Volltext (verifizierbarer Originaltext)
38. Urteil vom 1. Juni 1899 in Sachen Ortsbürgergemeinde Staffelbach und Kanton Aargau gegen Ortsbürgergemeinde Blatten. Art. 11 und 13 Civilstandsgesetz, Beweiskraft der Auszüge aus den Civilstandsregistern eines fremden Staates, in casu speziell Frankreichs. — Reglement für die schweizerischen Konsularbeamten, vom 26. Mai 1875, Art. 27 ff. A. Mit Klageingabe vom Mai 1898 stellten der Gemeinderat von Staffelbach Namens der dortigen Ortsbürgergemeinde und der Regierungsrat des Kantons Aargau Namens des Kantons unter Berufung auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege vor dem Bundesgericht das Be¬ gehren: „Die Gemeinde Blatten=Eisten, Kantons Wallis, sei verpflichtet, den am 17. Mai 1881 von der Theresia Heinzen von Blatten=Eisten zu Cannes in Frankreich geborenen Knaben Karl Marius Rudolf Hunziker recte Heinzen als in Blatten¬ Eisten heimatberechtigt anzuerkennen. Das Begehren wurde folgendermaßen begründet: Am 17. Mai 1881 habe eine Theresia Heinzen, aus Blatten, Kantons Wallis, zu Cannes, Frankreich, einen Knaben geboren, der als der eheliche Sohn des daselbst wohnenden Kutschers Rudolf Hunziker und der Theresia Heinzen auf den Namen Karl Marius Rudolf in das dortige Geburts¬ register eingetragen worden sei. Der aus Staffelbach gebürtige Rudolf Hunziker habe aber im Jahre 1881 in gesetzlicher Ehe mit der erst im Jahre 1894 verstorbenen Louise geb. Corbaz von Mont bei Lausanne gelebt. Der von der Theresia Heinzen geborene Knabe Karl Marius Rudolf könne deshalb nicht als dessen eheliches Kind betrachtet werden, auch wenn derselbe über¬ haupt, was bestritten werde, von ihm abstamme, und zwar weder nach Aargauer, noch nach Walliser Recht. Die Geburtseintragung von Cannes sei demnach eine irrige, was durch Erhebungen des Bundesrates erstellt sei. Es werde speziell verwiesen auf einen Bericht des Civilstandsamtes Lötschen an das eidgenössische Justiz¬ und Polizeidepartement mit Beilagen, den Trauschein des Rudolf Hunziker mit der Louise Corbaz, den Totenschein der Louise Corbaz, den Totenschein der unverheiratet gebliebenen Theresia Heinzen, den Bürgerschein des Rudolf Hunziker und den (irrigen) Geburtsschein des Karl Marius Rudolf Hunziker (recte Heinzen). Letzterer sei danach Bürger von Blatten und als solcher von der dortigen Gemeinde anzuerkennen und in ihr Bürgerregister einzutragen. B. Die Gemeinde Blatten gab in der Antwort zu, daß eine gewisse Theresia Einzun oder Heinzen die Mutter des am 17. Mai 1881 in Cannes geborenen Knaben Karl Marius Rudolf Hun¬ ziker sei und daß dieser, da der als Vater eingetragene Rudolf unziker damals verheiratet war, dem Bürgerrecht der Mutter folgen müsse. Allein es werde bestritten, daß die Theresia Einzun oder Heinzen von Blatten sei. In der Gemeinde Blatten und überhaupt im Lötschenthal komme der Name Einzun — wie es auf dem Geburtsschein des Karl Marius Rudolf heiße, sowie auch der Name Heinzen, — wie er auf dem Auszug aus dem Totenregister von Cannes laute, — nicht vor. Ein ähnlich klingender Name heiße immer nur Henzen. Dies ergebe sich aus zwei Erklärungen des Civilstandsamtes Kippel vom 24. Sep¬
tember 1896 und vom 5. Juni 1898 (die Ausnahme, die die letztere Erklärung erwähne, betreffe die Eintragung der Geburt der Bertha Heinzen, welche unbedachter und ungerechtfertigter Weise gemacht worden sei, Auszug vom 5. Juni 1898 und
