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25_I_25

BGE 25 I 25

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Urteil vom 1. März 1899 in Sachen Oberrheinische Versicherungsgesellschaft gegen Kern. Art. 13 des cit. B.-G. Die in den Policen der Versicherungs¬ gesellschaften vorgesehene Schiedsgerichtsklausel verstösst nicht gegen diesen Artikel. Gerichtsstandsfrage. Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 189, Unterabsatz zu Abs. 2, Org.-G. A. Unterm 22. Juli 1896 schloß die Oberrheinische Versiche¬ rungsgesellschaft mit Eduard Kern, Bildhauer in Baden, einen Unfallversicherungsvertrag ab, wonach dieser für den Fall der Invalidität bis auf 30,000 Fr. und für denjenigen vorüber¬ gehender Erwerbsunfähigkeit bis auf 10 Fr. per Tag versichert wurde. § 13 der Police lautet: „Über die Frage, ob der Tod „oder die Invalidität und resp. in welchem Grade letztere, soweit „dieser Grad nach den Bestimmungen des § 12 b nicht von selbf „festgestellt ist, ebenso darüber, in welchem Grade und auf welche „Zeit die Erwerbsunfähigkeit während der Kurzeit als direkte „Folge des Unfalles zu entschädigen ist, über den Grad der Ge¬ „brauchsfähigkeit nur teilweise verlorener, verstümmelter oder ge¬ „lähmter Gliedmaßen, resp. Organe, ferner über die Frage, ob „und in welchem Grade der Renten=Empfänger später wieder er¬ „werbsfähig geworden ist, entscheidet die Direktion der Gesellschaft „auf Grund ärztlicher Begutachtung, findet sich der Versicherte „resp. dessen Rechtsnachfolger hierdurch beschwert, so müssen sie „innerhalb vier Wochen, nachdem ihnen diese Entscheidung mitge¬ „teilt worden ist, ihre Gegengründe der Gesellschaft mitteilen, und „wenn dennoch eine Einigung nicht zu erzielen, in gleicher Frist „nach der ablehnenden Erklärung der Gesellschaft, eine weitere „Entscheidung durch eine besondere Kommission beantragen, widri¬ „genfalls der Verzicht des Versicherten resp. der Rechtsnachfolger

„desselben auf jeden Einwand und auf den Rechtsweg gegen die „Entscheidung der Gesellschaft als festgestellt gilt. Diese Kommis¬ „sion wird zusammengesetzt aus einem Mitgliede, welches die „Oberrheinische Versicherungsgesellschaft ernennt, einem zweiten „Mitgliede, welches der Versicherungsnehmer resp. dessen Rechts¬ „nachfolger zu ernennen haben und aus dem, bezw. einem Kreis¬ „physikus resp. Gerichtsarzte des Wohnortes des Verletzten oder „auf Antrag der Oberrheinischen Versicherungsgesellschaft einer „medizinischen Autorität an einer öffentlichen Heilanstalt oder an „einer Universität als drittem Mitgliede. Die Berufung der Kom¬ „mission erfolgt durch die Gesellschaft und zwar in Todesfällen „spätestens innerhalb vier Wochen nach erfolglosem Vergleichungs¬ „versuche, in sonstigen Fällen sobald die vorliegenden Fragen mit „Sicherheit entschieden werden können, spätestens aber binnen „Jahresfrist vom Unfalle ab gerechnet, insoweit es sich nicht um „die Frage handelt, ob und inwieweit der verletzte Renten=Emp¬ „fänger später wieder erwerbsfähig geworden ist, in welchem Falle „die Kommission auf Antrag der Gesellschaft jederzeit berufen „werden kann. Die Wahl des von dem Versicherungsnehmer resp. „dessen Rechtsnachfolger zu ernennenden Mitgliedes muß auf „Verlangen der Gesellschaft längstens binnen 14 Tagen nach er¬ „folgter Aufforderung der Gesellschaft mittelst eingeschriebenen „Briefes angezeigt werden, widrigenfalls