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25_I_307

BGE 25 I 307

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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54. Entscheid vom 12. Mai 1899 in Sachen Goldinger. Lohnpfändung, Art. 93 Betr.-Ges. I. Für eine Schuld aus Holz= und Kohlenlieferungen von Fr. 90 Cts. und Kosten sind dem Schreiner A. Goldinger in Basel am 10. April 1899 von seinem Arbeitslohne halbmonatlich 1 Fr. 50 Cts. gepfändet worden. Eine Beschwerde des Schuld¬ ners, durch die er seinen Lohn als unpfändbar erklären lassen

wollte, wurde von der Aufsichtsbehörde des Kantons Baselstadt April 1899 abgewiesen. Der Entscheid geht davon unterm 2. aus, daß Goldinger nach seinen eigenen Angaben einen Taglohn von 4 Fr. 80 Cts, verdiene, was bei 26 Arbeitstagen einem monatlichen Einkommen von 124 Fr. 80 Cts. entspreche. Seiner geschiedenen Frau und seinen Kindern habe er daraus, wieder nach eigenen Angaben, 30 Fr. monatliche Alimentationsbeträge zu leisten; rechne man für seine Bedürfnisse 90 Fr., so blieben 4 Fr. 80 Cts. übrig, wovon ein Teil um so mehr als pfänd¬ bar erklärt werden könne, als die betriebene Forderung aus der Anschaffung notwendiger Verbrauchsgegenstände herrühre. II. A. Goldinger hat gegen diesen Entscheid an das Bundes¬ gericht rekurriert. Er macht geltend, der normale Taglohn eines Schreiners betrage bloß 3 Fr. 50 Cts. Das plus des Akkord¬ lohnes müsse durch strenges und reges Schaffen verdient werden. Dasselbe sei übrigens von vielen Zufälligkeiten abhängig. Die Zahl der Arbeitstage dürfe nicht auf 26 angesetzt werden; es gingen jeweilen, so im April und Mai, die besondern Feiertage ab; ferner fielen die jährlichen Waffeninspektionen, eventuelles Kranksein, Streiks 2c. in Betracht, so daß normal nur 24 Ar¬ beitstage anzunehmen seien. Was die Leistungen an seine Frau und seine Kinder betreffe, so könne nicht allein auf dasjenige abgestellt werden, wozu er rechtlich verpflichtet sei; weiter gehe seine moralische Pflicht; so sei kürzlich auf seine Veranlassung das ältere Kind, ein Mädchen von 15 Jahren, in der französi¬ schen Schweiz untergebracht worden, um ihm Gelegenheit geben, bei minimem Lohn und leichter Arbeit das Französische erlernen. Unzutreffend sei auch das letzte Motiv der kantonalen Aufsichtsbehörde, daß auch die Ehefrau noch Nutzen aus den fraglichen Anschaffungen gezogen habe. Die Gläubiger seien zu¬ dem anläßlich der Publikation des Scheidungsurteiles aufgefordert worden, ihre Forderungen anzumelden, was bezüglich der in Frage stehenden Ansprache unterblieben sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Was zunächst die letzterwähnten Anbringen des Schuldners betrifft, so wenden sich dieselben offenbar gegen den Bestand oder die Eintreibbarkeit der Forderung. Hierüber steht jedoch den Auf¬ sichtsbehörden keinerlei Kognition zu. Die Anbringen betreffend die Unterstützungen, die Goldinger seiner Familie zu leisten mo¬ ralisch verpflichtet sei, sind neu, und es kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. Überdem ist klar, daß bei der Frage, welche Quote des Lohnes des Rekurrenten pfändbar sei, nur diejenigen Alimentationsbeiträge in Rechnung gebracht werden dürfen, zu deren Leistung er seiner Familie gegenüber gerichtlich verurteilt worden ist. Bei der Festsetzung des Verdienstes des Rekurrenten sodann hat die Vorinstanz auf dessen eigene Angaben abgestellt wenn sie von einem Taglohn von 4 Fr. 80 Ets. ausging. Daß dieser Lohn nur durch strenge Arbeit verdient werden mag, ist gleichgültig. Und wenn geltend gemacht wird, derselbe sei von vielen Zufälligkeiten abhängig und könne sich leicht verringern, so ist zu bemerken, daß die Feststellung der pfändbaren Lohnquote nicht unabänderlich ist, daß vielmehr bei veränderten Verhältnissen darauf zurückgekommen werden kann. Auch eventuelle Ausfälle wegen Militärdienst, Krankheit, Streiks und so weiter sind erst zu berücksichtigen, wenn sie sich wirklich einstellen. Die Zahl der Arbeitstage ist nur im Mai — die Festtage des April fallen nicht mehr in Betracht, da die Pfändung nach Ostern stattge¬ funden hat — etwas geringer, als die Vorinstanz angenommen hat. Die Differenz vermag aber eine Abänderung des angefoch¬ tenen Entscheides nicht zu rechtfertigen; erstens ist die Kompetenz des Rekurrenten mit 90 Fr. hoch genug berechnet; ferner bleibt demselben auch bei der Berechnungsart der Vorinstanz darüber hinaus noch ein kleiner Betrag übrig; endlich kann sich der Re¬ kurrent für den Ausfall im Monat Mai leicht in den spätern Monaten erholen. Ist aber der Ausgangspunkt der Vorinstanz beizubehalten, so muß es dann hinsichtlich der Bemessung des pfändbaren Betrages ohne anderes bei dem Ansatz derselben sein Bewenden haben, da es sich hiebei um eine Würdigung örtlicher und individueller Verhältnisse handelt, von der nur abzugehen wäre im Falle einer eigentlichen — hier nicht vorliegenden Rechtsverweigerung. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.