28. Januar 1897), aus sämtlichen von der Gegenpartei hinter¬ legten, von dem Civilstandsamte Mund oder den gerichtlichen Behörden der gleichen Gemeinde ausgestellten Erklärungen, welche Bezug auf eine von Blatten stammende Familie Henzen, nicht Heinzen, nähmen und aus dem vom Justiz= und Polizeideparte¬ ment des Kantons Wallis aufgestellten Verzeichnis der Burger¬ familien des Kantons, welches für die Gemeinde Blatten nur den Namen Henzen, nicht Heinzen, aufzähle. Es scheine danach aller¬ dings eine aus Blatten stammende Familie Henzen in Mund zu wohnen, nicht aber eine Familie Heinzen. Weiterhin ergebe sich aus dem Stammregister der Gemeinde Mund, daß eine Theresia Henzen, Tochter zweiter Ehe des Johann Josef Henzen mit The¬ resia Rittener, geb. am 14. Januar 1854, bereits am 15. Mai 1855 gestorben sei, und folglich nicht die Mutter des im Jahre 1881 geborenen Karl Marius Rudolf sein könne, wofür auf eine Erklärung des Pfarrers Pius Supersaxo von Mund, vom
12. Juli 1898, verwiesen werde. Es werde daher bestritten, daß die Mutter des Karl Marius Rudolf Hunziker identisch sei mit Theresia Henzen, Tochter des Johann Josef Henzen von Blatten. C. In der Replik wird auf die Einwendungen der beklagten Partei erwidert, daß auf die Verschiedenheit der Namensschreibung Henzen oder Heinzen nichts ankommen und daß das Zeugnis des Pfarrers von Mund vom 12. Juli 1898 nicht anerkannt werden könne; dasselbe müsse auf einem Irrtum oder einer Ver¬ wechslung beruhen; denn die Theresia Heinzen, Mutter des Karl Marius Rudolf, sei erst am 10. März 1885 in Cannes ge¬ storben; sie habe am 18. Oktober 1879 in Brig bereits ein erstes uneheliches Kind, Bertha Henzen, geboren, und es habe der Civil¬ standsbeamte von Brig bestätigt, daß die Theresia Heinzen im Jahre 1879 in Brig mit einem Kutscher Rudolf zusammen gelebt habe; dasselbe bestätige der Civilstandsbeamte von Mund¬ mit dem Beifügen, daß diese Theresia Heinzen wirklich die Mutter des 1879 geborenen unehelichen Kindes Bertha war und daß ernach mit dem Kutscher das Land verlassen habe. D. Die Duplik enthält sachlich lediglich Bestreitungen oder Wiederholungen. In prozessualischer Beziehung wird dagegen bemerkt: Den Auszügen aus den Geburts= und Totenregistern von Cannes gehe jede Beweiskraft ab: Erstlich rührten dieselben von einer französischen Behörde her, deren Erklärungen in der Schweiz nicht den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben können (Art. 11 des Civilstandsgesetzes und Handbuch für den schweizerischen Civilstandsbeamten, S. 209). Nach dem Regle¬ ment für die schweizerischen Konsularbeamten vom 26. Mai 1875, Abteilung C, Art. 27 ff., seien es, wenn es sich um Schweizer handle, die in Konsularbezirken wohnen, die schweizerischen Kon¬ sularbehörden und nicht die fremden Behörden, welche die nötigen Eintragungen in Civilstandssachen zu machen hätten. Ferner genüge in den Gebieten des französischen Rechtes eine einfache Eintragung in das Geburtsregister nicht, um die Mutterschaft eines außerehelichen Kindes festzustellen oder den Civilstand des Kindes zu bestimmen, sondern es müsse noch die freiwillige oder erzwungene Anerkennung der Mutter hinzukommen (Handbuch, S. 252 und Art. 334 ff. Code civil), was für den Knaben Karl Marius Rudolf Hunziker fehle. E. Im Beweisführungsstadium wurde zunächst, nach Bei¬ bringung der angerufenen Urkunden, gemäß Antrag der Klag¬ partei die im Mädchenwaisenhaus in Sitten befindliche Bertha Heinzen abgehört. Da sie über die Namen ihrer Großeltern keine Auskunft wußte, wurde hierüber die Konfirmationspatin der Zeugin, Katharina Coneina in Brig angefragt, die durch ihren Sohn antworten ließ: Katharina Concina sei die Tante der Mutter der Bertha Henzen (nicht Heinzen), die Theresia Henzen geheißen habe; deren Eltern seien gewesen Joh. Jos. Henzen und Theresia Rittener, wohnhaft in Mund. Gestützt darauf, daß die Parteien am Rechtstage sich damit einverstanden erklärt hatten, daß an Stelle der von der Klagpartei beantragten Abhörung der Civilstandsbeamten von Mund und Brig ihre schriftlichen Erklärungen treten sollen, wurde der Civilstandsbe¬ amte von Mund neuerdings angegangen, sich über den herrschen¬
