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25_I_294

BGE 25 I 294

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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50. Entscheid vom 18. April 1899 in Sachen Meyer und Konsorten. Art. 107 Betr.-Ges. Frist zur Klage kann nicht mehr angesetzt werden, wenn durch Abweisung einer Beschwerde rechts¬ kräftig festgestellt ist, dass die Ansprüche, die durch Klage geltend gemacht werden sollen, der Verwertung der gepfän¬ deten Objekte nicht im Wege stehen. Im Auftrage des Betreibungsamtes Wolhusen pfändete das Betreibungsamt Littau in Betreibungssachen von I. C. Meyer in Zürich, Albert Feurer in Winterthur und Fritz Zemp in Wolhusen gegen Frau Haas=Lustenberger in Wolhusen am 1. März 1897 auf der dem Sohne der Schuldnerin, Joseph Haas, gehö¬ renden Liegenschaft Heiterweide in Littau zwei Bienenhäuser mit 36 Bienenstöcken und Geschirr. Bei der Pfändung war der Sohn Haas anwesend. Schon mit Brief vom 13. Februar 1897 hatte Gemeindeschreiber Peter Egli in Wolhusen die gepfändeten Ge¬ genstände als sein Eigentum reklamiert. Nachdem das Betreibungs¬ amt Wolhusen am 3. März 1897 den Gläubigern von dem rittanspruch Kenntnis gegeben hatte, wurde dieser von denselben innert der ihnen gesetzten Frist bestritten. Dem Peter Egli wurde hierauf Frist zur Klage gemäß Art. 107 des Betreibungsgesetzes gesetzt. Er antwortete mit der Erklärung, daß er die fraglichen Objekte schon vor der Pfändung dem Sohn Joseph Haas abge¬ treten habe. Im Juli 1897 stellten die Gläubiger das Verwer¬ tungsbegehren. Das Betreibungsamt Wolhusen verweigerte unter völlig unbegründeten Ausreden die Verwertung, wurde aber durch Verfügung des Gerichtspräsidenten von Ruswyl angehalten, die Versteigerung abzuhalten. Als dann die Steigerung dem Sohn soseph Haas durch das Betreibungsamt Littau mitgeteilt wurde, erhob dieser unter Berufung auf seine Eigentumsrechte dagegen Beschwerde. Diese wurde vom Gerichtspräsidenten von Kriens und Malters mit Entscheid vom 7. Januar 1898 abgewiesen. Die Versteigerung wurde hierauf abgehalten und der Steigerungs¬ erlös an das Betreibungsamt Wolhusen abgeliefert. Nun erhob der Sohn Haas, unter Berufung auf Art. 107, letzten Absatz, des Betreibungsgesetzes Protest gegen die Verteilung und Aus¬ händigung des Erlöses an die Gläubiger. Das Betreibungsamt Wolhusen gab hievon den Glänbigern gemäß Art. 106 ff. des Betreibungsgesetzes Kenntnis und forderte sie im Sinne des Art. 109 auf, innert zehn Tagen gegen den Dritten, Joseph Haas, gerichtliche Klage einzureichen, ansonst der Anspruch des Dritten als anerkannt angesehen würde. Hiegegen beschwerten sich die Gläubiger bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese (der Gerichtspräsident von Ruswyl) entschied dahin, daß bezüglich des Steigerungserlöses nicht den Gläubigern, sondern dem Sohn Haas Klagefrist zu setzen sei. Der Entscheid wurde von den Gläubigern an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen, welche denselben jedoch unterm 21. Januar 1898 bestätigte, mit folgender Begründung: „Gemäß Art. 107 letzt. Abs. des B.=G. kann ein Dritter, der anläßlich der Pfändung nicht in die Lage versetzt „wurde, die von ihm prätendierten Rechte auf ein Pfändungs¬ „objekt geltend zu machen, dieses mit Bezug auf die Sache selbst „oder an deren Erlös, so lange dieser nicht verteilt ist, nach¬ „holen. Es ist sonach durch die Aufsichtsbehörde zu untersuchen, „ob der Opponent seinen Eigentumsanspruch auf die gepfändeten Bienenhäuschen, Bienenstöcke und das Geschirr schon bei der „Pfändung geltend machen konnte, event. ob das geschehen sei „und ihm eine Bestreitungsanzeige und Aufforderung zur Klage¬ „stellung übermittelt wurde. Hiebei fällt vorab in Betracht, daß „er erwiesenermaßen bei der Pfändung anwesend war; aus den „Akten geht nicht hervor, daß der Opponent damals in Bezug „auf diese Vermögensstücke eine Erklärung abgab und der pfän¬ „dende Betreibungsbeamte erklärt in seiner Vernehmlassung, sich „diesbezüglich nicht mehr zu erinnern. Allein die Anzeige des „Vindikanten Egli an das Betreibungsamt Littau vom 18. Fe¬ „bruar 1897 lautet dahin, der Vindikant habe die mehrgenannten „Objekte an den Opponenten unter Vorbehalt des Eigentums¬ „rechts bis zur Bezahlung des Kaufpreises abgetreten. Thatsäch¬ „lich war damit sowohl von Egli als auch von Haas ein Eigen¬ „tumsanspruch behauptet, und es kann wohl nicht gesagt werden, „der Opponent wäre noch zu spezieller Einsprache gegen die „Pfändung verpflichtet gewesen; es war ja bestritten, daß diese

