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25_I_13

BGE 25 I 13

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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3. Urteil vom 30. März 1899 in Sachen Bundesrat gegen Regli und Renner. Klagen gegen den Bund; Kompetenzabgrenzung; Bundesgesetz betreffend den Gerichtsstand für Civilklagen vom 20. November 1880, Org.-Ges. Art. 113, Ziff. 1 und Art. 85, Ziff. 13. B.-V.- Schadensersatzansprüche wegen Kultur- uud Eigentums¬ beschädigungen infolge militärischer Anordnungen, eidgen. Verwaltungsregl. Art. 280 ff. Die Kompetenz kantonaler Ge¬ richte ist für Ansprûche aus diesem Titel ausgeschlossen. A. Bei einer Schießübung der im Mai und Juni 1898 in Andermatt abgehaltenen, von Oberst von Tscharner kommandier¬ ten, Festungsartillerie=Rekrutenschule wurde Grundeigentum des Anton Regli und des Jos. Maria Renner in Andermatt beschä¬ digt. Auf Verlangen der Eigentümer wurde der Schaden gemäß den Vorschriften des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee durch die hierzu bestellte Expertenkommission abgeschätzt und auf 65 Fr. 50 Cts. für Regli, 14 Fr. 50 Cts. für Renner festgesetzt. Die beiden wollten sich damit nicht zufrieden geben und luden den Obersten von Tscharner, „Chef der eidgenössischen Festungswerke in Andermatt“ zunächst vor das dortige Vermittler¬ amt und dann vor das Kreisgericht Ursern zur Verhandlung über die Begehren, daß die Entschädigungen auf 120 Fr. und 40 Fr. zu bestimmen seien. Oberst von Tscharner erschien weder

zur Vermittlung noch zur gerichtlichen Verhandlung. Dem Kreis¬ gerichte erklärte er brieflich, daß die Angelegenheit nicht vor die Urner Gerichte gehöre, sondern vor die Militärverwaltungsbehör¬ den. Am 3. August 1898 erließ das Kreisgericht Ursern gegen den Obersten von Tscharner in der genannten Eigenschaft ein Kontumazurteil, durch das den Klägern ihr Begehren zugesprochen wurde. Und am 5. Oktober 1898 wurde das Urteil mit der Be¬ gründung, daß es dem Beklagten amtlich intimiert, seitens des¬ selben aber innert nützlicher Frist eine Purgationscitation nicht erlassen worden sei, als in volle Rechtskraft erwachsen erklärt. In beiden Urteilen wurde Oberst von Tscharner zu den Gerichts¬ kosten und zu einer Entschädigung an die Gegenparteien, im Ur¬ teil vom 3. August überdies in eine Ordnungsbuße verfällt. Am

