Volltext (verifizierbarer Originaltext)
25. Entscheid vom 7. März 1899 in Sachen Précour. Geltendmachung des Retentionsrechtes des Vermieters auch für Prozesskosten. Einspruch des Vindikanten. Art. 155 u. 106 Betr.-Ges. I. H. C. Précour in Basel ließ am 13. Juni 1898 durch das Betreibungsamt Basel bei seinem Mieter F. Schneider=Män¬ ner eine Retentionsurkunde für den Mietzins der von demselben gemieteten Räumlichkeiten bis 1. Juli 1899 aufnehmen. Und am
6. Juli wurde für die am 1. Juli 1898 fällig gewordene Miet¬ zinsquote von 155 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 1898 und Mietverbotskosten von 2 Fr. 50 Cts. Betreibung auf Ver¬ wertung der retinierten Objekte angehoben. Die Forderung wurde bestritten. Der Gläubiger ließ deshalb den Mieter vor Gericht laden mit dem Rechtsbegehren auf Zahlung der betriebenen For¬ derung nebst Accessorien und Prozeßkosten. Der Beklagte, der sich schon im Juni von Basel entfernt hatte, erschien zur Verhand¬ lung nicht. Dagegen trat seine Schwester Maria Schneider als atervenientin auf und beantragte Abweisung der Klage, unter o./e. Kostenfolge. Die Maria Schneider hatte bei der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses das sämtliche gepfändete Mobiliar als ihr Eigentum beansprucht, und es ist dieser Anspruch nicht bestritten worden. Immerhin erbot sich die Maria Schneider bei der gerichtlichen Verhandlung den Mietzins zu bezahlen, bestritt aber die Zinsen, die Mietverbot= und die Prozeßkosten. Das Gericht verurteilte den Beklagten in contumaciam zur Zahlung von 157 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % vom 1. Juli 1898 und zu den oben erwähnten Kosten mit dem Zusatz: „Für den „zugesprochenen Betrag samt Zins und ordentlichen Kosten wird „das vom Kläger beanspruchte Retentionsrecht bestätigt.“ Auf Beschwerde der Maria Schneider hin hob das Appellationsgericht diesen Zusatz auf, da die Frage des Retentionsrechts und seiner Ausdehnung weder in der Ediktalpublikation, noch in der Klage, noch in den Ausführungen der Parteien verlangt worden II. Schon am 15. August hatte der Vertreter der Maria Schneider, Dr. Peter, dem Vertreter des C. Précour, Dr. Witzig, den Mietzins mit 155 Fr. nebst Zins seit 1. Juli 1898 und die Mietverbotskosten mit 2 Fr. 50 Cts. bezahlt. Trotzdem verlangte der Gläubiger die Verwertung der retinierten Objekte für die Restforderung — nämlich die Prozeßkosten inklusive Kosten des Zahlungsbefehls — von 56 Fr. 20 Ets. Gegen die Ver¬ wertung beschwerte sich die Maria Schneider bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, weil die Mietzinsschuld bezahlt sei und für die Prozeßkosten die Retentionsobjekte nicht hafteten. Es wurde des¬ halb Aufhebung der Betreibung verlangt. Namens des Gläubi¬ gers beantragte Dr. Witzig, die Beschwerde sei abzuweisen und die Rekurrentin auf den Weg der gerichtlichen Klage zu verweisen. Die Aufsichtsbehörde faßte die rechtliche Lage dahin auf, daß in einer Betreibung auf Pfandverwertung der Dritteigentümer be¬ haupte, das Retentionsrecht werde für eine Schuld in Anspruch
genommen, für welche kein Retentionsrecht bestehe. Das zu ent¬ scheiden sei aber nicht die Aufsichtsbehörde zuständig, sondern es habe gemäß Art. 155, bezw. 106 ff. des Betreibungsgesetzes das Einspruchsverfahren stattzufinden, welches vom Betreibungsamt, eventuell durch Ansetzung von Fristen zur gerichtlichen Klage, durchzuführen sei. Demgemäß wurde mit Entscheid vom 29. No¬ vember 1898 das Betreibungsamt angewiesen, das genannte Verfahren einzuleiten. III. Gegen diesen Entscheid erhob namens des C. Précour Dr. Witzig Rekurs beim Bundesgericht. Er macht geltend, das Ein¬ spruchsverfahren sei schon abgewickelt worden, und es habe keinen Sinn, es zu wiederholen. Im Grunde behaupte denn auch die Drittansprecherin Tilgung der Forderung; ihre Einrede sei also die nämliche, die gegebenen Falls dem Schuldner nach Art. 85 des Betreibungsgesetzes zustehe. In das Forderungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner aber könne sich die Drittan¬ sprecherin nicht einmischen. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde entgegnet hierauf, der Streit drehe sich um den Umfang eines an sich nicht bestrittenen Pfand¬ bezw. Retentionsrechts, d. h. gerade um den Punkt, der seiner Zeit in dem vom Appellationsgerichte gestrichenen Zusatze zum erstinstanzlichen Urteil geregelt war und der nunmehr einer beson¬ dern gerichtlichen Regelung bedürfe, die im Verfahren der Art. 106 ff. zu erfolgen habe. Das Betreibungsamt habe denn auch bereits das Einspruchsverfahren eingeleitet, und es habe in¬ folge dessen die Maria Schneider, nachdem C. Précour ihre An¬ sprüche bestritten, Klage erhoben. Diese sei allerdings noch nicht beurteilt; immerhin sei durch diese Vorgänge die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung;
1. Da das gemäß dem angefochtenen Entscheide eingeleitete Einspruchsverfahren noch nicht zum Abschluß gelangt ist, kann nicht gesagt werden, daß der Rekurs des C. Précour, uit dem geltend gemacht wird, daß die Durchführung dieses Verfahrens gegen das Gesetz verstoße, gegenstandslos geworden sei.
2. Streitig ist, wie die kantonale Aufsichtsbehörde richtig ausgeführt hat, nicht die Frage, ob die betriebene Forderung getilgt sei, und es kann deshalb keine Rede davon sein, daß nach Art. 85 des Betreibungsgesetzes hätte vorgegangen werden sollen. Vielmehr fragt es sich, ob die retinierten Gegenstände der Maria Schneider auch für die Prozeßkostenforderung des Gläubigers haften. Diese ebenfalls civilrechtliche Frage aber ist mit Recht von der Vorinstanz in das Einspruchsverfahren nach Art. 106 ff. des Betreibungsgesetzes verwiesen worden. Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Streit schon entschieden sei, denn mit der Frage des Eigentums war die des Retentionsrechts nicht gelöst, letztere war bis jetzt nicht gestellt und wurde nicht beurteilt, offenbar deshalb nicht, weil die Maria Schneider nicht bestritt, daß für die Mietzinsforderung ein Retentionsrecht des Gläubigers an ih¬ ren Gegenständen bestehe. Nachdem nun aber das Retentionsrecht in weiterem Maße auch für eine Forderung geltend gemacht wer¬ den will, für die es nach Ansicht der Eigentümerin nicht besteht, mußte nach Anleitung von Art. 155 das Verfahren gemäß Art. 106 ff. angeordnet werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.