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25_I_384

BGE 25 I 384

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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78. Entscheid vom 23. September 1899 in Sachen Müller. Art. 122, 130—132 Betr.-Ges. Verwertung bestrittener gepfändeter Geldforderungen. I. In einer von Frau Burga Müller in Chur gegen Se¬ bastian Thomann, Reisenden, in Meggen, angehobenen Betreibung pfändete das Betreibungsamt Meggen eine Forderung des Schuld¬ ners auf Fritz Müller in Chur, Sohn der betreibenden Gläubi¬ gerin, im Betrage von 14,481 Fr. 20 Cts. Als Thomann das Begehren um Verwertung mitgeteilt wurde, beschwerte er sich bei dem Gerichtspräsidenten von Habsburg mit dem Antrage, diese Mitteilung sei zurückzuziehen, da die Verwertung eine streitige, im Prozesse befindliche Forderung betreffe. Der Gerichtspräsident (untere Aufsichtsbehörde) entsprach der Beschwerde mit Erkenntnis vom 10. April 1899 unter nachfol¬ gender Begründung: Die Versteigerung der im Prozesse liegenden Forderung würde unzweifelhaft eine schwere Schädigung des Schuldners involvieren, welcher, weil momentan zahlungsunfähig, nicht bewirken könnte, daß die Forderung einen ihrem Werte entsprechenden Preis gelten würde. Diese Schädigung springe vorliegend besonders in die Augen, weil es sich um eine Forderung des Schuldners auf den Sohn der Gläubigerin handle, Eine Verwertung nach Art. 12; B.=G. könne nach hierortiger Ansicht vor der gütlichen oder recht¬ lichen Erledigung des genannten Prozesses nicht stattfinden. Da¬ gegen müsse es der Gläubigerin freistehen, im Sinne des Art. 131 B.=G. vorzugehen. II. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Burga Küller wies die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 15. Mai 1899 als unbegründet ab „in wesentlicher Behärtung der erst¬ „instanzlichen Motivierung mit dem Beifügen, daß der Opponent „(Thomann) gemäß einer hierorts vorgelegten Bescheinigung „unterm 4. dies beim Vermittleramt Chur bezüglich der gepfän¬ „deten, bestrittenen Forderung auf Fritz Müller daselbst, von „14,481 Fr. 20 Cts. nebst Zins Ansetzung der Tagfahrt be¬ „treffend eine Regreßklage für 13,080 Fr. 55 Cts. nebst Zins und „frühern Prozeßkosten anbegehren ließ.“ III. Frau Burga Müller rekurierte innert nützlicher Frist an das Bundesgericht mit dem Gesuche, die beiden kantonalen Er¬ kanntnisse seien aufzuheben und das Betreibungsamt Meggen zur Verwertung der betreffenden Forderung gehalten. Sie macht geltend, das Gesetz anerkenne für Forderungen nur das Prinzip der Ver¬ silberung (Art. 122), abgesehen von dem Ausnahmefalle des Art. 131, dessen Anwendbarkeit aber jeweilen vom Willen der Gläubiger abhange. Die vorherige gerichtliche Feststellung der be¬

