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5. Urteil vom 1. Februar 1899 in Sachen Bernhard gegen Bezirksgerichtsausschuß Unterlandquart. Unterlassung der Einvernahme eines zu Bevogtenden. A. Crispin Bernhard, von Untervaz, ist im Frühjahr 1865 nach Amerika ausgewandert. In Thusis, wo er sich vor der Abreise aufgehalten hatte, ließ er eine Braut zurück, die im Herbst 1865 einen Knaben gebar. Dieser wurde gerichtlich dem Crispin Bernhard zugesprochen. Der Vater hat sich weder um die Mutter, die bald darauf starb, noch um das Kind jemals bekümmert. Der Knabe mußte von der Gemeinde unterstützt werden; er wandert im Jahre 1888 ebenfalls aus. Crispin Bernhard hat sich im Jahre 1868 in Amerika mit Anna Krättli verheiratet. Ungefähr im Jahre 1874 verließ er jedoch seine Frau und die aus der Ehe vorhandenen zwei Kinder und hat seither seine Angehörigen nichts mehr von sich wissen lassen. Seine Frau ist gestorben; die beiden Kinder scheinen in dürftigen Verhältnissen zu leben. B. Im Jahre 1892 starb in Untervaz die Mutter des Crispin Bernhard. Ihr Nachlaß wurde von den anwesenden Kindern Johann Luzi, Maria Bernhard und Margreth Plattner geb. Bern¬
hard behändigt, ohne daß auf den Bruder Crispin Rücksicht ge¬ nommen wurde. Als dann im Jahre 1897 auch die ledige Schwester Maria gestorben war, wurde dem Crispin Bernhard im Interesse seiner in Amerika lebenden Kinder ein curator absentis in der Person des Johann Luzi Allemann beigeordnet. Dieser verlangte und erhielt die amtliche Inventarisation des Nachlasses der Maria Bernhard und die Rechtswohlthat des Inventars. Er verlangte ferner von den Geschwistern Johann Luzi Bernhard und Mar¬ greth Plattner geb. Bernhard das dem Crispin Bernhard von seiner Mutter angefallene Erbbetreffnis heraus. Beim Vermitt¬ lungsvorstand legte nun aber Johann Luzi Bernhard eine von Crispin Bernhard am 16. April 1898 in Alturas, Bezirk Modoc, Kalifornien, ausgestellte Vollmacht ein, wonach Johann Luzi zur Vertretung des Crispin Bernhard in allen Angelegenheiten bestellt wurde. Die cura absentis wurde infolgedessen hinfällig. Dagegen stellte nunmehr die Vormundschaftsbehörde der V Dörfer, nachdem sie zuvor den Kleinen Rat des Kantons Graubünden um Rat gefragt hatte, gestützt auf § 100 Ziff. 3 und § 68 des bünd¬ nerischen Privatrechts den Crispin Bernhard unterm 10. Juni 1898 unter definitive Vogtei. Eine von Johann Luzi Bernhard als Vertreter seines Bruders hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtsausschuß Unterlandquart unterm 5. Oktober /12. November 1898 abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich ein staatsrechtlicher Re¬ furs, den Johann Luzi Bernhard, als Bevollmächtigter seines Bruders, am 24. Dezember 1898 dem Bundesgericht eingereicht hat. Es wird darin ausgeführt: Es sei bei der Bevogtung des Crispin Bernhard § 110 des Privatrechts außer acht gelassen worden, wonach derselbe über das Begehren hätte einvernommen werden sollen. Diese Vorschrift gestatte keine Ausnahme, es sei denn, daß Abwesende durch einen Stellvertreter einzuvernehmen wären. Vorliegend sei aber auch eine Einvernahme des Vertreters des Crispin Bernhard unterblieben. Und der Einwand, daß Jo¬ hann Luzi Bernhard „quasi als Part“ nur sehr bedingten Glauben verdiene, habe von der Beobachtung der Förmlichkeit nicht entbinden können. Es habe aber auch an einem materiellen Bevogtungsgrunde gefehlt; es seien willkürlicher Weise die Voraus¬ setzungen von § 100 Ziff. 3 des bündnerischen Privatrechts als vorhanden angenommen worden, worin eine Verletzung des Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit liege. Endlich widerspreche die Bevogtung den Grundsätzen des internationalen Privatrechts, wonach sich die Handlungsfähigkeit des Crispin Bernhard, der amerikanischer Bürger und in Amerika domiziliert sei, nach dortigen