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81. Entscheid vom 23. September 1899 in Sachen Anderes. Art. 197 und 199 Abs. 1 Betr.-Ges. Fällt das Depositum eines Dritten, dem Betreibungsamt übergeben nach Pfändung, aber vor Pfandverwertung und vor Konkurseröffnung, in die Kon¬ kursmasse? I. Am 18. Juni und 10. Juli 1897 erwirkte Karl Anderes in Brugg für zwei betriebene Forderungen an Gottfried Zimmerli, Schneider in Eggenscheide, Anschluß an eine am 16. Juni für eine Forderung des Franz Hinnen in Zürich vorgenommene Pfändung. Es wurde für diese Gruppe ein allfälliger Mehrerlös er für die zwei früheren Gruppen beschlagnahmten Objekte ge¬ pfändet, worunter sich Kleiderstoffe im Schatzungswerte von 355 Fr. 40 Cts. befanden. Am 3. Juli 1898 verlangte Anderes die Verwertung, immerhin mit der Bemerkung, daß er sich mit monatlichen Abzahlungen von 50 Fr. begnügen würde, sofern er nicht das Recht auf die Pfänder verliere. Die Steigerung, die auch von andern Gläubigern anbegehrt war, wurde nicht abge¬ halten, indem, wie es scheint, der Schuldner die Gläubiger hin¬ zuhalten wußte und vom Betreibungsamt Oftringen dabei unter¬ stützt wurde. Als Ende November 1898 Anderes nebst einem andern Gläubiger neuerdings auf Verwertung drängte, rief der Schuldner den Konkurs an, der am 7. Dezember verhängt wurde. Bei der Inventur fanden sich die seiner Zeit gepfändeten Stoffe nicht mehr vor. Zimmerli hatte sie schon längere Zeit vorher verarbeitet. Dagegen hatte ein Dritter, Karl Müri in Reinach, dem Betreibungsbeamten 350 Fr. übergeben, die als Ersatz für die nicht mehr vorhandenen Pfänder dienen sollten. Müri glaubte, damit eine Strafuntersuchung gegen Zimmerli wegen Pfandver¬ schleppung verhindern zu können, deren Anhebung man fürchtete ir den Fall, daß vor dem Ersatz der Pfänder der Konkurs aus¬ brechen sollte. Nach Eröffnung des Konkurses lieferte das Betrei¬ bungsamt die von Müri hinterlegten 350 Fr. dem Konkursamt Zofingen zu Handen der Konkursmasse ab.
II. Hiegegen führte der Gläubiger Anderes, als er davon er¬ fahren hatte, Beschwerde bei der untern kantonalen Aufsichts¬ behörde mit dem Begehren, es sei der Betreibungsbeamte von Oftringen bezüglich seiner unrichtigen Handlungsweise aufzuklären und das Konkursamt Zofingen anzuweisen, fragliche Zahlung von 350 Fr dem Betreibungsamt Oftringen zur gesetzlichen Verteilung an die noch bestehenden Pfandgläubiger zurückzuerstatten, und es sei der Betreibungsbeamte von Oftringen gegenüber dem Beschwerdeführer für allen Schaden und Nachteil, der ihm durch seine Gesetzesverletzung entstanden sei und eventuell noch entstehen werde, verantwortlich und haftbär zu erklären. Die untere Auf¬ sichtsbehörde hieß die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 1899 gut und wies demgemäß das Konkursamt Zofingen an, die 350 Fr. dem Betreibungsamt Oftringen herauszugeben zum Zwecke der Verteilung unter die berechtigten Gläubiger gemäß gesetzlicher Vorschrift. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an die das Konkursamt den erstinstanzichen Entscheid weiterzog, wies dagegen mit Enzscheid vom 26. April 1899 die Beschwerde des Anderes ab und verfügte, daß der Betrag von 350 Fr. in der Konkursmasse des Zimmerli zu verbleiben habe. Die erste Instanz hatte angenommen, die 350 Fr. seien, weil die Verwertungsbe¬ gehren schon längst gestellt waren, rechtlich als Erlös aus den Pfändern zu betrachten und fallen daher nach Art. 199 des Be¬ treibungsgesetzes nicht in die Konkursmasse, sondern seien nach Arl. 144 bis 150 zu verteilen; das Betreibungsamt Oftringen hätte somit die Pflicht gehabt, sofort einen Kollokationsplan zu erstellen und danach die Verteilung vorzunehmen. Die obere In¬ stanz führte aus, die 350 Fr. könnten nicht als Erlös bereits verwerteter Gegenstände betrachtet werden, weil in Wirklichkeit eine Verwertung nicht stattgefunden habe. Die Geldsumme von 350 Fr. sei vielmehr an den Platz der gepfändeten, im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht verwerteten Pfandgegenstände ge¬ treten und habe deshalb in die Konkursmasse zu fallen. III. