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25_I_224

BGE 25 I 224

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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40. Urteil vom 20. April 1899 in Sachen „Viktoria“ und Konsorten gegen Bern. Expropriation für Durchführung elektrischer Leitungen. Vor¬ aussetzungen der Expropriation nach bernischem Recht; speziell : «öffentliches Interesse ». A. Laut Vertrag vom 10. Juni und 13. Juli 1897 mietete die Einwohnergemeinde Bern von dem „Motor“, Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität in Baden, auf 25 Jahre die Energie von 1000 elektrischen Pferdestärken, die in einem am Ufer des Thunersees in der Nähe von Spiez gelegenen, das Gefälle der untern Kander ausnutzenden Wasser= und Elektrizitätswerk erzeugt und mittelst einer oberirdischen Drahtleitung von circa 15,000 Volt Stromspannung nach der Stadt Bern in verschiedene durch eine Ringleitung verbundene Transformatorenstationen geleitet werden soll. Die Gemeinde Bern behielt sich das Recht vor, die ganze Anlage innert 5 bezw. 10 Jahren nach der Erstellung anzukaufen. In Art. 11 des Vertrages wurde vereinbart: „Sollte „es notwendig sein, für die Durchführung der von der Gesell¬ „schaft „Motor“ zu erstellenden Hochspannungsleitungen von „Spiez bis an die Ringleitung in Bern ein Expropriationsver¬ „fahren durchzuführen, so ist die Stadt Bern verpflichtet, dies „auf Verlangen der Gesellschaft „Motor“ und im steten Einver¬ „ständnis mit derselben in ihrem eigenen Namen zu thun. Die „ihr dadurch erwachsenden Auslagen sind ihr von der Gesellschaft „Motor“ zurückzuerstatten. B. Da die Überführung der Starkstromleitung über privaten Grund und Boden auf Schwierigkeiten stieß, kam der Gemeinde¬ rat der Stadt Bern beim bernischen Großen Rate, unter Ein¬ legung der nötigen Pläne, mit einem Gesuche um Erteilung des Expropriationsrechts ein. Von einer Anzahl beteiligter Grund¬ eigentümer wurde gegen das Gesuch Einsprache erhoben. Unterm

28. Dezember 1898 beschloß jedoch der Große Rat auf Antrag des Regierungsrats, es werde „der Einwohnergemeinde Bern zum Zwecke der Ermöglichung der elektrischen Kraftübertragung von Spiezwyler bis Bern und Verteilung der elektrischen Energie „in und um Bern das Expropriationsrecht für die Erwerbung „der erforderlichen Dienstbarkeits= und Eigentumsrechte nach vor¬ „gelegtem Situationsplan“ erteilt. C. Gegen diesen Beschluß beschwert sich Fürsprech Dr. Rüfe¬ nacht in Bern namens der Anstalt Viktoria, des Sachwalters von May=von Wagner, des Bendicht Schneider, der Gebrüder Oßwald, des Ingenieurs Philipp Gosset, in Wabern und der Frau E. Rüfenacht=Dietrich in Bern — sämtlich von der Ex¬ propriation für die Zuleitung nach Bern betroffene Grundeigen¬ tümer — mittelst staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgericht. Er bringt an: Nach § 2 des kantonalen Expropriationsgesetzes müsse im Expropriationsdekret der Unternehmer des Werkes genau bezeichnet sein. Es könne also nur dieser das Expropriationsrecht verlangen. Nun sei aber nicht die Gemeinde Bern die Unterneh¬ merin des Werkes, für welches sie das Expropriationsrecht ver¬ langt habe, vielmehr habe nach dem Vertrag mit der Gesellschaft „Motor“ diese die Zuleitung nach Bern zu erstellen und der Ge¬ meinde Bern die ihr aus der Expropriation erwachsenden Kosten zu ersetzen. Die Gemeinde Bern wolle das Expropriationsrecht

nicht selbst ausüben, sondern dasselbe als Vertragsobjekt verwer¬ en. Dem Expropriationsgesuche lägen somit fingierte Voraus¬ setzungen zu Grunde; die wahren gesetzlichen Voraussetzungen hätten gefehlt, und es sei demnach die Erteilung eine ungesetzliche. Diese Ungesetzlichkeit enthalte eine Ungleichheit vor dem Gesetz nach zwei Richtungen: Erstlich werde die Gemeinde Bern, even¬ tuell die Gesellschaft „Motor“, mit einem Privileg ausgestattet, für das eine gesetzliche Voraussetzung fehle, bezw. um das sie sich nicht beworben habe, sodann enthalte sie eine Benachteiligung der Rekurrenten, da in andern Fällen das Expropriationsrecht nur dem wirklichen Unternehmer erteilt werde. Ferner sei das Erfor¬ dernis des öffentlichen Interesses nicht vorhanden. Der Zweck der Erstellung der Leitung durch die Gesellschaft „Motor“ sei die Innehaltung des abgeschlossenen Vertrages und die Erzielung eines Gewinnes behufs Verteilung an die Aktionäre als Divi¬ dende. Die projektierte Art und Weise der Zuleitung bilde eine öffentliche Gefahr, die das öffentliche Interesse aufhebe. Zudem sei nach der Verfassung das Expropriationsrecht nur zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse es erfordere. Nun würde eine an¬ dere, das Privateigentum weniger belastende Art der Anlage,

