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25_I_360

BGE 25 I 360

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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70. Entscheid vom 1. Juli 1899 in Sachen Daulte.

Art. 74 Abs. 2 Betr.-Ges. Inhalt des Rechtsvorschlages.

A. Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 1899 hob Th. Daulte,

Holzhändler in Biel, gegen Adolf Rudolf, Säger in Selzach,

bezüglich einer Forderung von 62 Fr. 10 Cts. für geliefertes

Holz Betreibung an. Am 3. Mai erklärte der Schuldner Rechts¬

vorschlag in folgender Form: „Erhebe Rechtsvorschlag für einen

„Teil des Betrages; überhaupt verlange ich eine genauere Ab¬

„rechnung.“

B. Am 29. Mai stellte Daulte das Fortsetzungsbegehren, in¬

dem er brieflich anbrachte, der Rechtsvorschlag sei in Hinsicht

auf Art. 74, Abs. 2 des Bundesgesetzes als ungültig zu betrach¬

ten. Der Betreibungsbeamte antwortete, daß er den Rechtsvor¬

schlag als richtig ansehe und vor dessen Beseitigung die Betreibung

nicht fortsetze. Eine hierauf vom Gläubiger bei der kantonalen

Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde von dieser unterm

6. Juni 1899 abgewiesen.

C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Daulte rechtzeitig an das

Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Erklärung des Betrie¬

benen: „Erhebe Rechtsvorschlag für einen Teil des Betrages;

„überhaupt verlange ich eine genauere Ausrechnung, in richtiger

Weise als einen gesetzlich gültigen Rechtsvorschlag betrachtet.

Es ist ihr zunächst beizustimmen, daß bei der Auslegung der

Erklärung nicht bloß auf den ersten Teil derselben, welcher frei¬

lich für sich allein eine nach Art. 74 Abs. 2 B.=G. unwirksame

Bestreitung sein würde, abgestellt werden kann; daß vielmehr der

aus dem Gesamtinhalt derselben sich ergebende Sinn als ent¬

scheidend zu betrachten ist. Dieser letztere kann aber wohl nur

der sein, daß der Schuldner, so lange er durch eine genauere

Abrechnung über das Schuldverhältnis nicht näher orientiert ist,

die Liquidität der gesamten Forderung und damit das Recht des

Gläubigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, be¬

streiten will. Für einen solchen Fall trifft aber, wie bereits früher

entschieden wurde (vergl. Archiv II, 126; III, 93; IV 11),

Art. 74 Abs. 2 B.=G. nicht zu. Von der Anwendbarkeit dieser

Bestimmung kann vielmehr nach der ihr bisher gegebenen restrik¬

tiven Auslegung erst dann die Rede sein, wenn aus der Er¬

klärung des Schuldners deutlich folgt, daß er den Forderungs¬

betrag, wenn auch nur teilweise, als liquid und im Wege des

Rechtstriebes realisierbar anerkannt (vergl. Entscheidungen des

Bundesgerichtes, XXIII, Nr. 56, i. S. Frehner).

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.