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39. Urteil vom 13. April 1899 in Sachen Bättig gegen Luzern. Stellung des Bundesgerichts gegenüber Entmündigungsbeschlüs¬ sen kantonaler Behörden. — Art. 5 Ziff. 1 B.-Ges. betreffend Handlungsfähigkeit. Bevogtigung einer unehelichen Mutter wegen Nichterhebens einer Alimentationsklage gegen den Schwängerer. A. Mit Beschluß vom 29. Oktober 1898 stellte der Gemeinde¬ rat von Mauensee die daselbst heimatberechtigte Anna Bättig, Magd in Gunzwyl, gestützt auf § 2 litt. d des luzernischen Vormundschaftsgesetzes unter Vormundschaft und ordnete ihr als Vogt bei den Fürsprecher Beck, Stadtschreiber in Sursee. Die Anna Bättig rekurrierte an den luzernischen Regierungsrat, weil die Voraussetzungen der citierten Gesetzesstelle nicht zuträfen, und weil man entgegen gesetzlicher Vorschrift ihre Wünsche über die Person des Vormundes nicht berücksichtigt habe. Der Regierungs¬ rat stellte in seinem Entscheid vom 30. Dezember 1898 thatsäch¬ lich fest: Rekurrentin habe am 17. Januar 1898 außerehelich geboren. Sie habe erst durch ein besonderes Strafverfahren ge¬ zwungen werden können, den Vater des Kindes anzugeben. Trotz wiederholter Veranlassung der Heimatbehörde habe sie sich beharr¬
lich geweigert, den Schwängerer um den ordentlichen Alimenta¬ tionsbeitrag zu belangen. Vielmehr habe sie die Behörde mit der unwahren Vorgabe zu täuschen gesucht, als sei die Angelegenheit durch Ausstellung des erforderlichen Verpflichtungsaktes und An¬ erkennung der Vaterschaft definitiv geregelt worden. Durch dieses Verhalten, schloß der Regierungsrat, habe die Rekurrentin hin¬ länglich bekundet, daß sie nicht im Stande sei, ihre eigenen und die Interessen des Kindes zu wahren. Die Fürsorge der Vor¬ mundschaftsbehörde sei um so gebotener, als die Rekurrentin vermögenslos und es daher nicht ausgeschlossen sei, daß das Waisenamt für die Pflege und Erziehung des Kindes später in Mitleidenschaft gezogen werde. Der nach erfahrener Entmündigung schleunigst anberaumte Friedensrichtervorstand vermöge hieran nichts zu ändern. Ebensowenig seien die Aussetzungen formeller Natur stichhaltig, nachdem die Rekurrentin selbst keinen triftigen Grund für Rückweisung des ernannten Vormundes vorzuschützen wisse und derselbe in jeder Richtung für Besorgung dieser Vormund¬ schaft geeignet erscheine. Der Rekurs wurde demgemäß abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid erhob Anna Bättig staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgerichte. In thatsächlicher Beziehung führt der die Rekurrentin an, mit Brief vom 30. Oktober 1897 - eingelegt wurde — habe der Schwängerer Moritz Wey, Sohn, die Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet, jährlich 100 Fr. Alimentation, und später, wenn er auf eigenen Füßen stehe, noch mehr zu leisten, unter der einzigen Bedingung, daß die Anna Bättig gegen jedermann schweige; am 21. Februar sei dann die erste Rate mit 50 Fr. bezahlt worden, was durch die bezügliche Korrespondenz des M. Wey belegt wurde. Es habe somit die Rekurrentin in guten Treuen erklären können, die Sache sei mit dem Schwängerer definitiv geregelt. Allerdings habe sie dann die Erfahrung machen müssen, daß es dem Moritz Wey mit seinen Versprechungen nicht Ernst sei. Sie habe hierauf sofort die gesetz¬ lichen Vorkehren getroffen, um den Schwängerer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Alimentationspflicht anzuhalten, wofür auf die Alimentationsklage vom 2. Januar 1899 verwiesen werde. Es könne daher nicht gesagt werden, daß