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70. Entscheid vom 1. Juli 1899 in Sachen Daulte.
Art. 74 Abs. 2 Betr.-Ges. Inhalt des Rechtsvorschlages.
A. Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 1899 hob Th. Daulte,
Holzhändler in Biel, gegen Adolf Rudolf, Säger in Selzach,
bezüglich einer Forderung von 62 Fr. 10 Cts. für geliefertes
Holz Betreibung an. Am 3. Mai erklärte der Schuldner Rechts¬
vorschlag in folgender Form: „Erhebe Rechtsvorschlag für einen
„Teil des Betrages; überhaupt verlange ich eine genauere Ab¬
„rechnung.“
B. Am 29. Mai stellte Daulte das Fortsetzungsbegehren, in¬
dem er brieflich anbrachte, der Rechtsvorschlag sei in Hinsicht
auf Art. 74, Abs. 2 des Bundesgesetzes als ungültig zu betrach¬
ten. Der Betreibungsbeamte antwortete, daß er den Rechtsvor¬
schlag als richtig ansehe und vor dessen Beseitigung die Betreibung
nicht fortsetze. Eine hierauf vom Gläubiger bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde von dieser unterm
6. Juni 1899 abgewiesen.
C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Daulte rechtzeitig an das
Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Erklärung des Betrie¬
benen: „Erhebe Rechtsvorschlag für einen Teil des Betrages;
„überhaupt verlange ich eine genauere Ausrechnung, in richtiger
Weise als einen gesetzlich gültigen Rechtsvorschlag betrachtet.
Es ist ihr zunächst beizustimmen, daß bei der Auslegung der
Erklärung nicht bloß auf den ersten Teil derselben, welcher frei¬
lich für sich allein eine nach Art. 74 Abs. 2 B.=G. unwirksame
Bestreitung sein würde, abgestellt werden kann; daß vielmehr der
aus dem Gesamtinhalt derselben sich ergebende Sinn als ent¬
scheidend zu betrachten ist. Dieser letztere kann aber wohl nur
der sein, daß der Schuldner, so lange er durch eine genauere
Abrechnung über das Schuldverhältnis nicht näher orientiert ist,
die Liquidität der gesamten Forderung und damit das Recht des
Gläubigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, be¬
streiten will. Für einen solchen Fall trifft aber, wie bereits früher
entschieden wurde (vergl. Archiv II, 126; III, 93; IV 11),
Art. 74 Abs. 2 B.=G. nicht zu. Von der Anwendbarkeit dieser
Bestimmung kann vielmehr nach der ihr bisher gegebenen restrik¬
tiven Auslegung erst dann die Rede sein, wenn aus der Er¬
klärung des Schuldners deutlich folgt, daß er den Forderungs¬
betrag, wenn auch nur teilweise, als liquid und im Wege des
Rechtstriebes realisierbar anerkannt (vergl. Entscheidungen des
Bundesgerichtes, XXIII, Nr. 56, i. S. Frehner).
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.