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75. Entscheid vom 25. Juli 1899 in Sachen Schärer. Lohnpfändung und nachherige Konkurseröffnung. Der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verdiente Lohn fällt nicht in die Konkursmasse. — Art. 197 und 199 Abs. 1 Betr.- Ges. I. Am 14. März 1899 wurde über Jakob Schärer, Ange¬ stellten der Hypothekarkasse des Kantons Bern, auf eigenes Be¬ gehren der Konkurs eröffnet. Im Januar gleichen Jahres hatte das Betreibungsamt Bern=Stadt für mehrere Gläubiger des Schärer von der Besoldung desselben einen Betrag von 30 Fr. per Monat auf ein Jahr gepfändet. Nach der Konkurseröffnung
verlangte Schärer die Aufhebung dieser Pfändung, wurde aber vom Konkursamte Bern=Stadt unterm 25. April 1899 mit seinem Begehren abgewiesen, mit der Erklärung, die Lohnpfändung sei allerdings für die Pfändungsgläubiger dahingefallen, bestehe aber für die Konkursmasse fort. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Schärer bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde, die ihn jedoch mit Entscheid vom 16. Juni 1899 unter Berufung auf Art. 199 abwies. II. Nun wandte sich Schärer an das Bundesgericht, um vor diesem seinen Antrag auf Aufhebung der fraglichen Verfügung des Konkursamtes Bern=Stadt zu wiederholen. Er ist der An¬ sicht, daß der Arbeitsverdienst nicht zu dem nach Art. 197 des Setreibungsgesetzes in die Konkursmasse fallenden Vermögen ge¬ höre und daß sich auch Art. 199 auf gepfändeten Lohn nicht beziehe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die durch die Praxis in gewissem Umfange als zulässig anerkannte Pfändung noch nicht verdienten Lohnes ist exceptioneller Natur insofern, als das Objekt der Pfändung, das Lohnguthaben, im Zeitpunkte des Vollzugs, als präsenter Vermögenswert noch gar nicht existiert, vielmehr nur eine Möglichkeit vorhanden ist, daß dasselbe zur Entstehung gelangen werde. Man hat es somit eigentlich mit einer anticipierten Pfändung zu thun, die erst einen Inhalt empfängt und erst perfekt wird, wenn der beschlagnahmte Lohn thatsächlich verdient ist. Da nun das Betreibungsgesetz durchwegs, wo es von der Pfändung und ihren Wirkungen han¬ delt, die Pfändung vorhandener, existenter Vermögensobjekte vor¬ aussetzt, so können die betreffenden Vorschriften nicht ohne weiteres auch auf die Pfändung noch nicht verdienten Lohnes angewendet werden, vielmehr wird es sich, wenn man es mit einer derartigen Pfändung zu thun hat, bei jeder einzelnen recht¬ lichen Folge, die das Gesetz an die Pfändung knüpft, fragen müssen, ob darunter der Pfändungsakt zu verstehen sei, oder ob das Existentwerden der Lohnforderung dazu gekommen sein müsse.
2. Hieraus folgt, daß die Bestimmung in Art, 199, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes, wonach gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, in die Konkursmasse fallen, den vorliegenden Fall nicht entscheidet. An sich bezieht sich auch diese Vorschrift offenbar nur auf solche Vermögensstücke, die im Zeitpunkte der Konkurseröffnung als einen reellen Wert repräsentierend vorhan¬ den sind. Sie trifft daher wohl zu für denjenigen Teil gepfän¬ deten Lohnes, der im Zeitpunkte der Konkurseröffnung verdient war. Ob sie aber auch denjenigen gepfändeten Lohn erfasse, der in jenem Zeitpunkte noch nicht verdient war, ist eine Frage für sich, die nur unter Beiziehung der allgemeinen Vorschriften über die Bildung der Konkursmasse und unter Berücksichtigung der Eigenart einer solchen Lohnpfändung gelöst werden kann.
3. Nach Art. 197 gehört zur Konkursmasse sämtliches Ver¬ mögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört; ferner fällt in die Masse dasjenige Vermögen, das dem Gemeinschuldner vor Schluß des Konkursverfahrens anfällt. Der Arbeits= oder Dienstlohn, den der Kridar nach der Konkurs¬ eröffnung verdient, kann nun weder unter die eine, noch unter die andere dieser Kategorien eingereiht werden. Der Konkurs be¬ zweckt nur die Liquidation des vorhandenen Vermögens zu Gun¬ sten der Gesamtheit der Gläubiger, die Arbeitskraft des Gemein¬ schuldners dagegen und das Produkt derselben, der Lohn, soll ihm nicht entzogen werden. Einmal bedarf er desselben zu seinem und seiner Familie Unterhalt, anderseits ist sein persön¬ licher Verdienst in der Regel das einzige Mittel, das ihm die Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz ermöglicht. Es ist denn anch die Admassierung des Lohnes, den der Schuldner während der Dauer des Verfahrens bezieht, in den konkursrecht¬ lichen Bestimmungen des Betreibungsgesetzes nirgends vorgesehen oder auch nur erwähnt; während beim Pfändungsverfahren aus¬ drücklich von der Pfändung von Lohnguthaben die Rede ist (Art. 93 des Betreibungsgesetzes). Daß der Konkursit in dieser Weise in gewissem Sinne vor dem auf Pfändung Betriebenen privilegiert werden wollte, ergiebt sich auch aus der Verschieden¬ heit der Rechte aus dem Verlustschein im Pfändungsverfahren und derjenigen aus dem Konkursverlustscheine. Letzterer berechtigt nämlich zur Anhebung einer neuen Betreibung nur wenn der
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes), eine Beschränkung, die bei der Normie¬ rung der Rechte aus dem Verlustschein im Pfändungsverfahren (Art. 149 des Betreibungsgesetzes) fehlt. Unter neuem Vermögen im Sinne von Art. 265, Abs. 2 kann aber der Arbeitsverdienst des Schuldners so lange nicht verstanden werden, als er nicht kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden ist. So wenig nun als die Konkursgläubiger nach Durchführung des Konkurses auf den Arbeitslohn des Kridars greifen können, so wenig ist ihnen der Lohn verfangen, den derselbe während der Dauer des Verfahrens verdient. Hier wie dort erfordert die Rücksicht auf die Erhaltung der Arbeitskraft des Schuldners, die ihm seine und seiner Familie materielle Lebensbedürfnisse sichern und die Schaffung einer neuen Lebensstellung ermöglichen soll, daß ihm der Arbeitslohn belassen werde. Gehört aber dieser grundsätzlich nicht zu den Vermögensobjekten, die nach Art. 197 des Betreibungsgesetzes in die Konkursmasse fallen, so kann hieran auch der Umstand, daß der Lohn vor der Konkurseröffnung auf eine gewisse Zeit gepfändet war, nichts ändern. Sonst würde in dieser Richtung der Schuldner, welcher der Konkursbetreibung unterliegt, von vornherein besser dastehen, als derjenige, gegen den die Betreibung auf dem Wege der Pfändung zu führen ist. Vielmehr ist zu sagen, daß eine Lohnpfändung mit der Konkurs¬ eröffnung dahinfällt, soweit sie sich auf noch nicht verdienten Lohn bezieht und daß Art. 199, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes auf gepfändeten Lohn, der im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht verdient war, nicht zutrifft. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und demgemäß die angefochtene Verfügung des Konkurs¬ amtes Bern=Stadt aufgehoben, soweit sie sich auf Lohn bezieht, der im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht verfallen war.