die Rekurrentin zur Wah¬ rung ihrer Interessen nicht befähigt sei. Es liege der Bevogtungs¬ grund von Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die persön¬ liche Handlungsfähigkeit nicht vor. Jedenfalls wäre derselbe durch Einreichung der Alimentationsklage dahingefallen. Der eigentliche Entmündigungsgrund liege nicht in der Annahme, daß die Re¬ kurrentin ihre Interessen nicht zu wahren wisse. Vielmehr sei dadurch ein Umgehen des erwähnten Bundesgesetzes beabsichtigt; es handle sich lediglich darum, das Kind der Familie des Schwän¬ gerers, bezw. dem Vater Wey zu überantworten. Es sei denn auch noch am Tage des regierungsrätlichen Entscheides das Kind mit Polizeigewalt, gestützt auf eine schon am 3. November 1898 vom Gemeinderat von Mauensee ausgestellte Vollmacht, von sei¬ nem bisherigen Pflegeort, der Familie Marti, bei der es gut aufgehoben gewesen sei, weggenommen und zuerst in das Kinder¬ yl Sursee verbracht worden; sein gegenwärtiger Aufenthaltsort sei der Rekurrentin nicht bekannt. Es werde auch Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung erhoben. § 5 des Gesetzes über die unehelichen Kinder schreibe vor, daß ein uneheliches Kind von seiner Mutter verpflegt und erzogen werden müsse; diese habe somit ein Recht auf die Erziehung und Ver¬ pflegung ihres Kindes, das ihr nicht, wie es hier geschehen sei in willkürlicher Weise entzogen werden dürfe. Auch seien die kan¬ tonalgesetzlichen Vorschriften über das Entmündigungsverfahren in offenbarer Weise verletzt worden. Die Rekurrentin sei nie um ihre Wünsche betreffend die Person des Vormundes angegangen wor¬ den, wie es § 8 des Vormundschaftsgesetzes vorschreibe. Seither habe ein Wechsel in der Person des Vormundes stattgefunden, ohne daß die Rekurrentin befragt, ja ohne daß es ihr nur mit¬ geteilt worden sei. Es wird beantragt, es sei in Umänderung des regierungsrätlichen Entscheides vom 30. Dezember 1898 die Ent¬ mündigung der Anna Bättig aufzuheben. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern bemerkt in seiner Antwort zunächst, daß das Bundesgericht nur zu prüfen habe, ob die Entmündigung der Rekurrentin auf einen bundesrechtlich zu¬ lässigen Grund sich stütze. Es wird dann bestritten, daß die regie¬ rungsrätliche Schlußnahme, die im wesentlichen darauf beruhe, daß sich die Rekurrentin geweigert habe, den ordentlichen Alimen¬ tationsbeitrag gegen ihren Schwängerer einzuklagen, sich mit
bundesrechtlichen Normen in Widerspruch setze. Der Alimenta¬ tionsanspruch bilde für die forderungsberechtigte Person ein Ver¬ mögensobjekt, das wie jedes andere rechtliche Fürsorge und Siche¬ rung verlange, sofern eine ordentliche Vermögensverwaltung vorliegen soll. Der angefochtene Entscheid bewege sich somit voll¬ ständig auf dem Boden von Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit. In concreto würde der Vermögensausfall, den die Rekurrentin durch ihr unbesonnenes Verhalten für sich und ihr Kind herbeiführen würde, da nach der Gerichtspraxis der jährliche Alimentationsanspruch, auf den sie Anspruch hätte, auf 80 Fr. anzuschlagen sei, etwa 2000 Fr. betragen. Um einen solchen Ausfall zu verhüten, habe die Vor¬ mundschaftsbehörde einschreiten und die Bevogtung als Präventiv¬ maßregel gegen die drohende Gefahr eines künftigen Nothstandes verhängen dürfen. Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung sodann beziehe sich im wesentlichen auf Thatsachen, die nicht Gegenstand der regierungsrätlichen Kognition gewesen seien; speziell treffe dies zu hinsichtlich der Frage der Wegnahme des Kindes. Es handle sich also um Nova. Zudem stehe überall ausschließlich kantonales Recht in Frage, dessen richtige Anwendung das Bundesgericht nicht nachzuprüfen habe. Der Schluß geht auf Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn schon die Entmündigung der Rekurrentin auf der Anwendung kantonalen Rechts beruht, so steht doch dem Bundes¬ gericht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung daraufhin zu, ob nicht dadurch die in Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Brachmonat 1881 der kantonalen Gesetzgebung und Rechtssprechung gezogene Schranke durchbrochen worden sei. Es hat das Bundesgericht, dem die Ob¬ sorge über die richtige Ausführung und Handhabung der erwähn¬ ten bundesrechtlichen Vorschrift übertragen ist, zu prüfen, ob nach dem vorhandenen thatsächlichen Material ein darin vorgesehener Entmündigungsgrund wirklich vorliege oder nicht, d. h. ob nicht die kantonalen Instanzen von einer unrichtigen rechtlichen Auf¬ fassung über den Begriff, den Inhalt und die Bedeutung der anerkannten Bevogtungsgründe ausgegangen oder bei der Sub¬ sumption der Thatsachen unter die bundesrechtlichen Bestimmungen willkürlich vorgegangen seien (s. den Entscheid des Bundesgerich¬ tes in Sachen Messerli, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 975 Erw. 1).
2. Nach Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die persön¬ liche Handlungsfähigkeit kann diese beschränkt oder gänzlich ent¬ zogen werden „Verschwendern und solchen Personen, welche ent¬ weder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Besorgung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind, oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen. Im vorliegenden Fall kann es sich nur um den zweiten Teil dieser Bestimmung handeln. Es wird nicht geltend gemacht, daß der Rekurrentin die körperlichen und geistigen Fähigkeiten mangeln, um ihre ökonomi¬ schen Interessen selbst besorgen zu können, und es ist in der Be¬ vogtungsverfügung nicht die dem ersten Teil von Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes entsprechende litt. b des luzernischen Gesetzes über die Vormundschaft vom 7. März 1871, sondern die litt. d dieses Artikels angerufen, die dem zweiten Teil von Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes entspricht, indem sie bestimmt, es sei ein Vogt zu bestellen „denjenigen, welche durch leichtfertige oder unbesonnene Geschäftsführung derart wirtschaften, daß für sie oder auch für diejenigen Personen, für welche sie zu sorgen verpflichtet sind, ein Notstand zu befürchten sei.“ Dieser Entmündigungsgrund wird nun regelmäßig nicht schon dann als vorhanden angenom¬ men werden dürfen, wenn jemand in einem einzelnen Falle eine unvernünftige, seine ökonomischen Verhältnisse ungünstig beein¬ flussende Handlung vorgenommen oder Unterlassung begangen hat, sondern nur dann, wenn das wirtschaftliche Gebahren im allge¬ meinen, die ganze Lebensführung, die Gefahr eines künftigen Notstandes nahe legt. Die staatliche Fürsorge tritt hier ein wegen eines Mangels im Willen oder im Charakter einer Person. Ein einzelner Fall der Vernachlässigung der ökonomischen Interessen kann unter Umständen einen solchen Mangel offenbaren, allein doch nur dann, wenn für die Handlungsweise ein anderer Grund als die fehlerhafte Veranlagung nicht gefunden werden kann, oder wenn von dem Verhalten in einem bestimmten Falle die ganze
