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25_I_397

BGE 25 I 397

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

82. Urteil vom 18. Oktober 1899 in Sachen Helfenstein & Cie. und Konsorten gegen Albiez. Staatsrechtlicher Rekurs gegen den Entscheid einer kantonalen Nachlassbehörde; Verhältnis zum Rekurse wegen Rechtsver¬ weigerung im Sinne des Art. 19 Betr.-Ges. — Nichteinver¬ nahme der Gläubiger über die Frage der Bestätigung des Nachlassvertrages vor der obern kantonalen Nachlassbehörde; Bechtsverweigerung? A. Im Dezember 1898 wurde dem heutigen Rekursbeklagten Valentin Albiez, Inhaber eines Baugeschäftes in Luzern, vom Gerichtspräsidenten von Luzern Nachlaßstundung im Sinne der Art. 293 ff. Schuldbetr.= u. Konk.=Ges. gewährt. Die Verhand¬ lung über die Bestätigung des Nachlaßvertrages vor erster In¬ stanz — Art. 304 eod. — fand am 1. April 1899 statt. Bei derselben erhoben die heutigen Rekurrenten, als Gläubiger des Rekursbeklagten, Einsprache gegen den Nachlaßvertrag, indem sie anbrachten: Die nötige Zweidrittelmehrheit für die Zustimmung

sei weder in der Zahl der Kreditoren, noch in der Summe der Ansprachen vorhanden; die nach Art. 306 Ziff. 3 Schuldb.= u. Konk.=Ges. zu fordernde Sicherheit fehle, bezw. sei ganz ungenü¬ gend; endlich sei der Gemeinschuldner strafrechtlich eingeklagt und habe sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, die nach Art. 306 Ziff. 1 litt. c die Genehmigung des Nachlaßvertrages ausschließen. Der Gerichtspräsident von Luzern, als erste Instanz in Nachlaßsachen, verwarf den Nachlaßvertrag mit Entscheid vom

1. April 1899, mit der Motivierung, die Vollziehung des Nach¬ laßvertrages sei nicht hinlänglich sichergestellt. Hiegegen rekurrierte Albiez an das Obergericht des Kantons Luzern — die im Sinne des Art. 307 Schuldb.= u. Konk.=Ges. eingesetzte obere kantonale Nachlaßbehörde — indem er neue Sicherheiten anbot. Das Ober¬ gericht hat mit Entscheid vom 20. Juni 1899 dem Nachlaßver¬ trage die Genehmigung ertheilt, mit der Begründung: die nötige Zweidrittelsmehrheit für die Zustimmung sei bezüglich Zahl der Kreditoren wie der von ihnen vertretenen Forderungen vorhanden sodann ergebe sich nicht, daß der Schuldner zum Nachteile seiner Gläubiger unredliche Handlungen sich habe zu Schulden kommen. lassen, indem das Statthalteramt Luzern, bei dem eine Straf¬ untersuchung gegen ihn hängig sei, auf Anfrage vom 23. Mai 1899 erklärt habe, daß derartige Handlungen bis dato nicht er¬ mittelt worden seien; ferner stehen die vom Schuldner angebote¬ nen 55 % im richtigen Verhältnisse zu seinen Hülfsmitteln; end¬ lich sei auch die von ihm anerbotene Sicherstellung genügend. Von diesem Entscheide haben die Gläubiger lediglich durch dessen Publikation im Luzerner Kantonsblatt vom 29. Juni 1899 Kenntnis erhalten. B. Im Juli 1899 haben nunmehr eine Anzahl Gläubiger gegen den Entscheid des Obergerichts den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, dieser Ent¬ scheid sei als null und nichtig zu erklären und aufzuheben. Der Rekurs stützt sich darauf, im angefochtenen Entscheide liege eine Rechtsverweigerung, indem die Gläubiger, die vor erster Instanz Einsprache gegen den Nachlaßvertrag erhoben haben, vor zweiter Instanz nicht gehört worden seien; dies involviere eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, der auch für das Nach¬ laßverfahren zu gelten habe und dort, wo eine zweite Instanz hiefür bestehe, auch für diese, ganz besonders, wenn, wie im Kanton Luzern, vor der zweiten Instanz nova vorgebracht wer¬ den dürfen C. Der Rekursbeklagte trägt in seiner Antwort auf den Re¬ kurs auf Abweisung des Rekurses an. Er führt im wesentlichen aus, im angefochtenen Entscheide könne keine nach Bundesrecht unzulässige Rechtsverweigerung liegen, da das Nachlaßverfahren vollständig der Regelung der Kantone überlassen sei. Außerdem bemerkt er, die Rekurrenten haben von dem Rekurse des Rekurs¬ beklagten an das Obergericht Kenntnis gehabt. D. Das Obergericht des Kantons Luzern beruft sich in seiner Vernehmlassung lediglich auf seine langjährige Praxis, wonach die Gläubiger vor seiner Instanz nie über die Bestätigung eines Nachlaßvertrages einvernommen worden seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In erster Linie und von Amtes wegen fragt es sich, ob die II. Abteilung des Bundesgerichts, als Staatsgerichtshof, zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses kompetent sei, oder ob derselbe nicht vielmehr als Beschwerde in Betreibungssachen im Sinne des Art. 19 B.=G. betr. Schuldb. u. Konk. behandelt werden müsse und daher die Kompetenz zum Entscheide über den¬ selben der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zustehe. For¬ mell nun sind unzweifelhaft alle Voraussetzungen, an welche Art. 175 ff. Org.=Ges. die Zulässigkeit des staatsrechtlichen Re¬ kurses an das Bundesgericht knüpfen, gegeben, und es wäre daher dieses, als Staatsgerichtshof, nur dann in der vorliegenden Sache nicht zuständig, wenn es sich um eine Beschwerde wegen Rechts¬ verweigerung gegen eine kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 19 Schuldb.= u. Konk.=Ges. handeln und überdies die Mög¬ lichkeit dieser letztern Beschwerde das Rechtsmittel des staatsrecht¬ lichen Rekurses wegen Rechtsverweigerung ausschließen würde. Nun erscheint zunächst die kantonale obere Nachlaßbehörde, gegen deren Entscheid sich der vorliegende Rekurs richtet, nicht als iden¬ tisch mit der kantonalen Aufsichtsbehörde, von welcher Art. 19 litt. c handelt: Die Befugnisse dieser letztern sind geordnet in den Art. 13—19 des Betr.=Ges. und bestehen wesentlich in der Ueber¬

