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25_I_310

BGE 25 I 310

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Entscheid vom 19. Mai 1899 in Sachen von Salis. Beweis für rechtzeitigen Rechtsvorschlag. Art. 74 Betr.-Ges. Mit Eingabe vom 10. April 1899 rekurriert Dr. Luzius von Salis in Basel gegen einen ihm am 30. März mitgeteilten Entscheid der Basler Aufsichtsbehörde in Betreibungs= und Kon¬ kurssachen, vom 18. März 1899, durch den eine Beschwerde des Rekurrenten gegen das Betreibungsamt Baselstadt abgewiesen worden war. Er beantragt, es sei in Aufhebung des erwähnten Entscheides der Rechtsvorschlag, den der Rekurrent gegen den Zahlungsbefehl Nr. 70,919 vom 9./10. Februar 1899 am

20. Februar erhoben habe, als rechtzeitig erfolgt zuzulassen. In thatsächlicher Beziehung wird angebracht: Der fragliche Rechts¬ vorschlag sei am letzten Tage der 10tägigen Frist, das heißt am

20. Februar 1899, der Post übergeben und von dieser am fol¬ genden Tage dem Betreibungsamte übermittelt worden. Letzteres habe zunächst den Rechtsvorschlag anstandslos entgegengenommen und erst am 23. Februar den Rekurrenten um Einsendung der Postquittung ersucht, behufs Festsetzung der rechtzeitigen Aufgabe des Rechtsvorschlages, mit der Begründung, daß ihm das Couvert abhanden gekommen sei. Mit Schreiben vom 27. Februar sei dann der Rechtsvorschlag als verspätet zurückgewiesen worden, da derselbe gemäß der Postquittung zwar am 20. Februar, aber erst nach 6 Uhr zur Post gekommen sei. Trotzdem der Rekurrent darauf aufmerksam gemacht habe, daß laut eingeholten Erkundi¬ gungen der der Quittung aufgedrückte Poststempel 20 II 1899—7 nicht die Bedeukung habe, daß der Brief an diesem Tage erst um 7 Uhr abends der Post übergeben worden sei, indem der Stempel schon um 5 Uhr 40 oder 5 Uhr 50 umgeftellt werde, habe das Betreibungsamt auf seinem Bescheid beharrt. Und die kantonale Aufsichtsbehörde habe die hiegegen gerichtete Beschwerde abgewiesen, weil der Rekurrent den Nachweis nicht erbracht habe, daß er in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Weise Recht vor¬ geschlagen habe. Diese Ansicht sei eine rechtsirrtümliche. Im amtlichen Verkehr zwischen Betreibungsamt und Publikum dürften nicht die civilprozessualischen Grundsätze über die Beweislast zur Anwendung gebracht werden. Ein Beweis, wie ihn die Aufsichts¬ behörde verlange, wäre oft gar nicht zu erbringen. Vielmehr sei der Entscheid nach administrativen Grundsätzen zu fällen. Hieran sei namentlich festzuhalten, wenn es die Behörde ihrerseits unter¬ lassen habe, die erforderlichen Einrichtungen zu treffen, um fest¬ stellen zu können, ob die vorgeschriebenen Formalien gewahrt seien, und daß unter der eigenen Säumnis nicht das Publikum leiden dürfe. So habe z. B. einmal das Appellationsgericht von Basel¬ stadt in einem Falle entschieden, wo eine an eine Frist gebundene Eingabe am Tage nach Ablauf der Frist im Briefkasten der Kanzlei aufgefunden worden sei und nicht mehr habe festgestellt werden können, zu welcher Stunde der Brief eingeworfen worden sei. Im vorliegenden Falle müsse dies um so mehr gelten, als das Betreibungsamt die Feststellung der rechtzeitigen Abgabe des Rechtsvorschlages dadurch erschwert habe, daß es nicht sofort nach Eingang desselben dem Rekurrenten Mitteilung gemacht und ihn so in die Unmöglichkeit versetzt habe, durch das Zeugnis des be¬ treffenden Postangestellten die rechtzeitige Aufgabe zu beweisen. Auch nach den Regeln des Civilprozeßverfahrens hätte übrigens im vorliegenden Falle freies richterliches Ermessen Platz greifen und zur Annahme des Rechtsvorschlages führen müssen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Ob der Rekurrent rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die schriftliche Rechtsvorschlagserklärung am 20. Februar 1899 vor 6 Uhr abends der Post übergeben worden sei. Wenn nun das Betreibungsamt Baselstadt und die kantonale Aufsichtsbehörde angenommen haben dies sei nicht erstellt, so könnte die Schuldbetreibungs= und Kon¬ kurskammer hievon nur abgehen, wenn jene Annahme auf einer unrichtigen Anwendung des Betreibungsgesetzes beruhte oder eine Rechtsverweigerung enthielte (Art. 19 des Betreibungsgesetzes). Weder das eine, noch das andere trifft zu. Das Betreibungs¬ gesetz enthält keine speziellen Vorschriften über die Beweisregeln die die Betreibungsorgane und die Aufsichtsbehörden bei der Fest¬ stellung von betreibungsrechtlich relevanten Vorgängen zu beob¬ achten haben. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen werden sie aber

von jedem, der aus einer Thatsache ein Recht herleitet, den Be¬ weis dafür verlangen können, und insofern ist der Satz, von dem die kantonale Aufsichtsbehörde bei ihrem Entscheide ausgegangen ist, nicht als ein dem Gesetze widersprechender zu bezeichnen, wo¬ bei freilich dem Rekurrenten zuzugeben ist, daß nicht ein streng formaler Beweis verlangt werden darf, daß vielmehr die Regeln der freien Beweiswürdigung Platz zu greifen haben. Danach könnte die eidgenössische Aufsichtsinstanz, die an sich nicht zur Überprüfung der richtigen Feststellung der Thatsachen berufen ist, nur dann noch einschreiten, wenn der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde als ein willkürlicher und damit als eine Rechts¬ verweigerung sich darstellte. Auch hievon kann aber vorliegend keine Rede sein. Der Poststempel, auf dem Postempfangschein, trägt die Zahl 7 Uhr. Nun wird allerdings behauptet, daß die Um¬ stellung bereits um 5 Uhr 40 oder 5 Uhr 50 stattfinde. Aber damit ist nur bewiesen, daß der Rechtsvorschlag nicht vor dieser Zeit, nicht aber, daß er noch vor 6 Uhr abgegeben worden sei. Es ist ferner auch leicht möglich, daß der Stempel am betreffen¬ den Tage doch erst nach 6 Uhr umgestellt wurde. Jedenfalls wäre es Pflicht des Rekurrenten gewesen, wenn er im letzten Augenblicke vor Ablauf der Frist den Rechtsvorschlag abgab, dafür zu sorgen, daß die rechtzeitige Eingabe gehörig bescheinigt werde und sich nicht mit einer unrichtigen Zeitangabe auf dem Beleg für die Einreichung zufrieden zu geben. Seiner Sorglosig¬ keit und nicht der Nachlässigkeit des Betreibungsamtes ist es zu¬ zuschreiben, wenn er jetzt nicht in der Lage ist, die rechtzeitige Einreichung des Rechtsvorschlages in genügender Weise dar¬ zuthun. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.