Rechten richte. Es wird deshalb beantragt, es sei der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Unterlandquart vom 5. Oktober /12. November 1898 aufzuheben und gleichzeitig die von der Vormundschaftsbehörde des Kreises der V Dörfer verfügte Entmündigung des Crispin Bernhard als un¬ zulässig zu erklären. D. Die Vormundschaftsbehörde der V Dörfer ließ sich über den formellen Beschwerdepunkt folgendermaßen vernehmen: Crispin Bernhard habe, weil landesabwesend, nicht persönlich einvernom¬ men werden können. Sein Bruder habe aber deshalb nicht als Vertreter seiner Interessen anerkannt werden dürfen, weil dessen eigene Interessen mit denjenigen des Vertretenen kollidiert hätten. Derselbe befinde sich mit seiner Schwester seit 5 Jahren im wider¬ rechtlichen Besitze des dem Crispin Bernhard, bezw. seinen Kin¬ dern gehörenden Erbanteils aus dem Nachlasse seiner Mutter und habe trotz amtlicher Aufforderung noch immer nicht daran gedacht, denselben der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Verwaltung herauszugeben. Es habe deshalb gerichtlich gegen Johann Luzi Bernhard und dessen Schwester vorgegangen werden müssen; und unter solchen Umständen wäre es geradezu lächerlich gewesen, wenn die Behörde handkehrum den zur Rechenschaft gezogenen als Fertreter des gleichen Crispin Bernhard anerkannt hätte. An¬ schließend hieran werden auch die materiellen Rekursgründe bestritten. E. Der Bezirksgerichtsausschuß meint ebenfalls in seiner Ver¬ nehmlassung, es wäre zu viel, und mehr, als das Gesetz vor¬ schreibt, verlangt, wenn unter den Umständen, wie sie hier vorliegen, angenommen werden sollte, daß von der Einvernahme des Johann Luzi Bernhard nicht habe Umgang genommen werden dürfen. Auch materiell wird am angefochtenen Entscheide festgehalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die bundesgerichtliche Praxis betrachtet es als einen Ausfluß
des verfassungsmäßigen Rechts auf rechtliches Gehör, daß eine volljährige Person, der die Handlungsfähigkeit entzogen werden will, sofern dies nach der Lage der Dinge überhaupt möglich ist, darüber einvernommen werde. Im bündnerischen Recht ist zudem eine solche Einvernahme ausdrücklich durch das Gesetz vorgeschrie¬ ben, indem § 110 Abs. 3 des Privatrechts bestimmt, daß „voll¬ „jährige, bezw. mündige Personen, wenn es nicht unbekannt Ab¬ „wesende oder Geisteskranke sind, bevor die Bevormundung über „sie verhängt wird, darüber und wo möglich persönlich einver¬ „nommen werden sollen.“ Im vorliegenden Falle war eine per¬ sönliche Einvernahme des zu Bevogtenden, dessen Aufenthaltsort bei Einleitung des Bevogtungsverfahrens bekannt und der nicht geisteskrank war, möglich, sei es, daß er zu einer schriftlichen. Vernehmlassung eingeladen oder daß seine Abhörung auf diploma¬ tischem Wege erwirkt wurde. Man durfte die persönliche Einver¬ nahme um so weniger unterlassen, als man, was begreiflich erscheint, davon absehen zu sollen glaubte, den von Crispin Bern¬ hard bestellten Vertreter über das Bevogtungsbegehren anzuhören. Dadurch, daß die Einvernahme unterblieb, ist sonach einmal eine klare Vorschrift des kantonalen Rechts, sodann aber auch der bundesrechtliche Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ver¬ letzt worden, und es ist deshalb die in Mißachtung der gesetzlichen Formen und der verfassungsmäßigen Garantien des Rekurrierenden erlassene Bevogtungsverfügung aufzuheben. Auf die weitern An¬ fechtungsgründe braucht unter solchen Umständen nicht näher ein¬ getreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet und demgemäß, unter Aufhebung des Entscheides des Bezirks¬ gerichtsausschusses Unterlandquart vom 5. Oktober 1898, die von der Vormundschaftsbehörde des Kreises der V Dörfer gegen den Rekurrenten Crispin Bernhard unterm 17. Dezember 1897 ver¬ fügte Bevogtung als ungültig erklärt.