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74. Entscheid vom 20. Juli 1899 in Sachen Rey. Art. 265 Abs. 2 und 3 Betr.-Ges. Die Einrede, der Schuldner sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, ist nach Art. 69 Ziff. 3 Betr.-Ges. als Bestreitung der Betreibbarkeit einer Forderung aufzufassen und daher gemass Art. 74 eod innert der zehn¬ tägigen Frist für den Rechtsvorschlag geltend zu machen. A. Jakob Rey, Viehändler in Luzern, betrieb laut Zahlungs¬ befehl vom 15. Dezember 1898 den Franz Hug in Ennetmoos bei Stans für einen Betrag von 4869 Fr. 85 Cts., wovon 4418 Fr. 88 Cts. sich auf einen Verlustschein in dem vorange¬ gangenen Konkurse des Hug stützten. Letzterer erhob gegen die Betreibung Rechtsvorschlag für 8 Fr., weil die Forderung laut „Geltenroddel“ nur 4410 Fr. 88 Cts. betrage. Am 16. Januar 1899 wurde für den anerkannten Betrag von 4861 Fr. 85 Cts. ein dem Schuldner zugefallenes Erbbetreffnis gepfändet. Mit Zu¬ schrift vom 4. Februar 1899 bestritt nunmehr der Schuldner, im Sinne von Art. 265 B.=G., zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Hierauf verfügte das Betreibungsamt Stans, daß die Betreibung bis zur Hebung dieser Bestreitung nicht weiter zu führen sei. B. Eine vom Gläubiger gegen diese Verfügung eingelegte Be¬ schwerde wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 29. Mai 1899 als unbegründet ab, erwägend: „daß Art. 265 B.=G. für die
„Einrede, Schuldner sei zu keinem neuen Vermögen gekommen, „keine Frist für das Anbringen dieser Einrede festsetzt, wohl aber „sagt, daß auf Grund des Verlustscheines eine neue Betreibung „nur dann angehoben werden könne, wenn der Schuldner zu „einem Vermögen gekommen sei, welche Frage von den Gerichten „zu beurteilen ist.“ C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Rey rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und Fortsetzung der Betreibung, Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Nach den Art. 69, Abs. 3, und 74 B.=G. könne der Schuldner das Recht, die Forderung auf dem Betreibungswege geltend zu machen, nur innert 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles be¬ streiten. In casu habe der Schuldner — abgesehen von dem Teilbetrage von 8 Fr. — die Forderung sogar ausdrücklich an¬ erkannt. Es gehe nun nicht an, 1½ Monate seit Zustellung des Zahlungsbefehls und nach erfolgter Pfändung auf die Einrede des mangelnden Vermögens bei der Betreibung noch Rücksicht zu nehmen. Ein verspäteter Rechtsvorschlag sei, da sich die Verhält¬ nisse seit Anhebung der Betreibung nicht geändert hätten, unstatt¬ haft. Innert welcher Frist die Bestreitung zu geschehen habe, sei freilich nicht in Art. 265, wohl aber in Art. 74 B.=G. ausdrücklich gesagt. Eventuell müßte wenigstens für den erst nach dem Kon¬ kurse entstandenen Teil der Forderung die Fortsetzung der Betrei¬ bung zulässig sein. In ihrer Vernehmlassung trägt die kantonale Aufsichtsbe¬ hörde auf Abweisung des Rekurses an, indem sie den Erwägun¬ gen ihres Entscheides noch beifügt: Mit dem Entscheide des Betreibungsamtes sei nicht ausgespro¬ chen, daß die Forderung des Rey nicht auf dem Betreibungswege geltend zu machen resp. fortzusetzen, sondern nur, daß dieselbe bis nach dem gerichtlichen Entscheide über die Frage des neuen Ver¬ mögens gehemmt sei. Das Bundesgesetz wolle die Zulässigkeit dieser Einrede unmöglich auf die zehntägige Frist des Art. 74 beschränken. So könnten z. B. bei einem Erbfalle die für die Frage des neuen Vermögens erheblichen Umstände sich nachträglich in ganz unerwarteter Weise gestalten, so wenn etwa sich herausstelle, daß der Schuldner seinen Anteil auf Erbe hin bereits bezogen oder daß er das geerbte Vermögen bereits verbraucht habe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es handelt sich vorliegenden Falles lediglich um die Rechts¬ frage, ob die durch den Art. 265 B.=G. vorgesehene Einrede des mangelnden neuen Vermögens innert der zehntägigen Frist des Art. 74 B.=G. vom Schuldner geltend zu machen ist oder nicht. Nun hat der Bundesrat in seinem Entscheide in Sachen Laurer (Archiv V, Nr. 80) diese Frage bereits in ersterm Sinne ent¬ schieden und damit erkannt, daß in der Erhebung der genannten Einrede eine Bestreitung des Rechtes, die Forderung auf dem Betreibungswege geltend zu machen (Art. 69, Ziff. 3, B.=G.) zu erblicken sei. Von diesem Entscheide, auf dessen Erwägungen hierorts verwiesen wird, abzukommen, hält das Bundesgericht nicht für gerechtfertigt und kann deshalb der Auffassung der Vorinstanz in dieser Frage nicht beistimmen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent¬ scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde von Nidwalden aufgehoben.