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat Karl Anderes rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde vom 12. März 1899 in Rechtskraft zu erkennen. Das Konkursamt Zofingen schließt auf Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es fragt sich, ob das Konkursamt Zofingen gesetzwidrig han¬ delte, wenn es die von Karl Müri beim Betreibungsamt Oftrin¬ gen hinterlegten 350 Fr. zur Konkursmasse zog und sich aus¬ liefern ließ. Wenn nun der Rekurrent und mit ihm die untere kantonale Aufsichtsbehörde deshalb das Vorgehen des Konkurs¬ amtes als ungesetzlich ansehen, weil das Verwertungsbegehren schon längst gestellt und weil deshalb der hinterlegte Betrag als Erlös aus den Pfändern zu betrachten und vom Betreibungsamt den pfändenden Gläubigern zu verteilen gewesen sei, so kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden, da ja thatsächlich eine Verwer¬ tung der Pfänder nicht stattgefunden hat und nicht hat stattfinden können, somit auch das Depositum nicht als Erlös betrachtet werden kann, der nur noch der Verteilung gemäß Art. 140 ff. des Betreibungsgesetzes harrte. Anderseits ist auch die Auffassung der obern kantonalen Aufsichtsbehörde nicht haltbar, daß die 350 Fr. einfach an die Stelle der gepfändeten Objekte getreten seien. Dieselben rührten nicht aus dem Vermögen des Schuldners her, sondern wurden von einem Dritten geleistet. Durch die De¬ position sollten nicht die nicht mehr vorhandenen Pfänder ersetzt werden, sondern sie war dazu bestimmt, die Gläubiger, die durch das rechtswidrige Verhalten des Schuldners (in Verbindung viel¬ leicht mit einem pflichtwidrigen Verhalten des Betreibungsbeamten benachteiligt sein mochten, schadlos zu halten und so ein straf¬ rechtliches Vorgehen gegen den Schuldner zu verhindern, möglicher¬ weise auch dazu, den Beamten im Falle einer eventuellen Ver¬ antwortlichkeitserklärung sicher zu stellen. Hieraus ergiebt sich aber, daß man es nicht mit einer bloßen Ersetzung der nicht mehr vorhandenen gepfändeten Objekte zu thun hat, sondern mit einer Hinterlage zu einem bestimmten Zwecke, über dessen Erfül¬ lung wohl auch dem Hinterleger noch eine gewisse Kontrolle zu¬ gestanden werden muß. Dafür, daß das Verhältnis so aufzufassen ist, spricht auch der Umstand, daß nicht feststeht, ob die Pfändung überhaupt noch zu Recht bestand und rechtliche Wirkungen aus¬
zuüben vermochte. Um so weniger darf angenommen werden, daß der deponierte Betrag einfach zu gesetzmäßiger Liquidation an die Stelle der gepfändeten Objekte zu treten hatte. Wird hievon aus¬ gegangen, so ist klar, daß das Depositum nicht zur Masse ge¬ zogen werden durfte, da dann weder Art. 197, noch Art. 199, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes auf dasselbe angewendet werden kann. Vielmehr war dasselbe dem Betreibungsbeamten zu bestim¬ mungsgemäßer Verwendung zu überlassen, und ist die ohne ge¬ setzliche Grundlage erfolgte Admassierung rückgängig zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und demgemäß das Konkursamt Zofingen angewiesen, die 350 Fr. dem Betreibungsamt Oftringen zu bestimmungsgemäßer Verwendung wieder auszuhändigen.