die Frage von Amtes wegen ein, erklärte sich aber für kom¬ petent, indem es ausführte, daß das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleite, ein privatrechtlicher Miet¬ vertrag sei. In der Sache wurde die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die Einschätzung der Pferde der berittenen Of¬ fiziere nach Art. 68 Abs. 2 des Verwaltungsreglements nicht früher als am Tage vor dem Einrückungstage erfolgen dürfe und weil die vorschriftswidrige Einschatzung nicht habe bewirken kön¬ nen, daß die Gefahr für das Pferd auf die Eidgenossenschaft überging. D. Auf Appellation des Klägers hin gelangte der Rechtsstreit am 25. Mai 1899 zur Verhandlung vor den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern. Auch diese Behörde untersuchte zunächst, ohne daß ein bezüglicher, förmlicher Antrag vom Ver¬ treter der beklagten Partei gestellt war, die Kompetenzfrage und kam dabei zu dem Schluß, daß man es nicht mit einem Civil¬ anspruch und nicht mit einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. November 1850 zu thun habe und daß deshalb auch von einer nur hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zulässigen Prorogation nicht die Rede sein könne. Allerdings stehe, wurde in der Urteilsbegründung ausge¬
führt, ein Mietverhältnis in Frage, aber ein Mietverhältnis be¬ sonderer Art, indem dasselbe durch einen administrativen Erlaß, einen allgemein verbindlichen Bundesbeschluß, speziell geordnet sei; und zwar in Ausführung der schweizerischen Militärorganisation vom 13. November 1874 (Art. 181 ff., insbesondere Art. 182). Art. 190 daselbst schreibe ausdrücklich vor, das Verwaltungsreg¬ lement bestimme die Entschädigung, welche für den täglichen Ge¬ brauch, den allfälligen Minderwert und den Verlust der im Dienst gestandenen Pferde zu leisten sei; es werde also dort einer admi¬ nistrativen Erledigung bezüglicher Streitigkeiten geradezu gerufen, wozu auch die Art. 191—204, speziell Art. 203 das., zu ver¬ gleichen seien. Gemäß Art. 60 des Verwaltungsreglementes schehe denn auch die Ein= und Abschatzung der Pferde, sowie die Festsetzung der in Art. 190 der Militärorganisation vorgesehenen Minderwerte ausschließlich durch die Schatzungskommissionen, ge¬ gen deren Entscheidung der Rekurs an den Oberpferdearzt, bezw. an das Militärdepartement und den Bundesrat — also nicht an die Gerichte — zulässig sei (vgl. Art. 84 des Reglements, sowie Art. 201 der Militärorganisation). Danach erkannte der Appel¬ lationshof: „Auf die Behandlung und Beurteilung der vorliegen¬ „den Streitsache wird wegen sachlicher Inkompetenz nicht einge¬ „treten. E. In einem staatsrechtlichen Rekurse vom 24. Juli 1899 stellt Schellenberg beim Bundesgericht das Begehren, es sei der Beschluß des bernischen Appellationshofes vom 25. Mai 1899 aufzuheben und dieser Gerichtshof anzuweisen, der von Schellen¬ berg in seinem Prozeß gegen den Bund gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Bern vom 21. Januar 1899 er¬ klärten Appellation Folge zu geben und den daherigen Streit zu beurteilen. Der Rekurs stützt sich auf folgende wesentliche Mo¬ mente: Der Bund habe selbst den Kläger auf den Rechtsweg verwiesen; im Prozesse sodann habe er nicht etwa vorfragsweise die sachliche Zuständigkeit der bernischen Gerichte bestritten, wie er dies nach bernischem Prozeßrecht hätte thun sollen, vielmehr habe er vom Kläger Sicherheit für die Prozeßkosten verlangt und sich durch Abgabe der Verteidigung auf die Klage eingelassen; auch habe er sich beim erstinstanzlichen Entscheid über die Kompetenzfrage beruhigt und dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Dieses Verhalten beweise, daß der Bund selbst davon ausgegangen sei, die Sache gehöre vor die Gerichte. Die Frage der Prorogation werde zwar bei Seite gelassen, schon aus dem Grunde, weil sich der Kläger vor dem Appellationshofe nicht darauf gestützt habe; dagegen sei es rechtlich nicht belanglos, daß der Bund den Kläger an die Gerichte gewiesen habe; hierauf könne sich dieser mit Recht berufen. In der Sache sei zu betonen, daß auch der Appellationshof ein Mietverhältnis annehme, wobei Rekurrent zugebe, daß dasselbe durch das Verwaltungsreglement und das mehrerwähnte Regulativ wesentlich normiert werde. Man wolle auch nicht darüber streiten, ob ein solches Verwaltungsreglement als ein allgemein verbindli¬ cher Bundesbeschluß angesehen werden könne. Denn dadurch, daß das Mietverhältnis durch das Verwaltungsreglement normiert sei, werde an der innern Natur des Rechtsverhältnisses nichts geän¬ dert und die Zuständigkeitsfrage nicht präjudiziert. Die Art. 190 der Militärganisation und 60 und 84 des Verwaltungsreglemen¬ tes könnten nicht beigezogen werden. Die ersterwähnte Vorschrift besage nur, das Verwaltungsreglement werde die Entschädigung dem Betrage nach normieren, und die Art. 60 und 84 des Verwaltungs¬ reglementes bezögen sich auch nur auf die Art und Weise, wie die Ein¬ und Abschatzung vorgenommen werden solle; aber alle diese Vorschrif¬ ten beruhten auf der Voraussetzung, daß die Parteien grundsätzlich über die Entschädigungspflicht einverstanden seien, während hier die Abschatzung als solche und die Entschädigungspflicht grund¬ ätzlich abgelehnt werde. Damit werde der Anstand zu einer Frage des Mein und Dein, die von den Gerichten zu entscheiden sei. Daß das Mietverhältnis in gültiger Weise zu Stande gekomme sei, könne an Hand von Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsregle¬ menis nicht bezweifelt werden; denn danach liege die Verantwort¬ lichkeit für die Einschatzung einzig der Schatzungskommission ob, die in dieser Beziehung für den Bund handle und ihn vertrete, so daß der Offizier vom Momente der Einschatzung an, auch wenn diese zu frühe vorgenommen worden sein sollte, allen Schutz genieße, den dieselbe gewähre. Rekurrent halte demnach dafür, daß der Appellationshof auf seine Appellationserklärung hätte eintreten und den Prozeß oberinstanzlich hätte beurteilen sollen und daß er
durch seine Inkompetenzerklärung eine Rechtsverweigerung began¬ gen habe, welche eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte involviere (Art, 50 ff. der bern. Kantonsverfassung und §§ 1 und 6 des bern. Civilprozesses). F..... G. Die schweizerische Eidgenossenschaft trägt auf Abweisung des Rekurses an, von folgenden Gesichtspunkten, die des nähern ausgeführt werden, ausgehend: Dadurch, daß ein Offizier sein Dienstpferd selbst stelle, entstehe nicht ein Mietverhältnis, sondern er erfülle damit nur seine Militärpflicht. Das Verhältnis sei ausschließlich durch die Militärgesetze beherrscht, und die Ansprüche des Rekurrenten könnten sich nur auf diese stützen. Das Verwal¬ tungsreglement normiere die ganze Entschädigungsfrage, auch die Kompetenzfrage und löse diese im Sinne der Zuständigkeit der Administrativbehörden. Der Rekurrent habe denn auch seine An¬ sprüche selbst vor diesen hängig gemacht. Die Behauptung, der Bundesrat habe selbst angenommen, die Sache gehöre an die Ge¬ richte, sei unrichtig und die Berufung darauf, derselbe habe den Kläger auf den Rechtsweg verwiesen, belanglos, weil die Bemer¬ kung sich auf eine bezügliche Drohung des Rekurrenten bezogen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Ausführung, daß der Rekurs nicht verspätet sei.)