strittenen Forderungen sei gesetzlich nicht vorgeschrieben (Archiv IV, Nr. 50) und würde, wenn zugelassen, zu Mißbräuchen führen müssen. Die durch Art. 132 normierte Kompetenz der Aufsichtsbehörden, nach freiem Ermessen bezüglich der Verwertung Anordnungen zu treffen, erstrecke sich nicht auf die bestrittenen Geldforderungen. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde macht in Beantwortung des Rekurses erneut auf die dem Betriebenen durch die sofortige Verwertung drohende Schädigung aufmerksam und hält eine ana¬ loge Anwendung des Art. 132 auf Fälle vorliegender Art für statthaft. In seiner Vernehmlassung führt Thomann aus: Er sei als Kollektivgesellschafter des Fritz Müller gerichtlich zum Ersatze eines Teils der von dessen Mutter, der betreibenden Gläubigerin, in das Geschäft gemachten Einlagen verfällt worden. Gemäß einem zwischen den Gesellschaftern bestehenden Abkommen sei ihm gegen¬ über Fritz Müller für diese Verpflichtung ausschließlich haftbar. Seine bezügliche bereits prozessualisch hängig gemachte Regre߬ forderung wolle ihm nun von Mutter und Sohn in beidseitigem Einverständnisse durch Ausbeutung seiner momentanen Zahlungs¬ unfähigkeit vermittelst der vorliegenden Betreibung entzogen wer¬ den. Er sei Willens, den erstrittenen Betrag zur Zahlung der Gläubigerin zu verwenden und stelle ihr denselben zur Verfügung, derselbe ließe sich auch durch Arrest sichern. Der Gläubigerin sei es aber statt dessen nur darum zu thun, die ihrem Sohne obliegende Verpflichtung zu hintertreiben. Für sie sei die Regre߬ forderung eine res judicata, die sie nicht neuerlich — durch Pfändung oder Abtretung der Rechte der Pfändungsmasse geltend machen könne. (?) Erst nach Erledigung des Regre߬ prozesses könne sie den erstrittenen Betrag kraft ihrer durch die frühern Urteile begründeten Exekutionsrechte geltend machen. Die Exekution sei nur nach Art. 131 B.=G. statthaft; anders fehle die Legitimation zur Klage gegen Fritz Müller. Da das Be¬ treibungsamt den Prozeß „für die Gesamtheit der Gläubiger für die Pfändungsmasse“ nicht aufnehme, müsse der einzelne Gläubi¬ her Anweisung verlangen. Übrigens sei für Exekution auf zu pfändende Forderungen nur der Weg des Art. 131 möglich und es werde durch die darin vorgesehene Anweisung zum Nennwerte Rekurrentin völlig gedeckt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es steht nach den Akten fest, daß das Verwertungsbegehren der Rekurrentin sich auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Be¬ treibungsverfahren stützt, und es ist deshalb ohne Zweifel dem¬ selben zu entsprechen. So hat denn auch der Schuldner keine Einsprache gegen die Einleitung des Verwertungsverfahrens er¬ hoben, sondern nur die Anordnung der Verwertung mittelst Ver¬ steigerung angefochten, weil das gepfändete Objekt eine bestrittene Forderung sei, deren Versteigerung vor Feststellung ihrer Liqui¬ dität ein äußerst ungünstiges Ergebnis nach sich ziehen würde. Mit Rücksicht auf diese Unzweckmäßigkeit des Verwertungsver¬ fahrens wurde das Begehren gestellt, es sei zunächst die Existen; der Forderung durch gerichtliches Urteil festzustellen. Nirgends ist jedoch durch das Gesetz vorgeschrieben, daß eine gepfändete bestrittene Forderung vor ihrer Versteigerung zunächst auf dem Prozeßwege zur Anerkennung zu bringen sei und es könnte dem Begehren des Schuldners nur dann Rechnung ge¬ tragen werden, wenn die Einklagung der Forderung als eigent¬ licher und im vorliegenden Falle zulässiger Verwertungsakt zu betrachten wäre. In dieser Hinsicht ist festzustellen, daß das Gesetz für die Verwertung als Regel die Versteigerung vorschreibt und nur ausnahmsweise an Stelle der Versteigerung ein anderes Ver¬ wertungsverfahren zuläßt. Diese Ausnahmen finden sich in den rt. 130, 131 und 132 geregelt: Art. 130 gestattet unter be¬ stimmten, hier aber offenbar nicht zutreffenden Bedingungen den Verkauf aus freier Hand. Art. 131 läßt für die Verwertung von Geldforderungen die Ersetzung der Versteigerung durch Anweisung an den Gläubiger oder Eintreibung durch diesen zu. Es ist jedoch zu beachten, daß die Anwendbarkeit des Art. 131 sich auf die¬ fenigen Fälle beschränkt, in welchen sämtliche Gläubiger mit der dort vorgesehenen Maßnahme einverstanden sind und daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle mangelt. Sodann gibt Art. 132 den Aufsichtsbehörden die Ermächtigung, an Stelle der Versteigerung andere Vorkehrungen anzuordnen, zu welchen offen¬

bar auch die gerichtliche Einklagung und Eintreibung eines ge¬ pfändeten Rechtes gehört. Aber der Wortlaut dieses Artikels schließt dessen Anwendbarkeit auf Geldforderungen geradezu aus. Mit dem Ausdrucke „Vermögensbestandteile anderer Art,“ der sich am Anfange der Bestimmung findet, wird offenbar ein be¬ wußter Gegensatz zu den in den unmittelbar vorangehenden Artikeln behandelten Geldforderungen aufgestellt und damit gesagt, daß auf die letztern die erstgenannte Bestimmung nicht anwend¬ bar sei. Kann aber das Begehren des Schuldners nicht von dem Standpunkte aus gerechtfertigt werden, daß an Stelle der Ver¬ steigerung eine andere Verwertungsart zu treten habe, so kann die Zulässigkeit der Verwertung mittelst Versteigerung nicht weiter angefochten werden und es würde sich eine Verschiebung der Verwertung, auf deren Vornahme der Gläubiger durch Ablauf der gesetzlichen Fristen ein Recht erlangt hat, als eine eigentliche Rechtsverweigerung qualifizieren. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt Meggen angewiesen, der von Rekurrentin anbegehrten Verwertung. Folge zu geben.