auch diese Wahl rechts¬ „gültig durch die Gesellschaft bewirkt wird. Der Ausspruch der Majorität dieser Kommission, welcher schriftlich begründet sein „und sich genau und erschöpfend über vorstehende Fragen aus¬ „sprechen muß, ist für beide Teile in Beantwortung dieser Fragen „endgültig, so daß der Rechtsweg in dieser Beziehung keinem „derselben mehr zusteht. Wird durch dieselbe die Entscheidung der „Oberrheinischen Versicherungsgesellschaft bestätigt oder eine gerin¬ „gere Entschädigung festgestellt, so fallen dem Ansprucherhebenden „die Kosten des Verfahrens zur Last, im andern Falle hat die „Gesellschaft solche zu zahlen.“ B. Am 8. Juli 1897 erlitt Kern einen Unfall. Die Gesell¬ schaft anerkannte grundsätzlich ihre Ersatzpflicht; sie stellte auf Grund ärztlicher Begutachtung seitens des Dr. Kaufmann in Zürich die Entschädigung auf 670 Fr. 50 Cts. fest, erhöhte aber nachträglich ihre Offerte auf 800 Fr. und verwies dann Kern, als dieser nicht darauf eintrat, auf die Entscheidung der in obgenanntem Policeartikel 13 vorgesehenen Kommission. Entgegen dieser Aufforderung legte Kern im Mai 1898 beim Bezirksgericht Brugg eine Klage ein auf Bezahlung von 1650 Fr. für vor¬ übergehende und ferner von 1560 Fr. lebenslänglicher Rente oder statt dessen einer Aversalsumme von 14,000 Fr. für dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gestützt auf genannten Artikel 13 erhob die Gesellschaft gegen diese Klage die Einrede der Inkompetenz des angerufenen Gerichtes, da über die Frage, ob und welche Inva¬ lidität und ob und welche vorübergehende oder dauernde Erwerbs¬ unfähigkeit eingetreten sei, gemäß besonderer Vertragsvereinbarung nicht der staatliche Richter, sondern die oberwähnte Kommission zu entscheiden habe. C. Mit Urteil vom 29. Juli 1898 wies das Bezirksgericht Zrugg entsprechend dem Antrage der Gegenpartei diese Einrede aus nachfolgenden Gründen ab: Die Klagschrift sei der Beklag¬ ten am 27. Mai 1898 zugestellt worden mit der Auflage, bis zum 17. Juni die Antwort oder eine andere prozeßgemäße Rechts¬ vorkehr einzureichen. Die Beklagte sei dieser Auflage in der Weise nachgekommen, daß sie unterm 10. Juni vom Kläger die Edition eines Briefes und eventuell die Ableistung des Editionseides anbegehrt habe. Mit dieser Rechtsvorkehr habe sich die Beklagte nach Ansicht der Mehrheit des Gerichtes auf den Streit in der Hauptsache eingelassen und damit die Zuständigkeit des Bezirks¬ gerichtes Brugg anerkannt. Die erhobene Einrede sei indessen nach einstimmiger Ansicht des Gerichtes auch zu verwerfen aus Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung der Privatunterneh¬ mungen im Gebiete des Versicherungswesens. Gemäß diesem Ge¬ setze müßten alle aus dem Versicherungsvertrage entstehenden Streitigkeiten, insbesondere auch die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch Richterspruch erledigt werden. Mit diesem Grundsatze, den übrigens die Police in Art. 22 anerkenne, ständen die Vorschriften des Art. 13 derselben in offenbarem Widerspruch. Dieser wolle sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreites wichtigen Momente der Beklagten selbst und eventuell drei Aerzten zur Entscheidung anheimgeben; damit bliebe dem Richter nach