2. Der Rekurrent beschwert sich darüber, daß es der bernische Appellationshof ablehnte, den prozeßordnungsmäßig vor denselben gebrachten Rechtsstreit über den von ihm, dem Rekurrenten, gegen den Bund erhobenen Anspruch zu entscheiden. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde kompetent, nicht sowohl aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung, d. h. der willkürlichen Anwendung der kantonalrechtlichen Normen über die Kompetenz¬ abgrenzung zwischen Civilgerichten und Administrativbehörden, als vielmehr aus folgenden Gründen: Nach Art. 6 Abs. 1 des Ge¬ setzes betreffend den Gerichtsstand für Civilklagen, welche von dem Bunde oder gegen denselben erhoben werden, vom 20. November 1850, hat, wenn der Bundesrat die Zuständigkeit der Gerichte überhaupt oder die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte nicht anerkennt, die Bundesversammlung die Kompetenzfrage zu ent¬ scheiden. An die Stelle der Bundesversammlung ist in dieser Be¬ ziehung seit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1874 VI das Bundesgericht getreten (vgl. Amtl. Samml. Bd. AXV
1. Teil, S. 15 f.). Auch im vorliegenden Falle handelt es sich um einen solchen Anstand, indem streitig ist, ob der Bund be¬ züglich des eingeklagten Anspruches überhaupt der Jurisdiktion der Civilgerichte unterstehe. Und wie nun der Bundesrat befugt ist, sogar ohne daß es eines vorherigen Entscheides des ange¬ gangenen Gerichtes bedarf, die Kompetenzfrage dem Bundesgerichte zu unterbreiten, muß es auch der Partei, der ein kantonales Ge¬ richt von Amtes wegen in einem Rechtsstreit gegen den Bund sein Forum verschließt, freistehen, den Entscheid des Bundesgerichts hiegegen anzurufen. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist aber auch noch nach einer andern gerichtsorganisatorischen Vorschrift begründet. Ob der eingeklagte Anspruch der Kognition der Ge¬ richte unterstellt sei oder nicht, bestimmt sich danach, ob man es mit einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit zu thun habe oder nicht. Und diese Frage muß sich offenbar nach Bundesrecht, speziell da¬ nach beantworten, was das Bundesgesetz vom 20. November 1850 darunter versteht. Der Bund kann nicht in einem Kantone in weiterem Umfange der Gerichtsbarkeit der dortigen Civilgerichte unterworfen sein, als in einem andern; es können deshalb in den Fällen, in denen der Bund belangt wird, für die Entschei¬ dung der Frage, ob die Gerichte zuständig feien oder ob die An¬ gelegenheit den eidgenössischen Verwaltungsbehörden anheimfalle, nicht die kantonalen Kompetenznormen maßgebend sein, vielmehr muß sich die Frage für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft einheitlich beantworten. Nun fallen Gerichtsstandsfragen, die nach eidg. Rechte zu beurteilen sind, gemäß Art. 189, Unterabsatz von Abs. 2 O.=G., in die Kompetenz des Bundesgerichts, das somit auch aus diesem Gesichtspunkte zu prüfen hat, ob der bernische Appellationshof im vorliegenden Falle die Kompetenzfrage richtig entschieden habe oder nicht.
3. Der Rekurrent erklärt ausdrücklich, daß er sich auf Proro¬ gation nicht berufe. Da übrigens nach allgemeinen Prozeßgrund¬ sätzen die zum Entscheide über einen Rechtsstreit angegangene Behörde ihre sachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prü¬
fen und eine solche amtliche Prüfung der Kompetenz wohl auch in den Fällen des Bundesgesetzes vom 20. November 1850 statt¬ zufinden hat, so könnte auch aus diesem Grunde darauf, daß der Bund sich auf die Klage eingelassen und eine förmliche Kompe¬ tenzeinrede weder vor der untern noch vor der obern kantonalen Instanz erhoben hal, für den vorliegenden Entscheid nichts an¬ kommen. Ebensowenig kann selbstverständlich bei dieser Sachlage das außergerichtliche Verhalten des Bundesrates, speziell der Umstand, daß er selbst den Rekurrenten auf den Rechtsweg ver¬ wiesen hat, für die Entscheidung der Frage in Betracht fallen, ob der bernische Appellationshof verpflichtet sei, die Sache an die Hand zu nehmen oder nicht.