den Widerspruch betreffend die Theresia Henzen vernehmen lassen. Derselbe erklärte in einer Zuschrift vom 7. Mai 1899, daß in Mund keine andere Theresia Henzen gelebt habe, als die, welche am 18. Oktober 1879 die uneheliche Bertha Henzen ge¬ boren habe; die Eintragung im Stammregister, daß die Theresia Henzen am 15. Mai 1855 gestorben sei, müsse unbedingt auf einem Irrtum beruhen; im bürgerlichen und im pfarramtlichen Totenregister habe keine derartige Todesangabe ausfindig gemacht werden können. Und auf Wunsch des Civilstandsbeamten von Mund gab Pfarrer Pius Supersaxo unterm 1. Mai 1899 fol¬ gende Erklärung ab: Theresia Henzen, Tochter des Joh. Jos. Henzen und der Theresia Rittener sei (auch laut Stammregister von Mund) am 14. Januar 1854 geboren. Die Kolonne „tot“ im genannten Register enthalte allerdings auf derselben Linie das Datum, 15. Mai 1855, was aber falsch sein müsse, wie schon daraus hervorgehe, daß es auf ebenderselben Linie in der Kolonne Bemerkung heiße: « Habuit etiam filiam illegitimam, nominata Bertha. » Überdies sei zu bemerken, daß das erwähnte Stammregister nicht unbedingten Glauben verdiene, weil es viele sonstige Unrichtigkeiten enthalte, z. B. unrichtige Daten, Ver¬ wechslungen der Kolonnen, wie Heirat für Tod und umgekehrt, sowie Verwechslungen der Linien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.
2. Der Nachtragsbericht des Civilstandsbeamten von Mund in Verbindung mit der darauf bezüglichen Erklärung des Pfarrers Pius Supersaxo in Mund, vom 1. Mai 1899, räumt das haupt¬ sächlichste Beweismittel, das die beklagte Gemeinde der Klage ent¬ gegenhielt, aus dem Wege. In der That hatte sich die Antwort darauf beschränkt, zu bestreiten, daß die Mutter des Karl Marius Rudolf Hunziker die am 14. Januar 1855 in Mund als Toch¬ ter des Johann Josef und der Theresia geb. Rittener geborene Theresia Henzen von Blatten sei, und sie hatte sich hiefür vor¬ nehmlich auf den am 12. Juli 1898 von Pfarrer Supersaxt ausgestellten Auszug aus dem Stammregister von Mund berufen, nach dem die fragliche Theresia Henzen am 15. Mai 1855 ver¬ storben wäre. Diese Erklärung fällt nun, ganz abgesehen von der Frage, welcher Beweiswert ihr im übrigen beizumessen wesen wäre, dahin, weil sie, wie der Aussteller selbst zugibt, auf einem Irrtum beruhen muß.
3. Frägt es sich nun weiter, ob es der Klagpartei gelungen sei, die Identität der Mutter des Karl Marius Rudolf Hunziker mit der Theresia Henzen von Blatten nachzuweisen, so fallen zu¬ nächst die von der Klagpartei eingereichten Auszüge aus den Civilstandsregistern von Cannes in Betracht. In dem ersten dieser Auszüge, betreffend die am 17. Mai 1881 erfolgte Geburt des Karl Marius Rudolf Hunziker ist als dessen Mutter eine hérèse Einzun, Ehefrau des Rudolf Hunziker, 27 Jahre alt, Köchin in Cannes, angegeben. Der zweite beurkundet den am
10. März 1885 erfolgten Tod einer Therese Heinzen, ledig, 31 Jahre alt, geboren in Mund, Kanton Wallis, in Cannes, Tochter des Johann Josef Heinzen und der Therese Bithiner in Mund. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß die Therese Einzun des Geburtsaktes und die Therese Heinzen des Totenscheines eine und dieselbe Person ist. Es kann denn auch hierüber ein begrün¬ deter Zweifel nicht bestehen: Der Vorname und das Alter stimmen überein; die Verschiedenheit in der Schreibweise des Geschlechts¬ namens erklärt sich leicht daraus, daß der fremde Name bei der Geburtsanzeige mißverstanden worden ist. Diese wurde nämlich, wie sich aus dem Aktenstücke selbst ergibt, mündlich « pour le père absent » von der Hebamme im Beisein zweier Zeugen er¬ stattet, begreiflicherweise, da bei Vorlage der Legitimationspapiere die falsche Angabe, daß die Therese Einzun die Ehefrau des Rudolf Hunziker sei, nicht möglich gewesen wäre. Anders