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77. Entscheid vom 23. September 1899 in Sachen Wietlisbach. Art. 79 ff. Betr.-Ges.Nachdem der betreibende Gläubiger gegen den Schuldner, der Rechtsvorschlag erhoben hatte, ein ob¬ siegendes Urteil erlangt hat, kann er in der Regel gestützt auf dieses Urteil sofort Fortsetzung der Betreibung ver¬ langen und bedarf es einer vorgängigen Rechtsöffnung nicht. I. Am 28. Juli 1899 stellten L. und H. Wietlisbach in Bremgarten, gestützt auf ein vom 15. Juli datiertes Urteil des Friedensrichteramtes Zürich V, das Begehren um Fortsetzung einer gegen Fritz Leeman, Buchbinder in Zürich V, angehobenen, infolge Rechtsvorschlages s. Z. aber gehemmten Betreibung. Das Betreibungsamt Zürich V verlangte die vorherige Auswirkung eines Rechtsöffnungsentscheides, wogegen L. und H. Wietlisbach Beschwerde einlegten. Die untere Aufsichtsbehörde verwarf dieselbe als unbegründet. Auf die seitens L. und H. Wietlisbach erfolgte Weiterziehung hin bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 26. August diesen Entscheid mit der Begründung, § 67 der obergerichtlichen Anweisung zum Betreibungsgesetz verlange ausdrücklich, daß in Fällen wie dem vorliegenden vorerst eine Rechtsöffnungsverfügung erwirkt werde und die Betreibung auf Grund eines wenn auch rechtskräftigen Entscheides nicht einfach fortgesetzt werden könne. Dies entspreche auch der Gerichtspraxis. II. Daraufhin rekurrierten L. und H. Wietlisbach rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei sie ausführten: Ein besonderer Rechtsöffnungsentscheid nach Auswirkung eines rechtskräftigen Urteiles des Friedensrichters sei völlig überflüssig und verursache unnütze Kosten. Es handle sich eben um den Fall, wo erst nach angehobener Betreibung und des auf Grund dieser er¬ folgten Rechtsvorschlages der Prozeßweg betreten wurde. Das Bundesgericht habe im Falle Gamboni (Archiv IV, Nr. 10) bereits im Sinne der Rekurrenten entschieden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 79 des Bundesgesetzes hat der Gläubiger, dessen Betreibung infolge Rechtsvorschlages eingestellt ist, die Fälle des Art. 80 ff. vorbehalten, zur Geltendmachung des Anspruches den ordentlichen Prozeßweg zu betreten. Hiebei handelt es sich zwar vor allem um die Erledigung der materiellrechtlichen Fragen der Existenz, des Umfanges, der Fälligkeit rc. des eingeklagten An¬ spruches. Immerhin ist anderseits zu beachten, daß, im Gegen¬ satze zu dem Falle, wo das gerichtliche Verfahren der Anhebung der Betreibung vorangeht, hier der vom Gläubiger mit demselben verfolgte Zweck eben nicht nur sein wird, den Anspruch vollstreck¬ bar zu gestalten, sondern auch die durch den Rechtsvorschlag be¬ wirkte Hemmung des bereits eingeleiteten Exekutionsverfahrens zu beseitigen. Infolge dessen wird das gerichtliche Urteil für die Regel auf die vorangehende Betreibung Bezug zu nehmen haben
und wird sich auch abgesehen hievon die Identität des betreibungs¬ weise und des gerichtlich geltend gemachten Anspruches ohne Schwierigkeit konstatieren lassen. Unter diesen Umständen noch eine besondere richterliche Behörde über die Vollstreckbarkeit der Forderung entscheiden zu lassen, erscheint, wie Rekurrent geltend macht, in der That als überflüssig. Die Rücksicht auf eine rasche Erledigung des Verfahrens und auf mögliche Verminderung von Unkosten gebietet vielmehr, daß der Regel nach ein rechtskräftiges Urteil, das in einem nach Erhebung des Rechtsvorschlages von dem be¬ treibenden Gläubiger gegen den betriebenen Schuldner eingeleiteten Prozeß in Bezug auf eine Forderung von derselben Qualität und Höhe, wie die betriebene, gefällt worden ist, in seinen Wirkungen der definitiven Rechtsöffnung gleichzustellen ist. Von dieser Regel sind selbstverständlich Fälle auszunehmen, in welchen sich für das Amt Zweifel über die Frage ergeben, ob durch das betreffende Urteil die gegen die Eintreibbarkeit geltend gemachten Einsprachen rechtsgültig beseitigt worden seien, z. B. Zweifel hinsichtlich der Identität der Judikatsforderung mit der betriebenen. Hier wird das Amt berechtigt erklärt werden müssen, die Fortsetzung der Betreibung zu verweigern, bis die bestehenden Zweifel von der zuständigen Behörde gehoben worden sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt Zürich V verhalten, dem von den Rekurrenten gestellten Fort¬ setzungsbegehren Folge zu geben.