opencaselaw.ch

25_I_343

BGE 25 I 343

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

66. Urteil vom 5. Juli 1899 in Sachen Bern gegen Luzern. Verurteilung eines im Kanton Luzern wohnhaften Bürgers wegen im Kanton Bern begangener Lebensmittelfälschung durch die bernischen Gerichte. — Weigerung der Ausliefe¬ rung; Art. 1 und Art. 2 Abs. 6 Auslieferungsgesetz vom

24. Juli 1852. A. In einer Strafuntersuchung wegen Verkaufs von gefälschtem Kirschwasser resp. wegen Fälschung von solchem, die auf Klage der bernischen Direktion des Innern vom Gerichtspräsidenten von Thun gegen Fried. Santschi, Wirt in Gunten und gegen die Firma F. Lüdi & Cie., Apotheke und Droguerie in Burgdorf eingeleitet worden war, bezeichnete Werner Lüdi, Teilhaber der Firma F. Lüdi & Cie., bei seiner Abhörung den Baptist Stalder, Kirschwasserdestillateur in Vitznau, als den Lieferanten der bean¬ standeten Ware. Die Untersuchungsakten wurden infolgedessen dem Statthalterami Luzern übermittelt, „mit dem höflichen Ersuchen „um Einvernahme des angeschuldigten Herrn B. Stalder..., „auf welchen gegenwärtige Untersuchung von Amtes wegen aus¬

„gedehnt wird.“ Am 1. März 1898 wurde Stalder vom Statt¬ halteramte Luzern, nachdem ihm, wie das Protokoll sagt, die Untersuchungsakten gegen Santschi und Lüdi & Cie. betreffend Lebensmittelfälschung eröffnet worden waren, einvernommen; zum Schlusse seiner Abhörung erklärte derselbe laut Protokoll, daß er gegen das Prozeßverfahren keine Einwendung erhebe. Zur Haupt¬ verhandlung, die am 20. April 1898 vor dem Gerichtspräsiden¬ ten von Thun stattfand, wurde B. Stalder gehörig geladen.(blieb jedoch aus. Das Urteil ging dahin, daß Stalder und Wer¬ ner Lüdi der Widerhandlung gegen § 12 II Art. 233 Ziff. 1 und 2 des bernischen Lebensmittelpolizeigesetzes vom 6. Februar 1888 und des § 17 der Verordnung vom 19. März 1890 schul¬ dig erklärt und in Anwendung der genannten Gesetzesstellen sowie der Art. 368, 310 und 468 des Strafverfahrens korrektionell verurteilt wurden: 1. Baptist Stalder zu 3 Tagen Gefangenschaft und 300 Fr. Geldbuße, sowie zu Bezahlung von ½ der ergan¬ genen Kosten des Staates, bestimmt auf 28 Fr. 90 Cts.

2. Werner Lüdi zu einer Geldbuße von 200 Fr. und zu Bezah¬ lung von ½ der ergangenen Staatskosten, bestimmt auf 14 Fr. 45 Cts. Friedrich Santschi wurde von Schuld und Strafe frei¬ gesprochen. Das Urteil wurde dem Stalder in gesetzlicher Weise eröffnet. B. Mit Zuschrift vom 10. Juni 1898 ersuchte der Regierungs¬ rat des Kantons Bern den des Kantons Luzern um die bundes¬ gesetzliche Auslieferung des Baptist Stalder, d. h. darum, daß derselbe verhaftet und dem Regierungsstatthalteramt Thun zuge¬ führt, oder daß die Strafe in Luzern vollzogen werde. Stalder pro¬ testierte sowohl gegen die Auslieferung als gegen die Vollziehung der Strafe in Luzern. Und indem der Regierungsrat von Luzern demjenigen von Bern hievon Kenntnis gab, sprach er seine eigene Ansicht dahin aus, daß das Urteil des Gerichtspräsidenten von Thun für Stalder unverbindlich sei, fügte jedoch bei, daß er be¬ reit sei, den Stalder wegen des Vergehens, dessen er angeschuldigt sei, vor die luzernischen Gerichte zu verweisen und die Sache dort beurteilen zu lassen. Hierauf ging der Regierungsrat des Kantons Bern nicht ein, sondern beharrte darauf, daß Stalder ausgeliefert, oder daß die in Bern gegen ihn verhängte Strafe in Luzern vollzogen werde. Auf der andern Seite hielt auch Regierungsrat des Kantons Luzern an seinem Standpunkte fest. C. Unter Berufung auf Art. 175 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege stellte nunmehr mit Eingabe vom 16. März 1899 der Regierungsrat des Kantons Bern beim Bundesgericht das Begehren: „Die hohe Regierung des Kantons Luzern sei pflichtig zu erklären, entweder den Baptist Stalder, Landwirt, von und in Vitznau, an den Kanton Bern auszuliefern zum Zwecke der Vollziehung des Urteils des korrek¬ tionnellen Richters von Thun vom 20. April 1898, durch welches Stalder wegen Widerhandlung gegen das bernische Lebensmittel¬ polizeigesetz durch Lieferung von gefälschtem Kirschwasser bezie¬ hungsweise wegen Betruges korrektionnell zu 3 Tagen Gefangen¬ schaft, 300 Fr. Geldbuße und 28 Fr. 90 Cts. Kosten verurteilt worden ist, oder aber dieses Urteil in betreff der verhängten Ge¬ fängnisstrafe und Geldbuße selbst vollziehen zu lassen. Zur Be¬ gründung wird ausgeführt: Stalder sei deshalb verurteilt worden, weil er der Firma F. Lüdi & Cie. in Burgdorf verfälschtes Kirsch¬ wasser geliefert, obschon er für die Reinheit desselben garantiert habe. Die Handlung qualifiziere sich als Betrug im gemeinrecht¬ lichen Sinne und bilde somit ein Vergehen, wegen dessen nach dem Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852, Art. 1 und 2, Abs. 6, die Auslieferung von Kanton zu Kanton gestattet werden müsse. Diese könne nur verweigert werden, wenn sich die Regierung des Kantons Luzern verpflichte, die über den Stalder vom bernischen Richter verhängte Strafe selbst vollziehen zu lassen. Als Thatort des Delikts sei der Kanton Bern zu betrachten, da in diesem Kanton das Delikt perfekt geworden sei. Stalder sei somit mit Bezug auf jene Handlung der Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern unter¬ legen. Durch seine vor dem Statthalteramt Luzern am 1. März 1898 abgegebene Erklärung und dadurch, daß er gegen die Vor¬ ladung zur Hauptverhandlung nicht protestierte und gegen das Urteil kein Rechtsmittel ergriff, habe er sich übrigens der berni¬ schen Gerichtsbarkeit freiwillig unterworfen, und es sei deshalb nicht nötig gewesen, vor Anhebung der Strafuntersuchung das Auslieferungsverfahren durchzuführen.