4. Eine positive bundesrechtliche Bestimmung, die die streitige Frage in liquider Weise im einen oder andern Sinne lösen würde, besteht nicht. Es ist daher auf die Natur des Anspruches, sowie darauf zurückzugehen, wie in ähnlichen Fällen im Bundesrecht die Kompetenzgrenze zwischen Gerichts= und Verwaltungsbehörden gezogen ist, und demnach zu bestimmen, ob man es mit einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit zu thun habe oder nicht. Nach all¬ gemeiner Rechtslehre liegt nämlich eine solche nur dann vor, wenn den Gegenstand des Streites ein privatrechtlicher Anspruch bildet, und zwar ist für die Bestimmung der Natur des Anspruchs maßgebend die Formulierung und Begründung des Klagebegehrens. Im vorliegenden Falle wird der Anspruch, den der Rekurrent an den Bund erhebt, daraus hergeleitet, daß er zu dem Militärdienst zu dem er als Offizier beritten einzurücken hatte, sein Pferd selbst gestellt und daß er nach dem Verwaltungsreglement für die schweiz. Armee und dem — lediglich einen Auszug aus dem ge¬ nannten Reglement darstellenden — Regulativ betreffend Mietung von Dienstpferden dem Bund gegenüber berechtigt vom Momente der Einschatzung an die daselbst vorgesehenen Leistungen zu verlangen. Wenn nach der Klage angenommen werden könnte, daß eventuell auch auf die vom Bundesrate ge¬ machte Offerte abgestellt werde, so ist jedenfalls später dieser Standpunkt nicht aufrecht erhalten worden, wie denn auch im Rekurs ausdrücklich zugegeben ist, daß das Verwaltungsreglement die einzige Grundlage des Anspruchs bilde. Um nun die Natur dieses Anspruches zu bestimmen, ist es erforderlich, das Verhält¬ nis zwischen dem Offizier, der sein Pferd selbst stellt, und dem Bund näher ins Auge zu fassen. Dasselbe wurzelt in den Art. 182, erstem Satz, 190 und 220 der Militärorganisation der schweiz. Eidgenossenschaft, vom 13. Wintermonat 1874, welch¬ lauten: Art. 182, erster Satz: „Die Offiziere haben sich gegen „eine besondere Entschädigung selbst beritten zu machen.“ Art. 190: Das Verwaltungsreglement bestimmt die Entschädigung, welche „für den täglichen Gebrauch, den allfälligen Minderwert und den „Verlust der im Dienste gestandenen Pferde zu leisten ist,“ und Art. 220: „Die berittenen Offiziere erhalten außer dem Sold „eine durch das Verwaltungsreglement zu bestimmende Entschädi¬ „gung für die Offiziersbedienten und effektiv gehaltenen Reit¬ „pferde.“ In Ausführung dieser Vorschriften regelt das Verwal¬ tungsreglement die Anforderungen, die an ein Offizierspferd zu stellen sind (Art. 31 ff.); es bestimmt die Höhe der Entschädi¬ gung für den Gebrauch (Art. 46) und während der Behandlung in der Kuranstalt (Art. 85), sowie die Art der Ein= und Ab¬ schatzung, bezw. der Festsetzung der Entschädigung für Minder¬ wert (Art. 57 ff.); in Art. 75 Abs. 2 und Art. 77 werden speziell verschiedene Fälle angeführt, in denen eine solche Entschä¬ digung nicht geleistet wird. Danach erfüllt der Offizier, der sein Pferd in den Dienst mitbringt, lediglich einen Teil seiner Mili¬ tärpflicht. Derselbe steht dabei dem Bund nicht als gleichgeordne¬ tes, privates Rechtssubjekt gegenüber, sondern als ein Glied des Staates, das der Gesamtheit als höherer Macht im Interesse der Erfüllung eines Staatszweckes zu gewissen Diensten und Leistun¬ gen verpflichtet ist. Wie die persönliche Dienstpflicht ist somit auch die Pflicht zur Stellung