Volltext (verifizierbarer Originaltext)
69. Entscheid vom 1. Juli 1899 in Sachen Betreibungsamt Herisau. Art. 76 und Art. 74 Abs. 3 B.-G. Mündlicher Rechtsvorschlag; das Betreibungsamt darf das Schuldnerdoppel nicht zurück¬ behalten. Unzulässigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Bescheinigung des Rechtsvorschlages gegenüber dem Be¬ triebenen. A. G. erhielt am 12. Mai 1899 einen Zahlungsbefehl zuge¬ stellt, woraufhin er einen seiner Angestellten beauftragte, hiergegen Rechtsvorschlag beim Betreibungsamte anzubringen und ihm gleich¬ zeitig sein Zahlungsbefehlsdoppel, das den Inhalt des Rechts¬ vorschlags enthielt, mitgab. Das Betreibungsamt weigerte sich, dieses von ihm reklamierte Doppel wieder zurückzugeben. Als G. darauf eine Bescheinigung über die Erklärung des Rechtsvorschla¬ ges verlangte, erhielt er zwar diese, aber gegen eine Nachnahme von 65 Ets. Infolgedessen führte er am 20. Mai gegen das Betreibungsamt Beschwerde auf Rückgabe des genannten Doppels und Rückerstattung der erhobenen Gebühr.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde am
12. Juni mit nachfolgender Begründung gut: Der Rechtsvorschlag könne nach dem Gesetze sowohl mündlich als schriftlich gemacht werden. Daraus folge, daß, entgegen der Annahme des Betreibungsamtes, der Betriebene nicht verpflichtet sein könne, sein Zahlungsbefehlsdoppel, falls er seinen Rechts¬ vorschlag darauf notiere, dem Amte zu belassen. Art. 76 B.=G. sage deutlich, daß der Rechtsvorschlag auf dem Gläubiger¬ Doppel vorzumerken sei und ferner benötige auch das Amt das Schuldner=Doppel gar nicht. In concreto sei die Behauptung des Betriebenen, er habe mündlich Rechtsvorschlag erklären lassen und den Zahlungsbefehl nur zur allfälligen Notiznahme mitgegeben, als richtig anzunehmen. Nach dem Wortlaute von Art. 74, Al. 3 B.=G. sei ferner die Bescheinigung über die Erklärung des Rechts¬ vorschlages — und mehr als eine solche habe der Betriebene nicht verlangt — gebührenfrei auszustellen. C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betreibungsamt Herisau unterm 16. Juni 1899 an das Bundesgericht, indem es geltend macht: Das Amt bedürfe für jede Amtshandlung eines Beleges. Es handle sich hierbei um eine Frage nicht nur des Rechtes, sondern auch der geschäftlichen Ordnung. Der mündlich erklärte Rechts¬ vorschlag werde in der Regel auf dem Doppel des Schuldners vorgemerkt und von letzterm unterzeichnet. Für den Fall eines spätern Anstandes in Betreff des Inhaltes der Erklärung müsse das Betreibungsamt dieses Doppel haben als ein Aktenstück, das ir die in Frage stehende Amtshandlung als Beleg und nötigen¬ falls als Beweismittel zu dienen habe. Es sei dies das einzige Mittel, um sich vor spätern unrichtigen Behauptungen des Schuldners zu schützen. Bei Aushingabe des Schuldnerdoppels wäre nach dem Gesagten eine dritte Ausfertigung des Zahlungs¬ befehles zu Handen des Amtes nötig. In casu sei die Aushändi¬ gung um so weniger zuzugeben, als der Vertreter des Betriebenen den Zahlungsbefehl mit der daraufstehenden Erklärung vorgewie¬ sen habe, ohne ausdrücklich zu erklären, er erhebe nur mündlich Rechtsvorschlag. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Beschwerde ist aus den von der Vorinstanz bereits näher ausgeführten Gründen abzuweisen. Das Gesetz bietet keinen An¬ haltspunkt dafür, daß das dem Schuldner bei Anhebung Betreibung amtlich zugestellte Doppel des Zahlungsbefehles an¬ läßlich eines spätern Rechtsvorschlages von der zustellenden Be¬ hörde wieder behändigt werden dürfe. Diese Annahme wird viel¬ mehr ausgeschlossen durch den Umstand, daß das Gesetz die mündliche Anbringung des Rechtsvorschlags gestattet. Eine solche liegt in casu gemäß den thatsächlichen Feststellungen der Vor¬ instanz vor, auf Grund deren die Erklärung auf dem Schuldner¬ doppel nur als eine orientierende Notiz, als maßgebend aber die Willensäußerung des schuldnerischen Vertreters anzusehen ist. Der Fall ist also keineswegs analog demjenigen, wo der Rechtsvor¬ schlag brieflich geschieht, d. h. das Betreibungsamt als Destinatär einer in seine Verfügungsgewalt übergehenden, die Erklärung als solche enthaltenden Urkunde zu betrachten ist. Das Bedenken des rekurrierenden Betreibungsbeamten, der angefochtene Entscheid würde eine Unsicherheit der Amter in ihrer Beweislage zur Folge haben, da der Schuldner nachträglich die nur mündlich abgegebene Erklärung bestreiten könne, ist ungerechtfertigt angesichts der Beweiskraft, die nach Art. 8 B.=G. dem über die Erklärung auf¬ zunehmenden amtlichen Protokolle zukommt. Die Auferlegung einer Gebühr für die Bescheinigung des Rechtsvorschlags stellt sich nach dem klaren Wortlaute des Art. 74 Al. 3 B.=G. als unzulässig dar; übrigens scheint der Rekurrent in der vorliegenden Beschwerde diesen Punkt nicht mehr in Frage gezogen zu haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.