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25_I_338

BGE 25 I 338

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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65. Urteil vom 13. Juli 1899 in Sachen Tschanz gegen Vogt und Konsorten. Verhältnis des Art. 59 Abs. 1 B.-V. betr. Arrestlegung zu Art. 271 Ziff. 2 Betr.-Ges. — Voraussetzungen des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 u. Abs. 2; Beweislast. A, Wilhelm Tschanz, früher domiziliert in Aarau, trat zu Weihnachten 1898 eine Stelle als Contre-maître im Elektrizi¬ tätswerk Lonza in Gampel, Kantons Wallis, an, Als sich im Frühjahr 1899 seine Frau, die er in Aarau zurückgelassen hatte, anschickte, nach Gampel umzuziehen, erwirkten drei Gläubiger, I. Vogt, Schuhmacher, Rud. Widmer, Bäcker und Frau Nadler, Speziererin, vom Gerichtspräsidenten von Aarau für ihre Forde¬ derungen von 21 Fr. 80 Ets., 67 Fr. 12 Cts. und 86 Fr 50 Cts. unterm 3. April 1899 gegen Tschanz Arrestbefehle auf sein Mobiliar, die gleichen Tages vollzogen wurden. Als Arrest¬ grund wurde der in Art. 271 Ziff. 2 B.=G. vorgesehene ange¬ geben. Tschanz erhob innert Frist beim Bezirksgericht Aarau Klage auf Aufhebung des Arrestes und auf Entschädigung, weil die Voraussetzungen des Art. 271 Abs. 2 B.=G. nicht vorliegen und durch die Arrestlegung Art. 59 der B.=V. verletzt sei. Das Bezirksgericht Aarau wies die Klage mit Mehrheit unterm 15. April 1899 ab und bestätigte den vom Gerichtspräsidenten er¬ lassenen Arrestbefehl. B. Nun erhob Wilhelm Tschanz staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht. Er bringt an: Ein Arrestgrund sei von den Gläu¬ bigern nicht bewiesen, ja nicht einmal behauptet worden. Nach den einschlägigen Bestimmungen des aargauischen Prozeßrechts dürften aber nur bewiesene Thatsachen als wahr angenommen werden. Dadurch, daß der Gerichtspräsident hierüber hinweggegan¬ gen sei, habe er den Art. 19 der aarg. Staatsverfassung und den Art. 4 der B.=V. verletzt. Namentlich aber sei verletzt der Art. 59 B.=V. Der Rekurrent sei aufrechtstehender Schweizer¬ bürger, mit festem Wohnsitz in Gampel. Es habe deshalb nicht in Aarau gegen ihn ein Arrest bewilligt werden dürfen. Demge¬ mäß wird beantragt, es sei bundesgerichtlich zu erkennen: „1. Der in Frage stehende Arrest bezw. das angefochtene Ur¬ „teil sei verfassungswidrig „2. „3. Das in Frage stehende Urteil, sowie der Arrest, eventuell „auch die Verhandlung seien aufzuheben, eventuell sei die Ange¬ „legenheit zu nochmaliger gesetzmäßiger Beurteilung bezw. Verhand¬ „lung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen. C. Die Rekursbeklagten schlossen in ihrer Vernehmlassung auf Ab¬ weisung der Rekursbegehren. Unrichtig sei, daß die Thatsachen, aus denen ein Arrestgrund hergeleitet werde, nicht behauptet und nicht bewiesen worden seien; in letzterer Beziehung sei das Beweismittel der Parteibefragung zur Anwendung gekommen. Von einer Ver¬ letzung von Art. 19 der K.=V. und des Art. 4 der B.=V. könne keine Rede sein. Thatsächlich sei der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 2 B.=G. vorgelegen und dem Richter glaubhaft gemacht worden, indem der Schuldner heimlich, bei Nacht und Nebel, seine Möbel habe fortschaffen wollen, ohne seine Gläubiger irgendwie von seinem künf¬ tigen Wohnsitz in Kenntnis zu setzen. Der Rekurrent könne sich zudem auf Art. 59 B.=V. nicht berufen, da er nicht aufrecht¬ stehend sei: Für die Forderungen der Rekursbeklagten von zu¬ sammen 190 Fr. 12 Cts. habe nur für 132 Fr. Arrest genom¬ men werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist vor allem aus die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 B.=V. ins Auge zu fassen, da diese sich auf die Zu¬ ständigkeit der aargauischen Behörden zum Erlaß des Arrestbefehls bezw. zur Beurteilung der Arrestaufhebungsklage bezieht, während die Beschwerden wegen Verletzung von Art. 19 der Kantonsver¬ fassung und Art. 4 der B.=V. die meritorische Behandlung der Sache durch die aargauischen Behörden betreffen.