„Vermögensstücke Eigentum der Betriebenen seien. Von einem „Verzicht auf den Eigentumsanspruch anläßlich der Pfändung „kann somit nicht gesprochen werden. Bei dieser Sachlage ist ein¬ „zig noch zu prüfen, ob dem Opponenten eine Bestreitung dieses „Eigentumsanspruchs mitgeteilt worden sei und das muß verneint „werden; denn aus der schon vornen angeführten Bescheinigung „des Betreibungsamtes Wolhusen geht hervor, daß dasselbe die „Bestreitung des Anspruchs auf die in Frage stehenden Objekte „nur dem Vindikanten Egli anzeigte, und daß dieser den Oppo¬ „nenten davon benachrichtigt hätte, ist nicht einmal behauptet, „geschweige denn erwiesen. Daraus folgt, daß der Opponent, für „den ein Eigentumsanspruch bei der Pfändung geltend gemacht, „nicht in die Lage versetzt war, gegenüber der Bestreitung des¬ „selben klagend aufzutreten und deshalb zu nachträglicher Geltend¬ „machung seiner behaupteten Ansprüche berechtigt ist. II. Gegen diesen Entscheid haben die drei Gläubiger den Re¬ kurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie stellen den Antrag: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei das Be¬ treibungsamt Wohlhusen anzuweisen, den Steigerungserlös der Bienenhäuser und Impen an die Rekurrenten zu behändigen nebst Zins, und begründen denselben im wesentlichen dahin: Da der Sohn Haas, der bei der Pfändung zugegen gewesen, und dem auch die Eigentumsbestreitungen mitgeteilt worden seien, nicht ge¬ klagt habe, liege ein Verzicht nach Art. 107, Abs. 3, des Be¬ treibungsgesetzes vor. Art. 107, Abs. 4, treffe nicht zu, da der Drittansprecher ja wohl in der Lage gewesen sei, seine Ansprüche geltend zu machen. Wäre es ferner auch richtig, daß Egli für den Sohn Haas das Eigentum an den gepfändeten Gegenständen beansprucht habe, so wäre dann auch die an Egli erlassene Klags¬ aufforderung für Haas verbindlich gewesen. III. Joseph Haas wendet ein: Es sei ihm nie eine Frist zur Einklagung seiner Ansprüche auf die gepfändeten, damals in seinem Gewahrsam befindlichen Objekte eingeräumt, er sei nicht in die Lage gesetzt worden, dieselben geltend zu machen. Somit könne er nach Art. 107, Abs. 4, auch noch auf den Erlös der Objekte greifen. Daß P. Egli die ihm gesetzte Frist versäumt habe, könne den Rechten des Joseph Haas nicht schaden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Haas hat seiner Zeit unter Berufung auf sein Eigentum gegen die Verwertung der fraglichen Gegenstände bei der untern Auf¬ sichtsbehörde über das mit der Verwertung betraute Betreibungs¬ amt Littau Beschwerde geführt; er wurde damit abgewiesen und hat ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid nicht ergriffen. Wenn auf diese Weise rechtskräftig festgestellt war, daß die Ansprüche des Joseph Haas der Verwertung der gepfändeten Objekte nicht im Wege stehen, so haben sich natürlich die Betreibungsorgane durch eine bloße neuerliche Berufung auf jene Rechte auch an der Aushändigung des Steigerungserlöses an die berechtigten Gläu¬ biger nicht hindern zu lassen. Insbesondere können sie diese Aus¬ händigung nicht durch Einleitung eines Verfahrens nach Art. 106 und 107 oder 109 des Betreibungsgesetzes hinausschieben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Betreibungsamt Wol¬ husen, unter Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichts¬ behörde, angehalten, den Steigerungserlös der Bienenhäuser und Impen den Rekurrenten zu behändigen.