verhält es sich mit dem Totenschein: Die bezügliche Eintragung wurde zweifellos gestützt auf ein Legitimationspapier der Therese Heinzen gemacht, die hier als ledig und unter Angabe ihrer Eltern auf¬ geführt wurde. Ist dem aber so, so folgt daraus mit höchster Wahrscheinlichkeit, daß die Therese Heinzen, die im Jahre 1881 den Karl Marius Rudolf Hunziker geboren hat und im Jahre 1885 verstorben ist, mit der nach den Bescheinigungen der Civil¬ standsregisterführer von Mund und von Blatten am 14. Januar 1854 als Tochter des Joh. Jos. Henzen und der Theresia Rittener geborenen Therese Henzen von Blatten identisch ist. Die beklagie
Sartei streitet nun freilich den beiden Auszügen aus den Civil¬ standsregistern von Cannes jegliche Beweiskraft ab. Zu Unrecht: Wohl bezieht sich Art. 11 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes, wonach die Civikstandsregister und die von Civilstandsbeamten ausgestellten und als richtig beglaubigten Auszüge als öffentliche Urkunden gelten, denen — unter Vorbehalt des Nachweises der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Auszüge ec. — volle Be¬ weiskraft zukommt, nur auf die schweizerischen Civilstandsregister und die von den hiesigen Beamten erstellten Auszüge aus den¬ selben. Allein daraus folgt noch keineswegs, daß Auszügen aus den Civilstandsregistern eines fremden Staates keinerlei Beweis¬ kraft zukomme. Vielmehr ist davon auszugehen, daß alle civili¬ sierten Staaten die nötigen Einrichtungen zur glaubwürdigen Feststellung des Personenstandes besitzen, so daß Auszügen aus den daherigen Registern, die von den mit der Führung der letztern betrauten Amtsstellen herrühren, für ihren Inhalt bis zum Be¬ weise der Unrichtigkeit oder Fälschung ebenfalls Glauben beizu¬ messen ist (vgl. v. Bar, internat. Privatrecht, Bd. II, S. 378). Auf diesem Gedanken beruhen auch die schweizerische Civilstands¬ gesetzgebung, das Reglement für die Führung der Civilstands¬ register, und die verschiedenen, von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Übereinkünfte über die Mitteilung von Civilstands¬ akten; desgleichen ist von demselben die Praxis im Civilstands¬ wesen beherrscht (vgl. z. B. die Art. 5 und 6 des Reglementes über die Führung der Civilstandsregister vom 20. Herbstmonat 1881, Ziffer 20 und 23 der beigegebenen amtlichen Anleitung für die Führung der Register). Auch die Anrufung der Art. 27 ff. des Reglementes für die schweizerischen Konsularbeamten, vom
26. Mai 1875, ist verfehlt. Die citierten Bestimmungen machen lediglich den genannten Beamten zur Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Geburten, Verehelichungen und Sterbefälle von Schwei¬ zern, die in ihrem Bezirke vorkommen, amtlich konstatiert werden, und zwar natürlich bei den Behörden und nach den Formen des dortigen Rechtes, und sie haben dann die diesfälligen Urkunden zur Anerkennung in den heimatlichen Registern einzusenden. Nur da, wo der Konsularbeamte ermächtigt ist, selbst Geburten und Todesfälle schweizerischer Angehöriger zu erwahren und Ehen zwischen Schweizern und Ausländern abzuschließen (Art. 13 des Civilstandsgesetzes und Art. 32 des Reglementes für die Konsu¬ larbeamten), können ihre Bescheinigungen an Stelle derjenigen der zuständigen Behörden des betreffenden Landes treten. Übrigens handelt es sich ja im vorliegenden Falle nicht um eine Frage des Civilstandes, bezw. darum, ob die Therese Heinzen die Mutter des Knaben Karl Marius Rudolf Hunziker sei, sondern um die Frage der Identität der Mutter mit der Therese Henzen, Tochter des Joh. Jos. und der Therese Rittener von Blatten. Aus dem letztangeführten Grunde ist auch der Hinweis auf die Art. 334 ff. des Code civil und die bezügliche Bemerkung in der Instruktion ür die Registerführer hinfällig. Die streitige Frage, ob