Maßgabe von Art. 12 der Police (betr. die Berechnung Vergütung) lediglich noch die Lösung einer arithmetischen Aufgabe übrig, was dem Geiste und der Tendenz des Bundesgesetzes wi¬ derspreche, das sämtliche Streitigkeiten vom Richter und nicht vom Experten gelöst wissen wolle. Die fragliche Policebestimmung könne aber auch insofern als gesetzwidrig des richterlichen Schutzes nicht teilhaftig werden, als sie zum Nachteile des Beschädigten dessen Entschädigungsanspruch bei nicht rechtzeitiger Anfechtung des von der Verwaltung gefällten Entscheides wolle untergehen lassen. D. Auf erhobene Appellation hin wies auch das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Oktober 1898 die Einrede ab. Ohne auf die von der Vorinstanz erörterte Frage der Aner¬ kennung des Gerichtsstandes durch Einlassung einzutreten, stützt es seinen Entscheid lediglich auf den Art. 13 des citierten Bundes¬ gesetzes. Derselbe verweise alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherten vor den Richter. Diese Bestimmung sei öffentlich= rechtlicher Natur und könne nicht von den Gesellschaften durch gegenteilige Police¬ bedingungen außer Kraft gesetzt oder umgangen werden. E. Gegen dieses Urteil ergriff die Oberrheinische Versicherungs¬ gesellschaft in Mannheim rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren: 1. „Es sei bundesgericht¬ „lich auszusprechen, daß der § 13 der vorliegenden Police=Bedin¬ „gungen gegen das citierte Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 „nicht verstoße und daß die Oberrheinische Versicherungsgesellschaft „berechtigt ist, eventuell die Befolgung des darin vorgesehenen „schiedsgerichtlichen Verfahrens vor einer Kommission zu verlan¬ „gen. 2. Es sei somit die hierseitige Ablehnung des Bezirks¬ „gerichts Brugg für einmal gutzuheißen und unter Aufhebung „der kantonalen Entscheidungen der Beschwerdeführerin der Schluß „ihrer fristlichen Einrede zuzusprechen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurs stütze sich auf Art. 189 des Organi¬ sationsgesetzes, wonach Gerichtsstandsfragen auch bei Materien, die sonst in die Kompetenz des Bundesrates fallen, der Rechts¬ sprechung des Bundesgerichts vorbehalten bleiben. Vorliegenden Falles handle es sich um eine solche Gerichtsstandsfrage, welche das aargauische Obergericht nach dem Bundesgesetz betreffend Beauf¬ sichtigung des Versicherungswesens beurteilt habe und zwar unter unrichtiger Auslegung dieses Gesetzes. Denn dasselbe habe in sei¬ nem Art. 13 lediglich aussprechen wollen, daß die betreffenden Streitigkeiten nicht durch das Versicherungsamt oder andere im Gesetz vorgesehene Behörden, sondern eben durch den „Richter“ im Gegensatz zu jenen administrativen Behörden entschieden werden sollen. Dagegen war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, den ordentlichen staatlichen Richter damit vorzuschreiben, und Schieds¬ richter, wie ein Sachverständigen=Kollegium 2c., auszuschließen. Hätte er dies thun wollen, so hätte er es wohl ausdrücklich ge¬ sagt, wozu ja ein oder zwei Worte genügt hätten. Auch liege gewiß kein Grund vor, warum der Bund Schiedsgerichte hätte ausschließen sollen. Was das Interesse der Versicherungsnehmer erfordere, sei ein Domizil der Gesellschaften in der Nähe und im Gebiete der schweizerischen bezw. kantonalen Gerichtsbarkeit. Des¬ halb schreibe das Bundesgesetz vor, daß die Gesellschaften in jedem Kanton, in welchem sie Geschäfte betreiben, ein Rechtsdomizil zu verzeichnen haben, an dem sie von den Einwohnern des betreffen¬ den Kantons belangt werden können. Das schließe aber