wirtschaftliche Existenz einer Person abhängt. Vorliegend nun ist die Rekurrentin lediglich deshalb bevogtet worden, weil sie sich weigerte, gegen ihren Schwängerer die Alimentationsklage auszu¬ spielen. Es wird nicht geltend gemacht, daß sie sonst übel gewirt¬ schaftet, daß sie sich im allgemeinen einer leichtfertigen oder unbe¬ sonnenen Geschäftsführung schuldig gemacht habe. Es wird nicht einmal festgestellt, daß sie für ihr oder des Kindes Fortkommen auf den Alimentationsbeitrag angewiesen sei, sondern nur als nicht ausgeschlossen bezeichnet, daß das Waisenamt in Zukunft für die Pflege und Erziehung des Kindes in Mitleidenschaft ge¬ zogen werden möchte. Dazu kommt, daß die Rekurrentin nicht grundlos es ablehnte, gerichtlich gegen ihren Schwängerer vorzu¬ gehen. Aus dem Briefe des Moritz Wey, vom 30. Oktober 1897, geht hervor, daß sich dieser unter der Bedingung des Stillschwei¬ gens freiwillig zur Leistung von Alimentationsbeiträgen in einem höhern Betrage erbot, als sie nach der Praxis der Rekurrentin zugebilligt worden wären. Diese konnte danach glauben, daß ihre und des Kindes Interessen in ökonomischer Beziehung gewahrt. seien, und es läßt sich ihr Widerstreben, den Schwängerer zu nennen und die Unannehmlichkeiten eines gerichtlichen Verfahrens auf sich zu nehmen, durchaus begreifen, zumal wenn berücksichtigt wird, daß die verschiedenartigsten Gründe moralischer Natur die außereheliche Mutter veranlassen können, von der Ausspielung einer Alimentationsklage abzusehen. Überhaupt wird die Weigerung einer Person, einen Anspruch gerichtlich einzuklagen, kaum je zur Bevogtung derselben führen können, da die staatliche Vormund¬ schaft die Erhaltung des Vermögens, nicht dessen Vermehrung bezweckt. Für eine Bevogtung der Rekurrentin fehlten somit die bundesrechtlich geforderten Voraussetzungen. Die Unhaltbarkeit der Maßregel erhellt auch aus folgendem: § 4 des luzernischen Ge¬ setzes betreffend die unehelichen Kinder vom 12. Herbstmonat 1865 bestimmte, daß der Gemeinderat unverzüglich der Geschwäch¬ ten, wenn ihr nicht schon ein ordentlicher Beistand beigegeben war, einen Beistand zu bestellen und ihm den Auftrag zu erteilen habe, das Interesse der Geschwächten und des Kindes zu wahren, und § 7 schrieb vor: „Die Verzichtleistung auf die Klage oder der Vertrag über Alimentation unterliegt der vormundschaftlichen Genehmigung.“ Die erstere Vorschrift findet sich in dem später Gesetze über die Vormundschaft, das in § 3 die Fälle aufzählt, in welchen ein Beistand bestellt werden muß, nicht mehr vor; sie ist daher als aufgehoben zu betrachten, womit auch § 7 des Ge¬ setzes von 1865 dahinfiel. Denn durch die Aufhebung des § 4 ist die Sorge für die Interessen der unehelichen Mutter und ihres Kindes den vormundschaftlichen Organen abgenommen und in die Hände der Mutter gelegt worden, deren freien Entschließung es deshalb seit dem Gesetze von 1871 auch zustehen muß, ob sie den Schwängerer gerichtlich belangen, oder ob sie sich auf andere Weise mit ihm abfinden wolle, vorausgesetzt immerhin, daß sie zu einem selbständigen Entschlusse überhaupt fähig sei. Faktisch würde also schon durch die Bestellung eines Beistandes gegen die Rekur¬ rentin eine Maßnahme zur Anwendung gebracht, die früher ge¬ setzlich vorgesehen war, allein durch ein späteres Gesetz aufgehoben worden ist. Um so weniger kann die schärfere Maßnahme der definitiven Bevogtung derselben geschützt werden.
3. Auf die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 der Bun¬ desverfassung braucht unter diesen Umständen nicht mehr einge¬ treten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß die Bevogtung der Rekurrentin aufgehoben.