z. B. die Erstellung einer unterirdischen Leitung, das öffentliche Interesse ebenfalls befriedigen. Die Erteilung des Expropriations¬ rechts bedeute somit nicht nur eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 72 der Kan¬ tonsverfassung, sondern auch eine solche der Eigentumsgarantie, Art. 89 der Kantonsverfassung. Demgemäß wird beantragt, es sei das Expropriationsdekret des Großen Rates vom 28. Dezem¬ ber 1898 aufzuheben. D. Die Gemeinde Bern und der Regierungsrat des Kantons Bern, namens des Großen Rates, tragen auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz könnte nur gesprochen werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung des Expropriationsrechts in willkürlicher Weise mißachtet worden wären. Diesbezüglich wird behauptet, nach Art. 2 des bernischen Expropriationsgesetzes habe der Gemeinde Bern das Expropriationsrecht nicht erteilt werden dürfen, weil sie nicht die Unternehmerin des Werkes sei, für wel¬ ches das Recht nachgesucht wurde. Dies ist unzutreffend. Wenn auch die Gemeinde Bern nicht selbst die Anlagen zur Überführung elektrischer Energie von der Kraftgewinnungsanlage nach Bern erstellt, sondern deren Errichtung einer privaten Aktiengesellschaft überlassen hat, so ist dadurch noch in keiner Weise ausgeschlossen, daß nicht die Gemeinde als Unternehmerin des Werkes, für wel¬ ches das Expropriationsrecht bewilligt wurde, zu betrachten sei. Ihren Bedürfnissen ist der Plan der Zuführung von Elektrizität mittelst hochgespannter Leitungen entsprungen; für sie, zur Be¬ dienung ihrer Interessen, wurde die Anlage erstellt. Allerdings hat sie sich die Zuleitung der Elektrizität bloß durch einen auf längere Dauer abgeschlossenen Miet= und einen eventuellen Kauf¬ rtrag gesichert. Sie ist also rechtlich nicht Eigentümerin der Anlagen. Das hindert aber nicht, daß sie wirtschaftlich doch als Unternehmerin des Werkes angesehen werde. An die Gemeinde Bern gehen denn auch zunächst jedenfalls die Rechte über, die sie auf dem Zwangsenteignungswege erwirbt, und für die Erteilung des Rechts der Expropriation kommt darauf nichts an, daß sie die Rechte einer privaten Gesellschaft, welche die Erstellung der Anlage übernommen hat, zur Verfügung stellen mag. Übrigens stünde der Erteilung des Expropriationsrechts an die Gesellschaft „Motor“ selbst, sofern die übrigen Voraussetzungen vorhanden sind, nichts entgegen, da das bernische Expropriationsrecht dieselbe nicht auf öffentliche Gemeinwesen beschränkt. Um so weniger kann die Erteilung des Rechts an die Gemeinde Bern aus dem Ge¬ sichtspunkte der Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze ange¬ fochten werden.

2. Ob die Zwangsabtretung im öffentlichen Interesse liege eine Frage des kantonalen Verfassungsrechts, die der Natur der Sache nach einer Überprüfung durch das Bundesgericht nur in beschränktem Maße unterliegt. Es muß notwendiger Weise in dieser Richtung dem Ermessen der kompetenten kantonalen Behör¬ den ein gewisser Spielraum gelassen werden, und nur dann wäre von ihrem Entscheid abzugehen, wenn es klar läge, daß das öf¬ fentliche Interesse nur vorgeschoben werden wollte, um die Ver¬ folgung privater Interessen zu fördern (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XVI, S. 534). Im vorliegenden Falle

kann hievon nicht die Rede sein. Die Überführung elektrischer Energie dient in hohem Maße allgemeinen Interessen des Ge¬ meinwesens. Es soll dadurch die öffentliche Beleuchtung mittelst Elektrizität durchgeführt, und es soll ferner, was ebenfalls in gewissem Sinne als im öffentlichen Interesse gelegen betrachtet werden kann, die Abgabe elektrischen Lichts zur Beleuchtung von Privatwohnungen und =Räumlichkeiten, und elektrischer Kraft zu gewerblichen und industriellen Zwecken ermöglicht werden. Wenn auch diese Verwendungsarten nicht alle der Erfüllung eines eigent¬ lichen Gemeindezweckes dienen, und wenn auch ein Teil der Be¬ völkerung nur indirekt aus der Anlage Vorteile ziehen wird, so ist doch die Gemeinde als solche, als eine allgemeine, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Körperschaft, derart an der Sache interessiert, daß mit vollem Recht die durch die Verfassung verlangte Voraus¬ setzung, daß die Anlage durch das gemeine Wohl gefordert werde, als vorhanden angenommen worden ist. Daß mit der Errichtung des Werkes auch Privatinteressen derjenigen verknüpft sind, die dasselbe ausführen, benimmt ihm die für die Erteilung des Ex¬ propriationsrechts entscheidende Eigenschaft nicht. Sonst könnte Privatunternehmungen, die ja fast immer private Interessen ver¬ folgen, niemals das Expropriationsrecht erteilt werden, eine Ein¬ schränkung, die im bernischen Expropriationsrecht keinerlei Be¬ gründung findet. (Vgl. hiezu das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Müller und Kons. gegen Amrisweil vom 16. November 1898.)* Darüber, ob die Art und Weise der Ausführung eines Unternehmens zweckmäßig sei, und ob eine größere Schonung des Privateigentums durch eine andere Anlage möglich wäre, steht selbstverständlich dem Bundesgerichte keinerlei Kognition zu. dieser Richtung muß es ohne anderes beim Entscheid der zustän¬ digen kantonalen Behörde sein Bewenden haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.