wachung der Betreibungs= und Konkursämter; die Einsetzung einer obern kantonalen Aufsichtsbehörde ist obligatorisch. Die Nachlaßbehörde dagegen ist nach Art. 23 eod. als besondere Be¬ hörde gedacht, und es steht den Kantonen frei, hiefür eine obere Instanz aufzustellen; und wenn auch in verschiedenen Kantonen die kantonale obere Nachlaßinstanz dieselbe Behörde ist wie die kantonale Aufsichtsbehörde, so ist dies in andern Kantonen nicht der Fall (vgl. die Tabellen im Komm. v. Weber und Brüstlein zum Schuldb.= u. Konk.=Ges., Art. 293, S. 397, einerseits, und Anhang sub II, Seite 457 f., anderseits), und wird durch jene Vereinigung der Kompetenzen die Nachlaßbehörde als solche noch nicht zur kantonalen Aufsichtsbehörde. Sodann ist unter Rechts¬ verweigerung im Sinne des Art. 19 B.=G. wohl nur der engere, allgemein gebräuchliche Begriff zu verstehen, auf welchen nament¬ lich die Zusammenstellung mit dem Begriffe Rechtsverzögerung hinweist, wonach Rechtsverweigerung dann vorhanden ist, wenn die kantonale Behörde die gesetzmäßige Anhandnahme und Be¬ handlung einer in ihren Geschäftskreis fallenden Angelegenheit verweigert (so Weber und Brüstlein a. a. O. Art. 19 Anm. 2). Eine Beschwerde im Sinne des Art. 19 B.=G. betr. Schuldb.= u. Konk. liegt also nicht vor, und es kann daher die weitere, allge¬ meine Frage unerörtert bleiben, ob trotz Vorliegens einer solchen bezw. der Möglichkeit derselben der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht zulässig wäre. Jedenfalls ist im allgemeinen daran festzuhalten, daß der staatsrechtliche Rekurs auch in Fragen des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes dann zulässig ist, wenn, wie hier, Verletzung verfassungsmäßiger Rechte behauptet wird (vgl. z. B. Urteil des B.=G. vom 1. Juni 1898 i. S. Zulliger, Amtl. Samml. Bd. XXIV, 1. T., S. 199 ff.). 2..