7. November hoben Regli und Renner für ihre Forderungen Betreibung an. Oberst von Tscharner schlug Recht vor, worauf¬ hin er zur Rechtsöffnung vorgeladen wurde. Er leistete der Vor¬ ladung, indem er neuerdings die Erklärung abgab, die Sache gehöre nicht vor die Gerichte, keine Folge. Mit Entscheid vom 1./2. Dezember 1898 erteilte die Gerichtskommission Ursern den Impetranten die definitive Rechtsöffnung. B. Mit Eingabe vom 23. Januar 1899 stellte Fürsprech Dr. Bucher in Luzern für den Bundesrat beim Bundesgericht das Begehren, es sei das gegen Oberst von Tscharner eingeleitete Ver¬ fahren für Erledigung von Ansprüchen aus Kulturschaden zu annullieren. Oberst von Tscharner schloß sich diesem Begehren auch für seine Person an. Unter Berufung auf Art. 4 der B.=V. wird geltend gemacht, es habe nicht dadurch, daß man einen Funktionär der Eidgenossenschaft persönlich citierte, ein Gerichts¬ stand gegen den Bund geschaffen werden können; überhaupt aber sei die Sache nicht der Kompetenz der Gerichte unterstellt, sondern in dem im VIII. Abschnitt des Verwaltungsreglementes vorgese¬ henen Verfahren zu erledigen. C. Die Rekursbeklagten Regli und Renner führten in der Antwort zunächst aus, es sei die Abschätzung des Schadens durch die Expertenkommission, die man sofort verlangt habe, nicht recht¬ zeitig erfolgt und dieselbe habe sich auch nicht auf den ganzen entstandenen Schaden erstreckt, weshalb das Protokoll der Kom¬ mission nicht habe anerkannt werden können. Man habe, wird sodann geltend gemacht, das Gericht von Ursern als kompetentes Gericht betrachtet und den Obersten von Tscharner „als gesetzlichen Vertreter“ vorgeladen. In der Folge sei man durchaus nach den Vorschriften des urnerischen Civilprozesses bezw. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verfahren. Hätte Oberst von Tscharner die Kompetenz der Urner Gerichte bestreiten wollen, so hätte er vor denselben eine bezügliche Vorfrage erheben müssen. Der Antwortschluß geht dahin, es sei den Rekursbeklagten der erlittene Kulturschaden voll und ganz „aus dem Bundesfiskus“ zu vergüten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Natur der Sache nach konnte sich das Verfahren, in dem die Rekursbeklagten ihre Forderungen zur Anerkennung brin¬ gen wollten, nur gegen die Eidgenossenschaft, nicht gegen den Obersten von Tscharner persönlich richten. Es geht denn auch daraus, daß letzterer in den Vorladungen als Chef der eidgenössi¬ schen Festungswerke in Andermatt und in der Rekursantwort als gesetzlicher Vertreter (scil. der Eidgenossenschaft) bezeichnet wurde, namentlich aber aus der Fassung des Antwortschlusses klar hervor, daß die Rekursbeklagten thatsächlich die Eidgenossenschaft als die von ihnen belangte Partei und den Obersten von Tscharner lediglich als deren Vertreter betrachteten. Richtete sich aber das Verfahren gegen die Eidgenossenschaft, so ist Oberst von Tscharner persönlich nicht legitimiert, vor dem Bundesgericht die Aufhebung desselben zu verlangen. Auf seinen Rekurs ist daher nicht einzutreten.

2. Was den Rekurs des Bundesrates betrifft, so macht dieser vor allem aus geltend, daß die Angelegenheit überhaupt nicht der Kompetenz der Gerichte unterstellt sei. Nun bestimmt Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Gerichtsstand für Civilklagen, welche von dem Bunde oder gegen denselben angehoben werden, vom

20. November 1850: „Wenn der Bundesrat die Zuständigkeit „der Gerichte überhaupt, oder die Zuständigkeit der kantonalen „Gerichte nicht anerkennt, so hat die Bundesversammlung die „Kompetenzfrage zu entscheiden (Art. 74 Ziff. 17 der Bundes¬ „verfassung). „In allen übrigen Fällen wird die Zuständigkeit von demjeni¬

