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90. Urteil vom 21. Dezember 1899 in Sachen Morf=Brüngger. Gerichtsstand für Steuerforderungen. Art. 59 B.-V. und Art. 46 Abs. 1 Betr.-Ges. A. Der heutige Rekurrent, I. Morf=Brüngger, hatte bis 1894 in Oberwinterthur und bis Mitte September 1896 in Winterthur seinen Wohnsitz; dann ist er nach Stein a./Rh. (Kanton Schaff¬ hausen) gezogen. Die heutigen Rekursgegner: die Finanzdi¬ rektion des Kantons Zürich, die Stadt Winterthur und die Ge¬ meinde Oberwinterthur, machten gegen ihn rechtskräftige Nach¬ steuerforderungen aus der Zeit seines zürcherischen Wohnsitzes im Gesamtbetrage von 7711 Fr. 90 Cts. geltend. Zu diesem Zwecke erhoben sie (resp. erhob die Finanzdirektion) gegen Morf zunächst vor Bezirksgericht Stein a./Rh. Klage auf Bezahlung ihrer Forderung; dieses Gericht erklärte sich jedoch mit Urteil vom
25. Januar 1898 unzuständig, da es sich nicht um eine civil¬ rechtliche Streitigkeit, sondern um eine Verwaltungsstreitigkeit handle. Daraufhin betrieben die Rekursgegner den Rekurrenten mit Zahlungsbefehlen vom 3. November 1898 auf Bezahlung ihrer Forderungen. Der Rekurrent schlug Recht vor. Mit Er¬ kenntnis vom 7. Juli 1899 hat das Bezirksgerichtspräsidium Winterthur auf Anweisung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als Rekurs= bezw. Kassationsinstanz hin den Rekursgegnern definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Rekurs¬ gegner hatten außerdem am 10. Juni 1899 gegen den Rekur¬ renten beim Bezirksgerichtspräsidium Winterthur einen Arrestbefehl ausgewirkt; als Arrestgegenstand war bezeichnet: „Schuldbrief¬ forderung resp. Zinse derselben an Dr. med. Morf in Winter¬ thur und allfällige weitere Vermögensobjekte des Beklagten, welche sich in Winterthur befinden.“ Der Rekurrent erhob indessen gegen den Arrest Klage auf Aufhebung desselben, und diese Klage wurde durch Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. September 1899 gutgeheißen, der Arrest also aufgehoben. Ein von den heutigen Rekursgegnern gegen diesen Entscheid ergriffener Rekurs an die Appellationskammer des Ober¬ gerichtes des Kantons Zürich ist von dieser mit Beschluß vom
14. November 1899 als gegenstandslos abgewiesen worden. B. Inzwischen — mit Eingabe vom 25. Juli 1899 — hatte der Rekurrent gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksge¬ richtspräsidiums Winterthur vom 7. Juli gl. Jahres den vor¬ liegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, welcher den Antrag enthält: Die Betreibungshandlungen gegen den Rekurrenten im Kanton Zürich seien, soweit sie sich nicht auf einen Arrest stützen können, als null und nichtig zu erklären. Der Rekurs stützt sich darauf, die Betreibungshandlungen der Rekursgegner im Kanton Zürich verletzen Art. 59 Abs. 1, sowie Art. 45 und 43 Abs. 3 B.=V., und es werde der Rekurrent einem Ausnahmegerichte für Geldforderungen, die sich auf einen öffentlich=rechtlichen Titel stützen, unterworfen. C. Die Rekursgegner tragen in ihrer Antwort vom 15. August 1899 auf Abweisung des Rekurses an. Sie machen geltend. Der Betreibungsort Winterthur sei aus drei Gründen gegeben: erstens als Gerichtsstand des Arrestes, sodann weil der Rekurrent gegen die an ihn gerichteten Zahlungsbefehle keine Beschwerde geführt habe, auch zur Rechtsöffnungsverhandlung nicht erschienen sei, endlich, weil es sich um öffentlich=rechtliche Forderungen handle, auf welche Art. 59 Abs. 1 B.=V. nicht Anwendung finde. Wieso Art. 45 und 43 Abs. 3 B.=V. verletzt seien oder der Re¬ kurrent einem Ausnahmegerichte unterworfen werde, sei uner¬ indlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Zunächst ist zu bemerken, daß nach dem sub Fakt. A mit¬ geteilten Beschlusse der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. November 1899 die Rekursgegner sich nicht mehr auf den von ihnen ausgewirkten Arrest stützen können, abgesehen davon, daß der Rekurrrent seinen Rekurs ausdrücklich nur gegen diejenigen Betreibungshandlungen richtet, die sich nicht auf Arrest stützen.
