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45. Urteil vom 29. Juni 1899 in Sachen Lind. Art. 1 Ziff. 16 des Auslieferungsvertrages mit Deutschland. Der Austieferungsrichter hat den subjektiven und objektiven Thatbestand der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlung nicht zu prüfen. Die Auslieferungspflicht ist in Ziffer 16 des Art. 1 des Vertrages mit Deutschland, da der Vertrag keinen Vorbehalt macht, eine unbedingte und es ist daher die Auslieferung auch dann zu bewilligen, wenn die Hand¬ lung, deretwegen sie verlangt wird, im Kanton, in dem sich der Verfolgte aufhält, nicht mit Strafe bedroht ist. A. Mit Note vom 10. Juni 1899 hat die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrate die Aus¬ lieferung des Jakob Lind aus Weinheim, Kreis Alzey, Gro߬ herzogtum Hessen, auf Grund von Art. 1, Nr. 16 des schwei¬ zerisch=deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 nach Mainz verlangt. Das Auslieferungsbegehren stützt sich auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters II bei dem Großherzog¬ lichen Landgericht der Provinz Rheinhessen vom 3. Juni 1899, in welchem der Requirierte des Verbrechens gegen § 159 des
deutschen Strafgesetzbuches beschuldigt wird, und zwar auf Grund des folgenden Thatbestandes: Lind habe ein Liebesverhältnis mit der Maria geb. Fuchs, jetzigen Ehefrau Peter Gahl zu Worms, unterhalten. Nach Abbruch desselben sei der Fuchs aus ihrer Wohnung in Worms in der Nacht vom 13./14. Juni 1898 ein Kleid gestohlen worden, das ihr Lind zum Geschenk gemacht hatte. Der Verdacht des Diebstahls habe sich auf Lind gelenkt, welcher deshalb dem Großherzoglichen Schöffengerichte zu Worms zur Aburteilung überwiesen worden sei. Lind sei nun nach der bisherigen Beweisaufnahme sehr belastet, vor dem Haupttermine,
1. Februar 1899, die ihm bekannte Frau Hamann wiederholt aufgesucht, und sie durch dringendes Bitten bestimmt zu haben, daß sie zu der als Zeuge vor das Schöffengericht zu Worms vorgeladenen Fuchs gegangen sei, und sie aufgefordert habe, vor Schöffengericht auszusagen, sie könnte sich bezüglich des Kleides getäuscht haben, es gebe noch mehr von dem Stoff, und es zu beschwören. Lind habe es dadurch unternommen, die Fuchs zur Begehung eines Meineides zu verleiten (Verbrechen des § 159 des deutsch. Str.=G.=B.). Die Fuchs habe indessen bei ihrer zeugeneidlichen Vernehmlassung vor dem Schöffengericht die Wahr¬ heit ausgesagt. B. Jakob Lind, welcher am 27. Mai 1899 in Basel verhaftet worden war, protestiert gegen die Auslieferung, erstens weil er das ihm zur Last gelegte Verbrechen nicht begangen habe, und zweitens auf Grund des Schlußsatzes des Art. 1 des schweizerisch¬ deutschen Auslieferungsvertrages, weil die erfolglose Anstiftung zum Meineid nach der Gesetzgebung des Kantons Baselstadt nicht mit Strafe bedroht sei, und er demnach wegen der ihm zur Last gelegten Handlung in Basel nicht strafrechtlich verfolgt werden könnte. C. Das Polizeidepartement des Kantons Baselstadt spricht sich in einem an das eidg. Justiz= und Polizeidepartement am 14. Juni 1899 erstatteten Bericht über die Frage, ob Lind sich nach dem Strafgesetz des Kantons Baselstadt einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, dahin aus, daß die erfolglose Anstiftung zum Meineid nach baselstädtischem Strafgesetz nicht mit Strafe bedroht sei, Jakob Lind also nach dortigem Recht wegen seiner Handlung nicht strafrechtlich verfolgt werden könnte. D. Mit Zuschrift vom 21. Juni 1899 übermittelt das eidg. Justiz= und Polizeidepartement dem Bundesgerichte die Akten zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Auf die vom Requirierten in erster Linie erhobene Einwen¬ dung, daß er die ihm zur Last gelegte Handlung gar nicht be¬ gangen habe, kann nicht eingetreten werden; denn die Prüfung dieser Frage steht lediglich dem in der Sache selbst urteilenden Strafgerichte zu. Das Bundesgericht hat nur zu untersuchen, ob die Voraussetzungen der Auslieferungspflicht nach den Bestim¬ mungen des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages gegeben seien; dagegen hat es nicht zu prüfen, ob die sämtlichen Merk¬ male des subjektiven und objektiven Thatbestandes des dem Re¬ quirierten zur Last gelegten Verbrechens wirklich gegeben, und ob derselbe schuldig oder hinlänglich verdächtig sei oder nicht.
2. Nun haben sich nach Art. 1 Ziff. 16 des am 24. Januar 1874 zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Aus¬ lieferungsvertrages die beiden Staaten verpflichtet, einander die¬ jenigen Personen auszuliefern, welche „wegen Verleitung eines Zeugen zu falschem Zeugnis“ als Urheber, Thäter, oder Teil¬ nehmer in Anklagestand versetzt oder zur gerichtlichen Untersuchung gezogen sind. Ein Vorbehalt, daß die Auslieferung wegen dieses Deliktes nur dann stattfinden solle, wenn dasselbe nach den Gesetz¬ gebungen beider vertragschließenden Staaten mit Strafe bedroht sei (wie z. B. bei Ziff. 9, 12 und 13 dieses Artikels), ist in Ziff. 16 nicht beigefügt, und es muß daher, wie das Bundes¬ gericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. bundesgerichtliche Entsch., Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 188 Erw. 1), davon ausgegangen werden, daß die Auslieferungspflicht eine unbedingte und nicht davon abhängig sei, daß die That auch im ersuchten Staate mit Strafe bedroht ist. Die Auslieferung muß demnach gewährt werden, sofern im Sinne der Ziff. 16 von Art. 1 des schweiz.=deutschen Auslieferungsvertrages unter Verleitung eines Zeugen zum falschen Zeugnis derjenige Thatbestand zu verstehen ist, den § 159 des deutschen Str.=G.=B. im Auge hat, und wo¬ nach schon das bloße Unternehmen, einen Andern zum Meineid zu verleiten, also der Versuch der Anstiftung, als selbständiges
vollendetes Verbrechen erscheint. Dies muß aber bejaht werden denn wer erfolgreich einen Andern zum falschen Zeugnis ver¬ leitet, ist intellektueller Urheber dieses letztern Deliktes, und unter¬ steht deshalb schon nach Ziff. 15 von Art. 1 (welche das falsche Zeugnis als Auslieferungsdelikt bezeichnet) der Auslieferung. Wenn also Ziff. 16 nur die erfolgreiche Verleitung zum falschen Zeug¬ nis in sich begreifen würde, so würde diese Ziffer nicht mehr be¬ sagen, als was bereits in Ziff. 15 enthalten wäre, Ziffer 16 kann demnach, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, nur so interpretiert werden, daß sie die Verleitung zum falschen Zeug¬ nis als selbständiges Thatbestandsmerkmal behandelt, und daher die Auslieferungspflicht nicht davon abhängig macht, ob die Ver¬ leitung gelungen sei oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Jakob Lind aus Weinheim an das Land¬ gericht Mainz wird bewilligt.