nicht aus, daß das Gericht, welches zu urteilen habe, ein Schiedsgericht sein könne, sofern Schiedsgerichte an dem betreffenden Domizil eben zulässig seien. Es sei ganz den Kantonen überlassen, zu bestimmen, welche Gerichte, in welchem Verfahren 2c. der Prozeß dann ge¬ rt werden solle. Im Kanton Aargau nun seien Schiedsgerichte durch die Civilprozeßordnung ausdrücklich zugelassen. Es könne somit keinem Zweifel unterliegen, daß auch für Streitigkeiten aus einem Versicherungsvertrag ein Schiedsgericht bestellt werden könne, da die Entschädigungsforderungen der freien Disposition der Parteien im Sinne des § 408 unterstellt seien. Jedenfalls könne nicht behauptet werden, es sei mit dem Bundesgesetz unver¬ einbar, daß eine Versicherungsgesellschaft mit ihren Versicherten aus dem Kanton Aargau für alle oder einzelne Differenzen ein Schiedsgericht bezw. eine Fachmänner=Kommission als entschei¬ dende Instanz konvenire. F. Eduard Kern beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde und eventuell Abweisung derselben. Bezüglich des Verhältnisses des Bundesgesetzes zu den Einzelbestimmungen der Police verweise er auf das unter= und obergerichtliche Urteil. Ferner wird im wesent¬ lichen ausgeführt, es sei weder eine civile noch eine staatsrechtliche

Weiterziehung gegen das vorliegende Zwischenurteil zulässig; das in Art. 13 der Police vorgesehene Verfahren sei durchaus einseitig und deshalb vor dem Bundesgesetze nicht haltbar; beanspruche es doch die Entscheidungsbefugnis für die eine Partei, sei es mit oder ohne Zuzug von Aerzten und gebe es doch der Gesellschaft ein Vorrecht bei der Ernennung dieser letztern. Derartige Will¬ kürlichkeiten wolle das Bundesgesetz nicht schützen. Im fernern genüge der § 13 cit. in keiner Weise den Vorschriften, welche das aargauische Recht über die Schiedsgerichte und deren Verfah¬ ren aufstelle, insbesondere nicht den §§ 410/12, 15, 16, 18 der Civilprozeßordnung und es wäre überdies unzulässig, dem Schiedsgerichte, wie in der Police vorgesehen, nur einen Teil der Streitsache zur Entscheidung zu übertragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs beruft sich auf den Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885, wonach der Richter alle Streitigkeiten zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherten bezw. Versicherungsnehmern zu entscheiden hat, und behauptet, genannter Artikel sei dadurch verletzt worden, daß die aargauischen Gerichte, gestützt auf denselben, die Entscheidung in einer Streitsache bean¬ spruchten, welche kraft der Vereinbarung der Parteien durch ein Schiedsgericht zu beurteilen wäre. Es handelt sich bei dieser Sach¬ lage um eine Gerichtsstandsfrage in dem weitern, nicht streng civilprozessualischen Sinne (s. Reichel, Kommentar z. Org.=Ges., Art. 189, Note 3), den der Art. 189 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege diesem Ausdrucke beilegt, und ist also das Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses kompetent. Ins¬ besondere steht der Umstand der Kompetenz des Bundesgerichts nicht entgegen, daß die Beschwerde nicht etwa dahin lautet, es sei¬ eine im Art. 13 cit. vom Bundesgesetzgeber aufgestellte Ge¬ richtsstandsnorm vom kantonalen Richter durch Nichtanwendung, mißachtet worden, sondern umgekehrt dahin, der letztere habe eine solche Norm zu Unrecht in dem genannten Artikel gefunden und zur Anwendung gebracht.

