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25_I_388

BGE 25 I 388

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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79. Entscheid vom 23. September 1899 in Sachen Suter. Unpfändbarkeit von Unfallentschädigungen. — Art. 7 Fabrikhaftpflicht¬ gesetz und Art. 92 Ziff. 10 Betr.-Ges. Die Unfallentschädigung kann auch nicht (freiwillig) verpfändet werden. A. Das Betreibungsamt Suhr pfändete am 30. Mai 1899 zu gunsten des K. Klemens in Suhr als Gläubiger bei Witwe Anna=Maria Suter geb. Lienhard daselbst eine Forderung von 170 Fr., welche der letztern aus einem Unfalle in der Fabrik des Alfred Wyser in Aarau diesem gegenüber zusteht. Unter Berufung auf Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Brachmonat 1881 und Art. 92, Ziff. 10 des Betreibungs= und Konkursgesetzes verlangte die Schuldnerin Aufhebung der Pfändung, wurde aber mit diesem Begehren sowohl von der untern, als von der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde (von der letztern durch Erkenntnis vom 30. Juni 1899, mitgeteilt den 28. Juli 1899), abgewiesen. Die beiden Entscheide stützen sich auf folgende Motivierung: Die Schuldnerin habe zufolge des in Sachen einzig maßgebenden Amtsberichtes des Betreibungsbeamten von Suhr jene Forderung freiwillig ins Pfand gegeben und damit auf die gesetzlich vorge¬ sehene Unpfändbarkeit derselben verzichtet. Nach bisheriger Praxis seien derartige Verzichte immer als zulässig und für den Schuld¬ ner verbindlich angesehen worden. (Arch. IV, Nr. 102.) B. Hiegegen erhob Witwe Suter rechtzeitig Beschwerde beim Bundesgericht. Sie macht zunächst geltend, der von den Vorin¬ stanzen angenommene freiwillige Verzicht auf die der Schuldnerin zustehende Kompetenzwohlthat werde durch den fraglichen Amts¬ bericht nicht bewiesen, da dieser erst nachträglich und infolgedessen von einem in Sachen nicht mehr unbefangenen Beamten erstattet worden sei. Die Beweiswürdigung des Berichtes seitens der Vor¬ instanzen involviere einen Rechtsirrtum. Im weitern enthalte der Art. 7 des Fabrikhaftpflichtgesetzes im Vergleiche zu den Fällen des Art. 92 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes eine Steigerung des Kompetenzrechtes in der Weise, daß dem Berech¬ tigten das Depositionsrecht über den Kompetenzgegenstand aus¬ nahmslos, also speziell auch die vertragliche Pfändung betreffend, entzogen worden sei. Eine stillschweigende Aufhebung des Art. 7 cit. durch das Inkrafttreten des Betreibungsgesetzes sei nicht an¬ zunehmen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

2. In der Sache selbst ist der Auffassung der Rekurrentin zuzustimmen, wonach der fraglichen Forderung die dieser gemäß Art. 7 des Fabrikhaftpflichtgesetzes zukommende Kompetenzqualität auch nicht durch vertragliche Vereinbarung entzogen werden kann. Der genannte Artikel erklärt in positiver Weise die Verpfändung

und die Cession derartiger Ansprüche als „nicht rechtsgültig“ und es ist nun nicht abzusehen, warum nicht unter „Verpfändung“ im Sinne des Artikels jede freiwillige Pfanddargabe zu verstehen ist, mag dieselbe außerhalb des Betreibungsverfahrens oder inner¬ halb desselben durch Verzicht auf eine Einsprache gegen die amt¬ liche Beschlagnahme erfolgt sein. Denn für den einen wie den andern Fall trifft die der Gesetzesbestimmung zu Grunde liegende Absicht zu, den an Stelle der verlorenen oder verminderten Ar¬ beitskraft getretenen Kapitalwert dem Beschädigten als unveräußer¬ liches Gut zu erhalten. Die weitere, von den Vorinstanzen übrigens nicht aufgeworfene Frage, ob Art. 7 cit. den seither erlassenen Vorschriften des Be¬ treibungsgesetzes gegenüber noch zu Recht bestehe, muß mit der Rekurrentin bejaht werden. Wie bereits entschieden, regelt das letztere Gesetz die Fälle der Unpfändbarkeit nicht in einem aus¬ schließenden Sinne, sondern läßt noch neben den von ihm aufge¬ zählten weitere Gründe für die Kompetenzqualität zu (vgl. z. B. Entscheid ung des Bundesgerichts Jahrg. 1897, Nr. 59). Ebenso wird auch anzunehmen sein, daß wenn für einen besonderen Fall eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung in Rücksicht auf die Natur der einschlagenden Verhältnisse der Kompetenzqualität eine weiter¬ gehende Wirkung beilegte, als die im spätern allgemeinen Gesetze vorgesehene, jene Bestimmung dadurch nicht außer Kraft gesetzt worden sei.

3. Da der Rekurs bereits aus obiger Erwägung zu schützen ist, kann die streitige Frage, ob ein freiwilliger Verzicht auf die Unpfändbarkeit seitens der Schuldnerin wirklich stattgefunden habe, außer Betracht bleiben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt.