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80. Entscheid vom 23. September 1899 in Sachen Ernst. Art. 92 Ziff. 3 Betr.-Ges., « für die Ausübung des Berufes not¬ wendige Werkzeuge ». Wie bei Berufswechsel? A. Anläßlich einer am 5. Mai 1899 bei Werner Staub, Agent in Bern, vorgenommenen Pfändung erklärte das Betreibungs¬ amt Bern=Stadt einen Photographieapparat, weil genanntem Schuldner als Berufswerkzeug dienend, für unpfändbar. Hiegegen ergriff Dr. Ernst, Fürsprecher in Bern, als betreibender Gläu¬ biger den Beschwerdeweg, wobei er geltend machte, jener Apparat sei für Staub als nunmehrigen Liegenschaftsagenten kein not¬ wendiges Berufswerkzeug. B. Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1899 erklärte die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet und wies im weitern in Betreff der Frage, ob der Photographieapparat dem Schuldner zur Ausübung seines erlernten Berufes eines Helio¬ graphen notwendig sei, an die untere Aufsichtsbehörde als die hiefür zuständige Instanz. C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Dr. Ernst innert nütz¬ licher Frist an das Bundesgericht, wobei er für die Pfändbarkeit des fraglichen Apparates neben andern Gründen besonders auch geltend machte, daß Staub Agent wurde und es geblieben sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat in thatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß Staub den von ihm erlernten Beruf eines Heliographen gegen¬ wärtig nicht ausübe, sondern sich mit der Vermittlung von Lie¬ genschaftsveräußerungen beschäftige. Aber sie hält dafür, daß dieser Umstand den für die aufgegebene Berufsausübung als solche not¬ wendigen Werkzeugen bezw. Instrumenten die Kompetenzqualität nicht benehme Diese Auffassung ist eine rechtsirrtümliche. Art. 92, Ziff. 3, will dem betriebenen Schuldner die daselbst aufgezählten Objekte zu dem Zwecke belassen, um es ihm zu ermöglichen, daß er auch nach durchgeführter Vermögensexekution durch Fort¬
setzung seiner bisherigen Berufsthätigkeit seinen persönlichen Unter¬ halt und denjenigen seiner Familie gewinnen könne. Dagegen trifft Art. 92, Ziff. 3, nicht zu, wenn der Schuldner die Er¬ werbsthätigkeit, für welche die ihm als Kompetenzstücke bean¬ spruchten Objekte dienten, nicht bloß vorübergehend unterbrochen, sondern wie im vorliegenden Fall auf die Dauer aufgegeben und einen neuen Beruf ergriffen hat. Eine gegenteilige Praxis könnte bei häufigem Berufswechsel des Schuldners leicht zu groben Mi߬ bräuchen führen (s. Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Surbeck, Bd. XXIV, 1. Teil, S. 355, Amtliche Sammlung). Nach dem Gesagten ist der Rekurs begründet zu erklären und deshalb der verlangten Pfändung Folge zu geben. Damit fällt auch die Rückweisung an die erste Instanz dahin, welche die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde zu dem Zwecke anordnete, um über die Frage der Notwendigkeit des gepfändeten Apparates für die Be¬ rufsausübung eines Heliographen entscheiden zu lassen. Denn selbst ein diese Frage bejahender Entscheid könnte nach dem Vorange¬ henden das Schicksal des Rekurses nicht beeinflussen. Anderseits ist klar, daß der mehrgenannte Photographieapparat sich unmöglich als ein für den Beruf eines Liegenschaftsagenten „notwendiges“ Werkzeug im Sinne des Art. 92, Ziff. 3, bezeichnen läßt, wie denn auch die Vorinstanz, aus ihrem Stillschweigen hierüber zu schließen, dies als selbstverständlich betrachtet und selbst das Be¬ treibungsamt den Apparat für den nunmehrigen Beruf des Staub nur als „von großem Nutzen“ hält. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt Bern=Stadt zur Pfändung des in Frage stehenden Photographie¬ apparates verhalten.