2. Der Ansicht der Rekurrentin, der Art. 13 cit. sei von den aargauischen Gerichten unrichtig angewendet worden, muß beige¬ stimmt werden. Zunächst rechtfertigt der Wortlaut dieses Artikels keineswegs die ihm gegebene einschränkende Auslegung. Es ist nicht ersichtlich, warum der Ausdruck „Richter“ nur den staat¬ lichen Richter, nicht aber jedes Organ, also auch das durch Par¬ teiverabredung bestellte, bezeichnen sollte, dem der Staat eine Ent¬ scheidungskompetenz in Streitigkeiten zwischen Privaten, d. h. civilrichterliche Funktion, zuerkennt. Noch weniger ist die genannte Auffassung des Art. 13 haltbar, wenn man Gegenstand und Zweck des Gesetzes mit in Betracht zieht. Dasselbe räumt dem Bunde, gestützt auf Art. 34 der Bundesverfassung, die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der privaten Versicherungsunternehmun¬ gen ein. Diese Aufsicht äußert sich in Maßreßeln administrativer Natur, namentlich im Konzessionszwange, in der Untersuchung und Genehmigung der Geschäftsbedingungen und der Prüfung und Kontrolle der geschäftlichen Situation der Gesellschaften; ferner in der Bekanntmachung dieser Verhältnisse beim Publikum und der Pflicht zur Verzeigung eines kantonalen Rechtsdomizils. Dagegen will durch das Gesetz der exekutiven Behörde keineswegs die Befugnis eingeräumt werden, sich in die Beurteilung der aus dem Geschäftsbetrieb resultierenden konkreten privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaften und ihren Klienten einzumischen; diesbezüglich soll vielmehr die richterliche Kompetenz ausdrücklich gewahrt bleiben, welcher dieselben ja ihrer Natur nach angehören. Dies ist offenbar der in Art. 13 zum Ausdruck ge¬ kommene Gedanke. Der Artikel will also nicht etwa das in Art. 2 sub 4 dem Versicherungsnehmer garantierte kantonale Rechtsdomizil näher bestimmen und sichern, was ohne Zweifel letztern Orts selbst geschehen wäre. Derselbe gewährleistet vielmehr die Trennung der administrativen von der richterlichen Gewalt, in erster Linie im Interesse der Gesellschaften, welchen es daran ge¬ legen sein mochte, die Macht der ihnen vorstehenden Aufsichts¬ behörde durch weitgehende andere Befugnisse nicht noch zu ver¬ mehren, aber auch abgesehen hiervon, im Interesse beider Parteien durch Sicherung des ordentlichen Rechtsweges. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergiebt sich auch aus dem Umstande, daß der Art. 13 cit. von den Streitigkeiten nicht nur zwischen den Unter¬ nehmungen und ihren Klienten, sondern auch zwischen den Un¬ ternehmungen unter sich selbst spricht. Wozu im letzteren Falle das Verbot des Kompromißvertrages dienen sollte, ist völlig un¬ ersichtlich. Wäre ferner ein solches jemals beabsichtigt gewesen, so¬

in den hätte es, — was in Wirklichkeit nicht der Fall ist, Materialien des Gesetzes (Botschaft des Bundesrates, Bundesblatt 1885, I. Bd., S. 129, Protokoll der Expertenkommission) infolge seiner Tragweite irgendwo Berücksichtigung finden müssen, denn dasselbe würde eine Ausnahme von dem Grundsatze der Vertrags¬ freiheit insofern statuieren, als sonst Schiedsverträge über Erledi¬ gung vermögensrechtlicher Ansprüche von den Parteien nach der hierfür maßgebenden kantonalen Gesetzgebung wohl meistens, wie im Kanton Aargau, gültig abgeschlossen werden können. Es wäre ferner der eidgenössische und nicht der kantonale Gesetzgeber, wel¬ cher in casu von diesem Rechtszustande eine Ausnahme schaffen und insoweit die kantonalen Bestimmungen aufheben würde. Im weitern ist es eine dem Gerichte bekannte Thatsache, daß analoge Schiedsklauseln auch in den Policen anderer konzessionspflichtigen Unternehmungen, insbesondere von Feuerversicherungsgesellschaften, sich vorfinden und von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Endlich mag noch darauf verwiesen werden, daß § 13 der Police eigentlich eine Entscheidung nicht sowohl von Schiedsrich¬ tern, als vielmehr bloß von Schiedsmännern (arbitratores) vor¬ sieht. Er will den darin bezeichneten Personen nicht die richter¬ liche Erledigung der Streitsache selbst, sondern nur den Befund über einzelne dieselbe beschlagende thatsächliche Verhältnisse zum voraus anheimstellen (s. Kohler, Gesammelte Beiträge zum Civil¬ prozeß, S. 259 ff.; Goldschmidt, in der Grünhutschen Zeitschr., Bd. II, S. 719 ff.; Schmidt, Lehrbuch des deutsch. Civilproze߬ rechts, § 23, Note 2). Um so weniger ist also die Berufung auf den Art. 13 des Gesetzes ein stichhaltiger Grund, die Ungültigkeit des Policeartikels 13 darzuthun.