D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt in seiner Antwort Abweisung des Rekursbegehrens. Er bemerkt: Wenn das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 maßgebend sei, so habe der Regierungsrat von Luzern seinen Verpflichtungen mit der Erklä¬ rung, den Fall den dortigen Gerichten zur Behandlung zu über¬ weisen, vollständig Genüge gethan. Auch wenn Stalder der ber¬ nischen Gerichtsbarkeit sich unterzogen hätte, so würde dies hieran nichts ändern, da eine Unterziehungserklärung nur bewirken würde, daß Stalder gegen seine Auslieferung keine Einwendungen erheben könnte, falls die Regierung dieselbe bewilligen wollte, den Regierungsrat aber keineswegs zur Auslieferung verpflichten. Dazu komme, daß Lebensmittelfälschung kein Auslieferungsdelikt sei, das Bundesgesetz von 1852 also gar nicht zur Anwendung komme. Der Regierungsrat von Luzern legt sich dann die Frage vor, ob das Auslieferungsbegehren auf die zwischen Bern und Luzern seit 1865 bestehende Übereinkunft betreffend die gegenseitige Stellung der Fehlbaren in korrektionellen und polizeirichterlichen Straffällen gestützt werden könne, und verneint auch diese Frage, da die Anwendbarkeit der Übereinkunft u. a. voraussetze, daß das Vergehen in beiden Kantonen mit Strafe bedroht sei, was mit Bezug auf die in Frage stehende Handlung nicht zutreffe, da die luzernische Gesetzgebung nur das Feilbieten, nicht aber auch den Verkauf gefälschter Ware unter Strafe stelle. E. B. Stalder widersetzt sich dem Begehren des Regierungsrats des Kantons Bern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. Weil es sich um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen zwei Kantonen über die Grenzen ihrer Iustizhoheit in Strafsachen bezw. über die Verpflichtungen handelt, die auf diesem Gebiete von Bundeswegen den Kantonen auferlegt sind, ist die Frage, ob Baptist Stalder sich persönlich der Strafgerichtsbarkeit des Kan¬ tons Bern unterworfen habe, nicht entscheidend. Wie der Regie¬ rungsrat des Kantons Luzern richtig bemerkt, würde eine solche Unterziehung nur bewirken, daß Stalder persönlich keine Ein¬ wendungen gegen eine nachgesuchte und behördlich bewilligte Aus¬ lieferung mehr erheben könnte, bindet aber die Regierung in keiner Weise, wenn sie dafür häll, daß die Auslieferungspflicht nicht bestehe. Es muß der Regierung eines Kantons zustehen, ihre staatsrechtliche Stellung und die hoheitlichen Rechte, die hier in Frage kommen, zu wahren, ohne Rücksicht auf das Verhalten des in der Sache zunächst beteiligten Bürgers, dessen Interessen sich nicht immer notwendigerweise mit denjenigen des Staates decken. Wenn daher auch Baptist Stalder sich der bernischen Strafgerichtsbarkeit unterzogen haben sollte, was übrigens kaum angenommen werden könnte, so kommt das für die streitige Frage, ob der Regierungsrat des Kantons Luzern verpflichtet sei, dem Begehren desjenigen von Bern Folge zu geben, nicht in Be¬ tracht.

3. Dieses Begehren ist nun im Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 nicht begründet. Zwar ist es nicht richtig, daß man es überhaupt nicht mit einem sog. Auslieferungsdelikt zu thun habe. Stalder wurde verfolgt und bestraft, weil er ein Genußmittel als echt verkauft, von dem er gewußt habe, daß es gefälscht sei. Es kann nun nicht bestritten werden, daß dieser Thatbestand die objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugs im Sinne des gemeinen Strafrechts aufweist und demnach unter die sog. Auslieferungs¬ delikte fällt, wie sie in Art. 2 des mehrerwähnten Bundesgesetzes aufgezählt sind. Daß der bernische Gesetzgeber die Lebensmittel¬ fälschung und den Handel mit gefälschten Nahrungs= und Genu߬ mitteln einer besonderen strafrechtlichen Normierung unterworfen und für die daherigen Delikte besondere Bezeichnungen eingeführ hat, ändert hieran ebensowenig, wie der Umstand, daß die luzer¬ nische Strafgesetzgebung in der strafrechtlichen Ahndung von Lebensmittelfälschungen u. dgl. nicht so weit zu gehen scheint, wie die des Kantons Bern. Das Delikt ist ferner auch, wie das Bundesgericht schon mehrfach in ähnlichen Fällen ausgeführt hat, als im Kanton Bern begangen anzusehen und unterlag somit der strafrechtlichen Beurteilung durch die dortigen Behörden (vergleiche

z. B. Amtl. Samml., Bd. XIII, S. 376; Bd. XVI, S. 488 und das Urteil in Sachen Bern gegen Baselland vom 20. Juni 1895, Erw. 2). Dagegen ist die Anschauung des Regierungsrats des Kantons Bern, daß Luzern nur noch das Recht habe, den Stalder auszuliefern oder die ausgesprochene Strafe zu vollziehen, un¬ richtig. Nach Art. 1 des Auslieferungsgesetzes kann der requi¬

rierte Kanton die Auslieferung verweigern, wenn er sich ver¬ pflichtet, den Auszuliefernden nach seinen eigenen Gesetzen beurteilen und zu bestrafen. Es könnte eingewendet werden, daß diese Erklärung nicht mehr abgegeben werden kann, wenn im re¬ quirierenden Kanton das Verfahren durchgeführt und das Urteil bereits ergangen ist. Allein dadurch, daß ein Kanton seine Straf¬ gerichtsbarkeit auf jemand ausdehnt, der sich unter der territorialen Hoheit eines andern Kantons befindet, ohne letztern zuvor zu begrüßen, kann er diesen nicht des Rechts berauben, die Verfol¬ gung und Bestrafung seiner Angehörigen nach seinem Rechte zu übernehmen, und es kann dadurch nicht bewirkt werden, daß der requirierte Kanton nur noch zwischen Auslieferung und Voll¬ ziehung des auswärtigen Urtheils zu wählen hat. Vielmehr kann er sich der Pflicht zur Auslieferung auch jetzt noch dadurch ent¬ schlagen, daß er sich verpflichtet, den Betreffenden nach seinen Gesetzen zu beurteilen und zu bestrafen. Eine solche Erklärung ist von der Regierung des Kantons Luzern im vorliegenden Falle abgegeben worden. Damit hat sie den ihr nach dem Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Kanton Bern ein Genüge geleistet, und es ist deshalb das Be¬ gehren des Regierungsrats des Kantons Bern abzuweisen. Da sich letzterer auf die Übereinkunft vom Jahre 1865 nicht stützt, ist auf die Frage, ob danach der Rekursantrag begründet wäre, nicht einzutreten.

4. Die Erklärung des Regierungsrats des Kantons Luzern, daß er den B. Stalder vor die dortigen Gerichte verweisen wird, hat zur notwendigen Folge, daß das im Kanton Bern gegen denselben durchgeführte Strafverfahren aufgehoben werden muß. Der Kanton Luzern hat nach Bundesrecht die Priorität der Strafverfolgung des Stalder. Wenn er von diesem Rechte Ge¬ brauch macht, so kann ein im Kanton Bern wegen des gleichen Delikts gegen denselben durchgeführtes Verfahren nicht aufrecht erhalten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Der Regierungsrat des Kantons Bern wird mit dem Rechts¬ begehren seiner Klage gegenüber dem Regierungsrat des Kantons Luzern abgewiesen.

2. Dagegen wird der Regierungsrat des Kantons Luzern bei der Erklärung behaftet, daß er den Baptist Stalder wegen des ihm zur Last gelegten Vergehens vor die luzernischen Gerichte verweisen und die Sache dort beurteilen lassen wolle. Infolge¬ dessen wird das gegen Baptist Stalder im Kanton Bern durch¬ geführte, mit dem Urteil des korrektionellen Richters von Thun vom 20. April 1898 abschließende Strafverfahren aufgehoben.