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4. Urteil vom 22. März 1899 in Sachen Elberskirchen gegen Zürich. Art. 1 u. 2 obcit. B.-G. Die Auslieferung kann auch wegen anderer als der in Art. 2 aufgezählten Delikte gewährt woerden. A. Mit Eingabe vom 23. Februar 1899 führte Frl. Johanna Elberskirchen in Zürich beim Bundesrat Beschwerde darüber, daß der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluß vom glei¬ chen Tage dem Gesuche des Regierungsrats des Kantons Bern um Auslieferung der Johanna Elberskirchen über eine von dieser eingereichte Protesteingabe hinweg entsprochen habe. Es wurde angebracht: Die Auslieferung sei von der Regierung des Kan¬ tons Bern verlangt worden wegen
1. Erpressungsversuch, eventuell Drohung, eventuell Betrugs¬
2. Einreichung einer wissentlich falschen Anzeige;
3. Verleumdung. Nun könne aber, wie in der Protesteingabe an den Zürcheri¬ schen Regierungsrat näher ausgeführt worden sei, von einem strafbaren, d. h. nach Berner Recht strafrechtlich verfolgbaren Erpressungsversuch, einer Drohung, einem Betrugsversuch und einer Einreichung einer wissentlich falschen Anzeige überhaupt nicht gesprochen werden; auch eine Verleumdung liege nicht vor, eventuell könnte es sich nur um ein Preßvergehen handeln. Je¬ denfalls liege überall kein Auslieferungsdelikt im Sinne des Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 vor. Nach allge¬ meiner Rechtsauffassung aber könne eine Auslieferung für De¬ likte, welche nicht Auslieferungsdelikte nach Art. 2 des quäst. Gesetzes seien, nur gewährt werden, wenn der requirierende Kan¬ ton Gegenrecht erklärt habe. Bezüglich Verleumdung und Pre߬ vergehen habe Bern dem Kanton Zürich jedoch keine Reciprocität zugesichert, also sei die Auslieferung auch nicht zulässig; sie ver¬ stoße gegen Art. 55 der Bundesverfassung, sowie gegen Art. 2 und 1 des Bundesgesetzes von 1852. Der Entscheid der Zürcher Regierung sei zudem nicht motiviert. Es sei um so eher der nach¬ gesuchte Schutz zu gewähren, als die bernische geheime Unter¬ tersuchung nicht die nötigen Garantien biete für richtige Unter¬ suchung, und als die Rekurrentin mit Grund befürchten müsse daß auch der persönliche Einfluß des einen Klägers in Bern nicht Aussicht auf ein völlig objektives Verfahren biete. Es werde des¬ halb das Gesuch gestellt, daß die Motivierung eingefordert und der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung mitgeteilt werde. Der Antrag geht dahin, es sei der Beschluß der Zürcher Regierung aufzuheben. B. Der Bundesrat hat die Eingabe der Johanna Elberskirchen nebst Beilagen mit Schreiben vom 18. März 1899 dem Bundes¬ gericht zu materieller Erledigung der Beschwerde überwiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Auslieferungsgesetz vom 24. Juli 1852 statuiert in Art. 1 lediglich ein Recht des Kantons, dem ein Strafanspruch zusteht, in den Fällen des Art. 2 von dem Kanton, in dem sich der strafrechtlich Verfolgte oder Verurteilte aufhält, die Verhaftung und Auslieferung bezw. die Beurteilung und Bestrafung desselben zu verlangen. Dagegen wird durch das Gesetz nicht auch ein Recht der verfolgten Personen darauf begründet, daß sie nur in den in Art. 2 einzeln angeführten Fällen ausgeliefert werden dürfen, und es werden die Kantone dadurch nicht gehindert, auch in andern
Fällen dem Auslieferungsbegehren eines andern Kantons zu ent¬ sprechen. Es besteht auch kein bundesrechtlicher Satz des Inhalts, daß bei Delikten, die nicht zu den in Art. 2 des Auslieferungs¬ gesetzes aufgezählten gehören, die Auslieferung nur stattfinden dürfe, wenn der requirierende Kanton Gegenrecht zusichere. Viel¬ mehr ist dieses Gebiet interkantonaler Rechtshilfe der freien Ent¬ schließung bezw. Vereinbarung der Kantone überlassen. Es braucht daher im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, ob die Delikte, wegen deren die Auslieferung von Bern nachgesucht wurde, sog. Auslieferungsdelikte seien oder nicht. Denn auch so¬ weit es sich nicht um solche Delikte handeln sollte, kann sich nach dem Gesagtem vom Standpunkte des eidg. Auslieferungsrechts aus die Rekurrentin der Auslieferung nicht widersetzen. Es ist ferner nicht Sache des Bundesgerichts, die gegen die Rekurrentin erhobenen Anschuldigungen auf ihre materielle Begründetheit zu prüfen. Insofern als eine solche Prüfung zur Beantwortung der Auslieferungsfrage notwendig ist, steht sie bei der Behörde, die endgültig über das Auslieferungsbegehren zu entscheiden hat. Die¬ ser fällt auch, soweit ihre Entschließung überhaupt eine freie ist, die Würdigung der Frage anheim, ob die Auslieferung wegen ungenügender Garantien des Verfahrens des requirierenden Kan¬ tons zu verweigern sei, und wenn sie solchen Bedenken keine Rech¬ nung trägt und die Auslieferung trotzdem gewährt, so kann sich hiergegen die auszuliefernde Person ebenfalls nicht beschweren. der auf die Art. 1 und 2 des Auslieferungsgesetzes von 1852 sich stützende Rekurs der Johanna Elberskirchen muß somit abge¬ wiesen werden. (Vgl. die Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Martinoni, Amtl. Samml., Bd. IV, S. 234; in Sachen [Frei, ibid., Bd. V, S. 533, und in Sachen Schnieper, ebenda, Bd. XVII, S. 609). Die Rekurrentin beruft sich allerdings auch noch auf Art. 55 B.=V., d. h. auf die Garantie der Preßfreiheit. Allein angenommen auch, es handle sich um ein Preßvergehen, so ist ohne weiteres klar, daß jene Garantie nur durch die Anhe¬ bung der Strafverfolgung oder durch die Verurteilung von seiten des requirierenden, nicht aber durch den Auslieferungsbeschluß des requierierten Kantons verletzt sein kann. Wenn schließlich bemerkt wird, der angefochtene Beschluß sei nicht motiviert, so wird dies nicht zur Begründung des Begehrens auf Aufhebung der regie¬ rungsrätlichen Schlußnahme verwendet, sondern nur zum Aus¬ gangspunkt für das Gesuch, daß die Motivierung eingeholt und der Rekurrentin mitgeteilt werde, was aber bei der Liquidität der Rekurssache in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung als über¬ flüssig erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekurs wird abgewiesen.