des Pferdes durch den berittenen Offi¬ zier eine solche öffentlich=rechtlichen Charakters. Es wird dann auch das Verhältnis zwischen dem Bund und dem Offizier mit Bezug auf das von ihm in den Dienst gebrachte Pferd in allen seinen Beziehungen durch verwaltungsrechtliche Normen beherrscht. Dem Offizier ist jeder Einfluß auf die rechtliche Gestaltung des Verhältnisses abgeschnitten, und privatrechtliche Gesichtspunkte können bei der Beurteilung desselben in keiner Weise maßgebend sein. Insbesondere kann das Verhältnis nicht als eine privatrechtliche
Miete angesehen werden. Im Verwaltungsreglement werden zwar in verschiedenen Beziehungen die Offizierspferde den sog. Miet¬ pferden gleichgestellt, d. h. den Pferden, die der Bund zu militä¬ rischen Zwecken von Privaten mietet. Allein die beiden Kategorien werden doch im Reglement selbst in der Bezeichnung stets aus¬ einander gehalten (vgl. z. B. die Überschrift von Art. 57, ferner Art. 81, 84, 85), und überhaupt ist die Gleichstellung keineswegs durchgeführt (vgl. z. B. die Art. 46, 47, 49, 57). Es ist ferner zu beachten, daß der Offizier, der sein Pferd mit in den Dienst bringt, dieses, ähnlich wie seine Bewaffnung und Ausrüstung, zu seinem eigenen Gebrauche behält und es nicht den Militärbehörden zur Verfügung überläßt. Ausschlaggebend aber fällt in Betracht, daß das Verhältnis eben auf einer eigenartigen Grundlage beruht, die dasselbe von vornherein zu einem öffentlich=rechtlichen stempelt. Hienach muß denn aber auch die Verpflichtung des Bundes, für den Gebrauch und den Minderwert des vom Offizier gestellten Pferdes Entschädigung zu leisten, als eine solche öffentlich=recht¬ licher Natur bezeichnet werden. Der Offizier hat auf diese Ge¬ genleistungen nicht deshalb Anspruch, weil er mit dem Bunde einen Vertrag abgeschlossen hätte oder von ihm an seinem Ver¬ mögen geschädigt worden wäre, sondern deshalb, weil er seiner Militärpflicht Genüge geleistet hat, und weil der Staat es für geboten erachtet, ihm die besondere, im allgemeinen Interesse ge¬ forderte Aufwendung wenigstens teilweise zu ersetzen, die mit Vermögensopfern verbundenene, außerordentliche Last zu mildern und auszugleichen. Die Entschädigung, auf die der Offizier für das von ihm gestellte Pferd Anspruch hat, ist rechtlich durchaus den Leistungen gleichzustellen, die den Wehrpflichtigen persönlich gewährt werden, wenn sie ihre Dienstpflicht erfüllen (vgl. auch Art. 220 der Militärorganisation). Daß aber mit Bezug auf diese nicht von einem privatrechtlichen Anspruch gesprochen wer¬ den kann, ist ohne anderes klar und allgemein anerkannt (vgl. Laband, das Staatsrecht des deutschen Reichs, Bd. II, S. 621 f.; Wach, Civilprozeß, Bd. I, S. 96). Sind aber nach diesen Erör¬ terungen die Ansprüche, die ein Offizier gegenüber dem Bund deshalb erhebt, weil er sein Pferd mit in den Dienst gebracht hat, nicht privatrechtlicher Natur, so können sie auch nicht zum Gegenstand eines durch die Gerichte zu erledigenden Civilprozesses gemacht werden, und zwar selbst dann nicht, wenn, wie im vor¬ liegenden Falle, die Frage bestritten ist, ob das Pferd im Dienste Schaden genommen habe oder außerhalb des Dienstes. Denn es handelt sich hiebei einfach darum, ob die Voraussetzungen zur Entstehung des geltend gemachten Anspruchs vorhanden seien, eine Frage, die von der, der Natur des Anspruchs nach kompetenten Behörde zu