„gen Gerichte beurteilt, bei welchem die Klage erhoben wird, mit „Vorbehalt der nach den Gesetzen des betreffenden Kantons gegen „seinen Entscheid zulässigen Rechtsmittel. In Streitigkeiten, in denen der Bund belangt wird, sind sonach Fragen über die Zuständigkeit der Gerichte überhaupt, sowie solche über die Abgrenzung zwischen kantonaler und eidgenössischer Ju¬ risdiktion, im Gegensatz zu den übrigen Kompetenzeinreden, z. B. denjenigen über die örtliche Zuständigkeit, nicht von den kantona¬ len Behörden, vor denen der Anspruch geltend gemacht wird, zu beurteilen, sondern es werden Anstände darüber als selbständige Kompetenzstreitigkeiten (oder Kompetenzkonflikte) zwischen Bundes¬ und Kantonalbehörden betrachtet, und dem Entscheide der zustän¬ digen Bundesbehörde zugewiesen. Diese war unter der Herrschaft der früheren Bundesverfassung nach Vorschrift des zu Art. 6, lbs. 1 1. c citierten Art. 74 Ziff. 17 die Bundesversammlung, an deren Stelle bezüglich der in Frage stehenden Anstände nach r Verfassung von 1874 das Bundesgericht getreten ist (Art. 113 Ziff. 1 verglichen mit Art. 85 Ziff. 13 B.=V.). Diesem ist somit in den Fällen des ersten Absatzes des Art. 6 direkt und ohne daß ein kantonaler Entscheid vorauszugehen hätte, die Kompetenzfrage zu unterbreiten, und wenn das kantonale Gericht, vor dem der Anspruch erhoben wurde, über eine bezügliche Kompetenzbestreitung des Bundes hinweg die Sache beurteilt hat, so ist der Bundesrat auch noch im Vollstreckungsverfahren befugt, die Frage dem Bundesgerichte vorzulegen, ohne dabei an die Vorschriften über die Beschwerdeführung wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte (Art. 178 Organis.=Ges.) gebunden zu sein. Auf den Rekurs des Bundesrates ist daher einzutreten.

3. Derselbe ist materiell begründet. Für die Erledigung von Schadensansprüchen wegen Kultur= und Eigentumsbeschädigungen infolge militärischer Anordnungen ist in Abschnitt VIII, Art. 280 ff. des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee, vom

27. März 1885, ein in der Natur der Sache begründetes, beson¬ deres Verfahren vorgeschrieben, indem der Schaden durch speziell dazu bestellte oder zu bestellende Organe, in der Regel durch eine aus zwei Mitgliedern bestehende Expertenkommission abzuschätzen ist. Die Verbindlichkeit des Verwaltungsreglements, das allerdings nicht in Gesetzesform erlassen, aber doch von der Bundesversamm¬ lung genehmigt wurde, ist nicht bestritten worden. Es kann sich nun freilich fragen, wie weit das Anwendungsgebiet der erwähn¬ ten Vorschriften reiche und ob auch die grundsätzliche Frage der Schadensersatzpflicht, wenn sie bestritten ist, in dem daselbst nor¬ mierten, besondern Verfahren zu erledigen sei. Im vorliegenden Falle ist jedoch, was die erste dieser Fragen betrifft, von den Re¬ kursbeklagten nicht geltend gemacht worden, daß es sich um eine Schädigung handle, auf welche die angeführten Bestimmungen des Verwaltungsreglementes keine Anwendung finden, vielmehr haben dieselben, wie in der Rekursantwort angeführt ist, selbst die Ab¬ schätzung des Kulturschadens durch die Expertenkommission ver¬ langt. Die Eidgenossenschaft hat ferner keineswegs grundsätzlich ihre Schadensersatzpflicht bestritten; sondern es handelt sich nur um die Höhe der Entschädigung. Diese Frage ist nun aber zwei¬ fellos durch die Vorschriften des Verwaltungsreglements der Ko¬ gnition der Gerichte entzogen; es ist die Taxation des Schadens durch die besondern, daselbst vorgesehenen Organe vorzunehmen, und es kann deren Entscheid nach ausdrücklicher Vorschrift des Art. 293 des Reglements nicht weitergezogen, somit auch nicht vor das Forum der Civilgerichte gebracht werden. Den Geschädigten bleibt höch¬ stens der Weg der Verwaltungsbeschwerde, eventuell der Verani¬ wortlichkeitsklage offen. Dagegen ist der Bund nicht gehalten, für die Frage der quantitativen Festsetzung derartiger Entschädigungs¬ ansprüche vor den Civilgerichten Recht zu nehmen. Daraus folgt, daß das Verfahren vor den Urner Gerichten, denen in dieser Sache keine Jurisdiktion zustand, aufgehoben werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und somit das vor den Urner Behörden eingeleitete Ver¬ fahren aufgehoben.