2. Daß gegenüber einer Arrestverfügung und einem diese be¬ stätigenden Gerichtsentscheide in interkantonalen Verhältnissen der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 59 Abs. 1 B.=V. auch noch zulässig ist, nachdem das eidgenössische Betrei¬ bungs= und Konkursgesetz in den Art. 271 ff. den Arrest ein¬ heitlich geregelt und insbesondere über die Arrestgründe und das Arrestforum einheitliche Bestimmungen aufgestellt hat, ist vom

Bundesgericht schon mehrfach, zuletzt in seinem Entscheide in Sachen Vannod, vom 18. Mai 1899, ausgesprochen worden. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

3. Art. 271 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes läßt den Arrest zu, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände bei Seite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Wenn nun vielleicht auch im vorliegenden Falle die Voraussetzungen zum Erlaß des Arrestbefehls als gegeben betrachtet werden mochten, da hiezu nur erforderlich war, daß die Gläubiger ihre Forderungen und das Vorhandensein eines Arrestgrundes glaubhaft machen, so trifft dies dann jedenfalls für die Arrestbestätigung in keiner Weise mehr zu. Zunächst ist zu bemerken, daß, trotzdem nach der singulären Bestimmung von Art. 279 Abs. 2 des Betreibungs¬ gesetzes der Schuldner den Richter anzurufen hat, wenn er den Arrestgrund bestreiten will, die Beweislast für das Vorhandensein eines Arrestgrundes doch beim Gläubiger verbleibt. Vorliegend war aber von den drei Gläubigern weder für die subjektiven noch für die objektiven Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 2 ein hinlänglicher Nachweis erbracht. Es ist thatsächlich unrichtig, daß Tschanz, wie das Bezirksgericht annimmt, seinen Gläubigern von seinem Wegzug von Aarau nichts mitgeteilt habe. Vogt berichtete selbst, Tschanz habe ihm gesagt, daß er ins Wallis gehe, und der Frau Nadler war die gleiche Eröffnung von Frau Tschanz ge¬ macht worden. Allerdings scheint Widmer hievon nichts gewußt zu haben. Aber auch er konnte, als er den wahren Sachverhalt erfuhr, nicht mehr behaupten, daß Tschanz sich habe flüchten oder Vermögensgegenstände habe bei Seite schaffen wollen. Dafür sodann, daß bei demselben die Absicht obgewaltet habe, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, ist von den Gläu¬ bigern erst nichts vorgebracht worden. Vogt und Frau Nadler berichten im Gegenteil, daß ihnen die Bezahlung ihrer Forde¬ rungen von Tschanz bezw. seiner Frau versprochen worden sei. Und mag immerhin der Frau Nadler gegenüber Frau Tschanz beigefügt haben, sie bleibe da, bis alles bezahlt sei, so konnte doch aus der Abreise nicht ohne weiteres auf eine böse Absicht ge¬ schlossen werden. Die Gläubiger haben denn auch thatsächlich vor Gericht die Bestätigung des Arrestes gar nicht beantragt, sondern sich nur gegen die Schadenersatzforderung des Tschanz verwahrt. Unter solchen Umständen ist es nicht begreiflich, wie das Gericht, dem ja nicht die gleiche Aufgabe zufiel, wie dem Gerichtspräsi¬ denten, der den Arrestbefehl erlassen hatte, dazu kommen konnte, die Arrestverfügung zu bestätigen. Es muß vielmehr der daherige Entscheid, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Arrestlegung fehlten und diese somit als eine dem Grundsatz von Art. 59 Abs. 1 widersprechende sich darstellt, aufgehoben werden, womit natürlich auch der Arrest selbst dahinfällt. Die gegenteilige Auf¬ fassung würde dazu führen, daß es unbemittelten Leuten fast un¬ möglich gemacht oder doch sehr erschwert würde, selbst innerhalb der Schweiz neue Erwerbsquellen aufzusuchen, während dem Gläubiger auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft die näm¬ lichen gesetzlichen Mittel zur Verfolgung seiner Rechte zur Seite stehen.

4. Die Rekursbeklagten suchen in der Antwort den Arrest da¬ irch zu halten, daß sie behaupten, Tschanz sei nicht aufrecht¬ stehend, da der Wert der verarrestierten Gegenstände die Forde¬ rungen nicht decke, und er könne sich daher auf Art. 59 Abs. 1 der B.=V. nicht berufen. Allein es ist klar, daß aus jener That¬ sache noch in keiner Weise auf eine Insolvenz des Schuldners geschlossen werden kann, ganz abgesehen davon, ob nicht nach Art. 271 Ziff. 5 des Betreibungsgesetzes nur derjenige als nicht aufrechtstehend betrachtet werden könne, gegen den den Gläubigern ein provisorischer oder entgültiger Verlustschein zugestellt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und demgemäß das angefochtene Erkenntnis des Bezirksgerichtes Aarau vom 15. April 1899 nebst dem am 3. April gegen den Rekur¬ renten ausgeführten Arrest aufgehoben.