entscheiden ist. Offenbar beruht denn auch das Ver¬ waltungsreglement auf dem Gedanken, daß solche Streitigkeiten nicht auf dem Rechtswege, sondern durch Rekurs an die Admi¬ nistrativbehörden zum Entscheid zu bringen sind. Es ist diesbezüg¬ lich zunächst auf Art. 60 des Reglements zu verweisen, welcher bestimmt, daß die Ein= und Abschatzung der Pferde, sowie die Feststellung des in Art. 190 der Militärorganisation vorgesehenen Minderwertes ausschließlich durch die Schatzungskommission er¬ folgen, gegen deren Entscheidungen Rekurs an den Oberpferdearzt, bezw. an das Militärdepartement und den Bundesrat zulässig ist. Es kann zwar gesagt werden, daß die Bestimmung ihrem Wort¬ laut nach sich nur auf die Taxationen beziehe und die Kompetenz¬ frage mit Bezug auf die grundsätzliche Frage der Entschädigungs¬ pflicht nicht löse. Allein schon Art. 84 des Reglements, auf den in Art. 60 verwiesen wird und der seinerseits auf letzteren ver¬ weist, lautet allgemeiner dahin, daß über Beschwerden der Pferde¬ eigentümer und Pferdevermieter gegen die Abschatzung ihrer Pferde und die zu leistende Abschatzungsvergütung der Oberpferdearzt entscheide, vorbehältlich des Rekurses an das Militärdepartement, bezw. den Bundesrat. Unter diesen Wortlaut aber lassen sich An¬ stände über den Grundsatz der Entschädigungspflicht ohne Zwang subsumieren. Dazu kommt, daß nach Art. 203 der Militärorgani¬ sation, der in Art. 84 des Verwaltungsreglementes angeführt wird, alle Anstände über die dem Kavalleristen bezüglich seines Dienstpferdes obliegenden Verpflichtungen und zustehenden An¬ sprüche gegenüber dem Bund in letzter Instanz dem Bundesrat zur Entscheidung zugewiesen sind. Damit ist den Administrativ¬ behörden u. a. auch die Anwendung der Vorschriften in Art. 198 und 201 der Militärorganisation übertragen, die lauten: Art. 198: „Geht ein Pferd im eidg. Dienste zu Grunde, so hat der Bund
„den noch nicht getilgten Teil des Amortisationsbetrages zu be¬ „zahlen. Geht das Pferd außer Dienst ab, so bezahlt der Bund „keine Entschädigung;“ und Art. 201: „Kavalleristen, welche sich „böswilliger Beschädigungen, grober Vernachlässigung in Ernäh¬ „rung und Besorgung oder nachteiligen Gebrauches ihrer Pferde „schuldig machen, können vom Bundesrate ihrer Ansprüche auf „Amortisation und Entschädigung ganz oder teilweise verlustig „erklärt werden und sind überdies dem Bunde für den erlittenen „Schaden haftbar.“ Es ist nun nicht einzusehen, wieso der Of¬ fizier, der sein Pferd selbst stellt, einer andern Rechtsprechung unterstehen sollte, wenn zwischen ihm und den Militärbehörden darüber ein Anstand sich erhebt, ob das von ihm gestellte Pferd im Dienst verunglückt sei und ob ihm deshalb ein Entschädigungs¬ anspruch zustehe oder nicht. Endlich mag erwähnt werden, daß der Entscheid über Ansprüche, die aus Art. 18, Abs. 2 der Bundes¬ verfassung und dem Gesetz über die Militärpensionen und =Ent¬ schädigungen vom 21. Weinmonat 1874 hergeleitet werden, nach den Art. 11 ff. dieses Gesetzes ebenfalls den administrativen Be¬ hörden Übertragen ist. Auch hieraus ist zu schließen, daß die Frage der Zuständigkeit auf dem rechtlich verwandten Gebiete der Leistungen des Bundes für im Dienste beschädigte Offizierspferde nicht in die Kompetenz der Gerichte fallen kann, sondern den Administrativbehörden überlassen werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.