3. In der Sache selbst fragt es sich, ob durch die Nichtein¬ vernahme der Rekurrenten vor zweiter Instanz eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und somit eine Verletzung von ihnen zu¬ stehenden verfassungsmäßigen Rechten begangen worden sei. Nun steht die Regelung des Nachlaßverfahrens in den durch das Schuldbetreibungsgesetz gezogenen Schranken den Kantonen zu; diese sind insbesondere befugt, eine zweite Nachlaßinstan, schaffen (Art. 23

f. 3 eod.), sowie, das vor diesen beiden stanzen zu beobachtende Verfahren mit der gleich zu erwähnenden Ausnahme, wofür Bundesrecht besteht, zu regeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 1898 i. S. Zulliger, Amtl. Samml. Bd. XXIV, 1. T., S. 202 ff. Erw. 3). Dabei ist zu beachten, daß es sich bei den Entscheiden über Bestätigung eines Nachlaßvertrages nicht um Handhabung der civilen Jurisdiktion, nicht um Civilstreitigkeiten handelt, sondern um Ausübung der sog. nicht streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts i. S. Zulliger a. a. O., Erw. 3 S. 204; vom

2. Oktober 1898 i. S. Baum u. Moosbacher gegen Stauber, Amtl. Samml. Bd. XXIV, 2. T., S. 934; vom 24. März 1899 i. S. Taban gegen Liebi, Amtl. Samml. Bd. XXV, 2. T., 193 f.); es kann daher nicht gesagt werden, daß der durch die staatsrechtliche Praxis des Bundesgerichts aufgestellte Satz: n Civilstreitigkeiten sei notwendig jede Partei zu hören, ohne weiteres auch für die Anstände betr. Genehmigung eines Nach¬ laßvertrages zu gelten habe. Dagegen stellt nun Art. 304 Betr.¬ Ges. ausdrücklich die Vorschrift auf, daß die Gläubiger vor der untern Nachlaßbehörde über die Bestätigung des Nachlaßvertrages zu hören sind; die Außerachtlassung dieser Vorschrift würde sich als Verletzung von Bundesrecht und zugleich, da das Recht auf Gehör, besonders wenn es, wie hier, im Gesetz ausdrücklich an¬ erkannt ist, ein verfassungsmäßiges Recht des Bürgers darstellt, als Willkür und damit als Verstoß gegen den Verfassungsgrund¬ satz der Gleichheit vor dem Gesetz und als Rechtsverweigerung qualifizieren. Für die zweite Instanz stellt nun das Betr.=Gesetz jenen Grundsatz nicht auf, wie es denn schon die Schaffung einer solchen als fakultativ erklärt und überhaupt keine Vorschriften über das Verfahren vor zweiter Instanz mit Ausnahme der Ein¬ setzung der für die Weiterziehung an dieselbe maßgebenden Frist enthält. Die Kantone sind daher auch frei, vor zweiter Instanz lediglich auf Grundlage der der ersten Instanz vorgelegenen Akten zu entscheiden, oder aber nova zuzulassen. Wo nun aber letzteres stattfindet, muß notwendig der im Betreibungsgesetz enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs der Gläubiger wiederum Platz greifen; denn nach dem Geiste des Betreibungsgesetzes haben die

Gläubiger eben ein Recht darauf, über alle Vorbringen Schuldners gehört zu werden. Ebenso wird diese Einvernahme der Gläubiger vor zweiter Instanz namentlich dort notwendig sein, wo die Vorbringen vor erster Instanz nicht protokolliert werden und somit der zweiten Instanz gar nicht vorliegen. In casu trifft nun gerade letzteres zu, und hat die Luzerner obere Nachlaßbehörde nova zugelassen; es war daher ihre Pflicht, auch den Gläubigern Gelegenheit zu geben, sich über diese nova auszusprechen. Die Unterlassung dieser Maßnahme involviert nach dem gesagten eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Rekurrenten. Dabei kann nichts darauf ankommen, ob die Rekurrenten von der That¬ sache, daß der Rekursbeklagte an das Obergericht rekurrierte, Kenntnis hatten; denn damit ist noch nicht gesagt, daß sie ihre Rechte ohne weiteres hätten geltend machen können, da ihnen eben vom Inhalte des Rekurses des Schuldners keine Mitteilung ge¬ macht wurde. Es ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, die rekurrierenden Gläubiger über die Bestätigung des Nachlaßvertrages einzuvernehmen bezw. ihnen Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. Juni 1899 demgemäß aufgehoben und das Obergericht angewiesen, die rekurrierenden Gläubiger über die Bestätigung des Nachlaßvertrages einzuver¬ nehmen.