3. Es fragt sich nunmehr, ob und inwieweit die unrichtige Auslegung des Art. 13 mehrgenannten Bundesgesetzes den Zu¬ spruch der beiden Rekursbegehren zur Folge haben müsse. Das erste Begehren, welches übrigens wohl eher als Motivierung des nächfolgenden denn als selbständiges Petitum aufzufassen ist, könnte in seiner Allgemeinheit und losgelöst von einem konkreten Be¬ schwerdefalle nicht zugesprochen werden. Zudem hat das Bundes¬ gericht die gesetzliche Gültigkeit des Policeartikels 13 nicht schlecht¬ hin, sondern nur soweit es sich um die Gerichtsstandsfräge handelt, zu prüfen. Dagegen liegen alle andern auf ihn bezügliche Fragen außerhalb seiner Kognition, so insbesondere ob der fragliche Artikel den nach aargauischem Recht an den Schiedsrichter resp. an den Schiedsmann=Vertrag gestellten Anforderungen entspricht, oder ob er wegen offenbarer Schlechterstellung der einen in Versicherungs¬ sachen unerfahrenen Partei und trotz der auffallender Weise erteil¬ ten bundesrätlichen Genehmigung irgendwie anfechtbar ist (so etwa, wie das erstinstanzliche Urteil annimmt, bezüglich der vorgesehenen vierwöchentlichen Verwirkungsfrist). Zum zweiten Begehren ist zu bemerken: Zunächst kann von einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils hierorts keine Rede sein, schon deswegen nicht, weil an die Stelle des erstinftanzlichen Urteils das zweitinstanzliche getreten ist und das erstere für das Bundesgericht in keinen Betracht mehr fällt. Aber auch wenn das Urteil des Bezirksgerichts Brugg das letztinstanzliche wäre, so könnte es insofern nicht aufgehoben werden, als es auf Erwä¬ gungen prozeßrechtlicher Natur beruht; und eine solche wäre die Feststellung des bezirksgerichtlichen Urteils, daß die Beklagte sich auf die Hauptsache eingelassen und damit die Zuständigkeit des Gerichts begründet habe. Dem obergerichtlichen Entscheide vom

22. Oktober 1898 liegt dagegen, wie deutlich ersichtlich, als ein¬ ziges Motiv der Art. 13 des Bundesgesetzes zu Grunde, während die von der ersten Instanz berücksichtigte eivilprozessualische Frage im obergerichtlichen Urteile offen gelassen wird. Es ist also die Möglichkeit vorhanden, daß das Obergericht bezüglich der Frage der Einlassung eine andere Ansicht teilt, als die erste Instanz, für welchen Fall dann feststände, daß Rekurrentin durch den Ent¬ scheid vom 22. Oktober 1898 infolge unrichtiger Anwendung des Bundesgesetzes eine Rechtsverletzung erlitten hätte. Es ist somit der genannte Entscheid aufzuheben und die Sache zu erneuter Be¬ urteilung unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Interpre¬ tation des Art. 13 des citierten Bundesgesetzes an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt.