Volltext (verifizierbarer Originaltext)
67. Urteil vom 13. Juli 1899 in Sachen Simon gegen Zürich. Ein Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht nur für die Ehefrau und die Kinder des Bürgers ist unzuldssig. A. Dem Alfred Simon, Kaufmann, von München, wohnhaft in Zürich, ist durch Urkunde vom 24. Februar 1899 vom Regierungsrat des Kantons Zürich, gestützt auf bundesrätliche Bewilligung vom 23. November 1898, für sich, seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder das Bürgerrecht des Kan¬ tons Zürich und der Gemeinde Elsau erteilt worden. Unterm 5, Mai 1899 stellte Simon an den Regierungsrat des Kantons Zürich das Gesuch, es sei die Einbürgerung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder aufzuheben bezw. das schweizerische Indi¬ genat lediglich auf seine Person zu beschränken, „indem er namens „der übrigen genannten Personen den ausdrücklichen Verzicht „hiedurch erkläre.“ Er begründete dieses Gesuch damit, daß die Ehefrau mit den Kindern in Berlin wohne und sich weigere, nach Zürich zu kommen, weshalb die Einbürgerung für sie keinen Wert habe, zumal da sich die Frau der Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens widersetze. Das Gesuch stützt sich auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876, dessen Bedingungen
erfüllt seien, weil sowohl die Ehefrau als die Kinder in der Schweiz kein Domizil und weil dieselben bis zur Stunde die deutsche Reichsangehörigkeit nicht verloren hätten, da der Petent bis jetzt keine Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande be¬ antragt habe. B. Der Regierungsrat des Kantons Zürich sandte, nachdem er hatte feststellen lassen, daß wirklich die Ehefrau und die Kinder Simon nicht in Zürich sich befinden, das Gesuch des Alfred Simon, unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 des erwähnten Bundesgesetzes, an das Bundesgericht, indem er bemerkte, er halte es nicht für zulässig, daß ein Ehemann, der nicht in gemein¬ samer Haushaltung mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern lebe, nur für letztere auf das Schweizerbürgerrecht ver¬ zichte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn das Bundesgesetz betreffend die Erteilung des Schwei¬ zerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom 3. Heumonat 1876 in Art. 8 Abs. 3 bestimmt, daß sich die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht auch auf die Ehefrau und die minder¬ jährigen Kinder des Entlassenen erstrecke, falls dieselben mit ihm in gemeinsamer Haushaltung leben, und nicht ausdrückliche Aus¬ nahmen gemacht werden, so setzt dies voraus, daß das Familien¬ haupt selbst seine Entlassung aus dem hiesigen Indigenat be¬ gehre und daß für ihn die in Art. 6 leg. cit. aufgestellten Voraussetzungen zutreffen. Dagegen kennt das Gesetz eine selb¬ ständige Entlassung der Frau und der minderjährigen Kinder aus dem schweizerischen Bürgerrecht nicht. Eine solche könnte höchstens dann als zulässig betrachtet werden, wenn der aus¬ wärtige Staat, in dem die Ehefrau und die minderjährigen Kinder domiziliert sind, deren bürgerrechtliche Selbständigkeit an¬ erkennen würde. In diesem Falle müßte aber, abgesehen von einem Ausweis hierüber, auch eine selbständige Verzichterklärung der Ehefrau verlangt und es könnte eine Vertretungsbefugnis des Ehemannes nicht anerkannt werden.
2. Übrigens handelt es sich vorliegend nicht sowohl um einen Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht als vielmehr um eine Be¬ schränkung der erfolgten Naturalisation auf den Petenten. Ob eine solche Beschränkung, angesichts des Art. 3 des mehrerwähn¬ ten Bundesgesetzes zulässig, und ob eine solche auch noch nach¬ träglich, nach vollzogener Einbürgerung, möglich sei, darüber hat nicht das Bundesgericht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Gesuch des A. Simon um Entlassung seiner Frau und seiner zwei minderjährigen Kinder aus dem Schweizerbürgerrecht wird abgewiesen.