die Mutter des Karl Marius Rudolf Hunziker die Therese Henzen von Blatten sei, ist von derjenigen nach der Mutterschaft, die im vor¬ liegenden Falle nicht streitig ist, durchaus unabhängig und kann ohne Beiziehung der erwähnten Bestimmungen entschieden werden. Zudem haben die Art. 334 ff. cit. ganz offensichtlich nicht den nn, den ihnen die Beklagtschaft beilegt, und wenn es auch richtig wäre, daß die Mutterschaft nach französischem Rechte durch Anerkennung oder gerichtliche Statusbestimmung ausgewiesen sein müßte, so wäre dies für einen Bürgerrechtsstreit zwischen zwei schweizerischen Gemeinden unerheblich. Nach dem allem muß den beiden Civilstandsregisterauszügen von Cannes zum mindesten die Bedeutung sehr gewichtiger Indizien für die Beantwortung der streitigen Frage im Sinne der Klägerschaft beigemessen werden. Dazu kommen aber noch weitere Thatsachen, die jeden Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung heben: Nach An¬ gaben der Civikstandsbeamten von Kippel im Lötschenthal und von Mund bei Brig ist im Jahre 1804 ein Joh. Jos. Henzen von Blatten, wo die Familie heimathörig ist, nach Mund gezogen und hat sich dort mit einer Josefa Camenzind verehelicht. Ein Sohn, Johann Josef, heiratete in zweiter Ehe eine Theresia Rittener, aus welcher Ehe nebst einer andern Tochter die Theresia Henzen, geb. am 14. Januar 1854, hervorging. Diese hat am
18. Oktober 1879 außerehelich eine Tochter Bertha Henzen (oder Heinzen) geboren. Eine andere Theresia Henzen, als die Mutter dieser Bertha, war in Mund nicht bekannt. Dieselbe hat, nach den Berichten der Civilstandsbeamten von Mund und Brig, im Jahre 1879 mit einem Kutscher Rudolf in Brig zusammengelebt
und nach 2—3jährigem Aufenthalte daselbst mit diesem das Land verlassen. Damit stimmen überein die Aussage der Bertha Hen¬ zen, daß ihre Mutter, als sie noch klein war, nach Italien in einen Hoteldienst verreist und in Frankreich gestorben sei, sowie der Bericht der Taufpatin der Bertha Henzen, einer Verwandten der Familie, die als Großeltern der Bertha Henzen den Johann Josef und die Theresia Rittener, wohnhaft gewesen in Mund bei Brig, nennt. Nicht bedeutungslos sind endlich die Briefe einer Fräulein Boucher in Cannes, welche die Mutter des Karl Marius Rudolf Hunziker vor ihrem Tode kennen gelernt hatte und die sich nach deren Tod um das Schicksal des Knaben, spe¬ ziell darum interessierte, daß derselbe in den Besitz von Legitima¬ tionspapieren komme. Diese Briefe gehen davon aus, daß der Knabe ein unehelicher Sohn des Rudolf Hunziker und daß seine Mutter die Thérèse Einzun von Mund bei Brig sei, wobei die Verwechslung von Heimat= und früherem Wohnort ohne alle Bedeutung ist. Es muß danach als erstellt angesehen werden, daß der Knabe der uneheliche Sohn der Therese Henzen von Blatten, früher wohnhaft gewesen in Mund, ist, weshalb er auch bürgerlich der Heimatgemeinde der Mutter zugewiesen werden muß. Der Einwand, daß es in Blatten keine Familie Heinzen gebe, ist unstichhaltig. Offenbar hat man es einfach mit einer aus phonetischen Gründen leicht erklärlichen Anderung der Schreib¬ weise des Namens Henzen zu thun, die speziell bei dem in Mund niedergelassenen Zweige der Familie vorgekommen zu sein scheint. Es genügt diesbezüglich darauf zu verweisen, daß der Civilstands¬ beamte von Mund zwischen Henzen und Heinzen keinen Unter¬ schied macht und daß sogar in Civilstandsakten die beiden Schreib¬ weisen vorkommen. Die Bertha Henzen sagte denn auch bei ihrer Abhörung, wiewohl sie selbst Heinzen als ihren Namen angab, daß derselbe in der Anstalt, in der sie sich befand, Henzen aus¬ gesprochen werde, was bestätigt, daß auf die Verschiedenheit der Namensschreibung kein Gewicht gelegt werden darf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird gutgeheißen.