2. Von einer Verletzung der Art. 45 und 43 B.=V. kann von vornherein keine Rede sein; denn diese Verfassungsbestim¬ mungen regeln nur die Beziehungen der Niedergelassenen zu den
Behörden des Niederlassungskantons und suchen die Nieder¬ lassungsfreiheit zu regeln und die Gleichstellung der Niederge¬ lassenen mit den Kantonsbürgern zu erwirken. Daß ein Nieder¬ gelassener nicht einem Ausnahmegericht unterstellt werden dürfe, ist richtig; es trifft dies aber für alle Schweizerbürger zu (Art. 58 B.=V.), und wieso der Rekurrent im vorliegenden Falle der Gerichtsbarkeit eines Ausnahmegerichtes unterworfen sein sollte, ist unerfindlich; entweder liegt eine Verletzung des Art. 59 B.=V. vor, — was sogleich zu prüfen sein wird, — oder der Rekurrent kann für die Steuerforderungen, die gegen ihn geltend gemacht werden, den Schutz dieses Artikels nicht anrufen: dann kann aber auch von einem Ausnahmegerichte nicht die Rede sein.
3. Ernstlich kann daher nur in Frage stehen, ob durch die Betreibungshandlungen im Kanton Zürich der den Gerichtsstand des Wohnsitzes für persönliche Ansprachen garantierende Art. 59 lbs. 1 B.=V. verletzt sei. Nun hat das Bundesgericht in kon¬ stanter Praxis entschieden, daß Steuerforderungen öffentlich=recht¬ licher Natur seien und nicht unter die persönlichen Ansprachen der genannten Verfassungsbestimmung fallen, da diese Bestimmung sich nur auf Ansprüche civilrechtlicher Natur beziehe. (Vergl. namentlich Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 364 Erw. 3). An diesem Grundsatze ist durch das Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ gesetz, speziell durch dessen Art. 46 Abs. 1, wonach der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben ist, nichts geändert worden, wie das die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundes¬ gerichtes in ihrem Entscheide vom 16. März 1897 in Sachen Bloch (Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 441 ff., spez. S. 446 ff., Erw. 3) entschieden hat. Die eingehenden Erwägungen dieses Urteils sind durch die Rekursschrift keineswegs widerlegt; insbe¬ sondere ist der Hinweis dieses Urteils auf Art. 80 Betr.=Ges wonach Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane über öffentlich=rechtliche Verpflichtungen (Steuern u. s. f.) nur inner¬ halb des Kantonsgebietes vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt werden, und die daraus gefolgerte Nichtanwendung des Art. 46 Abs. 1 Betr.=Ges. auf Steuerforderungen, nicht ent¬ kräftet; ebensowenig widerlegt die Rekursschrift die Argumentation, daß Steuerforderungen eines Kantons in einem andern Kan¬ tone nicht gleich Civilurteilen (Art. 61 B.=V.) zu vollziehen sind. Gegenteils ist vorliegend konstatiert, daß für die Re¬ kursgegner bei Gutheißung des Rekurses thatsächlich eine Recht¬ losigkeit eintreten würde, da das von ihnen zuerst angegangene Bezirksgericht von Stein a./Rhein sich inkompetent erklärt hat, weil es sich nicht um eine Civil=, sondern um eine Verwaltungs¬ streitigkeit handle, und dieser Entscheid nach den vom Vertreter der Rekursgegner beigebrachten Präjudizien vom Obergericht des Kantons Schaffhausen zweifellos geschützt worden wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.