Volltext (verifizierbarer Originaltext)
24. Entscheid vom 28. Februar 1899 in Sachen Peter Domenig. Art. 88 und 116 Betr.-Ges. Frist für Pfändungsbegehren und Verwertungsbegehren. Nochmalige Pfändung eines schon ge¬ pfändeten Gegenstandes, nachdem der Schuldner Abschlags¬ zahlungen geleistet hat; «Ergänzungspfändung»? Art. 145 Betr.-Ges. A. Am 18. Dezember 1896 ließ J. Knabenhans in Chur dem Bäcker Peter Domenig in Sils durch das Betreibungsamt Dom¬ legsch für den Forderungsbetrag von 523 Fr. 30 Cts. einen Zahlungsbefehl zustellen. Am 4. Mai 1897 nahm das Betrei¬ bungsamt die Pfändung vor und zwar wurde ein Pferd und ein Einspännerwagen im Gesamtschätzungswerte von 185 Fr. gepfändet. Am 18. April 1898 stellte der Gläubiger das Verwertungs¬ begehren, in welchem er „Versteigerung oder Erneuerung der „Pfänder laut Pfändungsurkunde“ verlangte, worauf am 21. April die Verwertungsankündigung erfolgte. Die Verwertung fand jedoch nicht statt, indem der Schuldner eine Zahlung von 185 Fr. machte mit der Behauptung, die „Pfändungsgegenstände“ damit ausgelöst zu haben. „Um diesen Einwand zu beseitigen“ (Brief des Amtes vom
5. Mai 1898 an den Gläubiger), nahm das Betreibungsamt Domlegsch daraufhin, am 3. Mai 1898, unter Berufung Art. 145 des Bundesgesetzes eine „Ergänzungspfändung“ vor, in der Weise, daß es die gleichen Gegenstände neuerdings, und zwar zum Schatzungswerte von 155 Fr. pfändete. Der diesbezügliche Nachtrag auf der Pfändungsurkunde wurde dem Schuldner am 5. Mai 1897 mitgeteilt. Domenig legte hie¬ gegen unterm 8. Mai 1898 schriftlich beim Betreibungsamte Pro¬ test ein. Am 16. Mai gab der Gläubiger dem Betreibungsamte infolge einer erhaltenen weitern Zahlung Weisung, mit der Ver¬ steigerung zuzuwarten. Am 31. August 1898 sodann schrieb der Gläubiger dem Betreibungsamte, daß er beförderliche Versteigerung der Pfänder verlange.
B. Gegen die auf dieses Schreiben hin vom Betreibungsam angeordnete Versteigerung reichte Domenig beim Kleinen Rate am 18./20. Oktober 1898 Beschwerde ein unter folgender Be¬ ründung: Die Pfändung habe am 4. Mai 1897 stattgefunden, also vor bald 1½ Jahren. Die in Art. 116 B.=G. vorgesehene Jahresfrist ür Stellung des Verwertungsbegehrens sei somit abgelaufen; ebenso die in Art. 88 vorgesehene Pfändungsfrist von einem Jahre seit Zustellung des Zahlungsbefehles. Die Betreibung falle also dahin. Ferner gehören die gepfändeten Gegenstände in die Klasse der Kompetenzstücke, da Pferd und Wagen für Ausübung seines Berufes unentbehrlich seien und übrigens bloß einen Wert von 150 Fr. repräsentieren. Das Betreibungsamt erörtert zunächst den Gang, den die Be¬ treibung genommen und bemerkt dann weiter: die Pfändung vom
4. Mai 1897 sei ohne Zweifel rechtsgültig; ebenso sei, in Rück¬ sicht auf Art. 100 des Obligationenrechtes (Unzulässigkeit der Anrechnung einer Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil einer Forderung), das Verwertungsbegehren vom 18. April 1898 durchaus berechtigt gewesen. Die Pfänder seien demgemäß nicht „ausgelöst“ worden, sondern „konnten ver¬ „wendet werden zur Abtragung resp. Verkleinerung der ungedeckten „Schuld“. Die Pfandergänzung vom 3. Mai 1898, „die im ge¬ „wissen Sinne eine Pfanderneuerung sei“, wäre erfolgt, „um „einerseits die Verwertung nicht durchführen zu müssen, gegent „die sich der Schuldner so sehr sträubte und anderseits demselben „etwas Zeit zu verschaffen zur Fortsetzung der ratenweisen Ab¬ „zahlung, im ferneren, um den Gläubiger doch möglichst höher „zu stellen." C. Mit Entscheid vom 11. November 1898 wies der Kleine Rat des Kantons Graubünden die Beschwerde des Domenig ab unter folgender Erwägung: Es liege der Verwertung, wogegen sich die Beschwerde richte, nicht der Pfändungsakt vom 4. Mai 1897, sondern derjenige vom 3. Mai 1898 zu Grunde. Indem der Schuldner unter nachträglicher Zustimmung des Betreibungsamtes und ohne daß der Gläubiger dagegen Einsprache erhob, für die am 4. Mai 1897 gepfändeten Gegenstände behufs „Auslösung“ derselben deren Schätzungswert in bar dem Gläubiger eingehändigt habe, sei die Verwertung, allerdings in ungewöhnlicher Form, vor sich ge¬ gangen, dagegen der Betrag der betriebenen Forderung nicht gedeckt, weshalb die Pfändung nach Maßgabe von Art. 145 B.=G. ergänzt werden mußte und vom Betreibungsamt am 3. Mai 1898 auch ergänzt worden sei. Nun könne allerdings nach dem Entscheide der eidg. Aufsichts¬ behörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Beschwerdefalle Holderegger (Archiv V, 2) eine Pfändung im Sinne von Art. 145 B.=G. nicht als Teil des ursprünglichen Pfändungsaktes angesehen werden, sondern sei nichts anderes, als eine nachträg¬ liche, besondere, eine sog. Nachpfändung. Allein deshalb könne dieselbe nicht auf Grund von Art. 88 B.=G. als verspätet oder verjährt erklärt werden, ganz abgesehen davon, daß der Schuldner dagegen innert nützlicher Frist keine Beschwerde erhoben habe. Denn Art. 88 B.=G. schreibe bloß vor, daß das Recht des Gläubigers, ein Pfändungsbegehren zu stellen, mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls¬ erlösche. Nach Art. 145 B.=G. bedürfe es aber zu einer Ergän¬ zungspfändung im Sinne dieses Artikels keines Pfändungsbegeh¬ rens, sondern das Gesetz verpflichte den Betreibungsbeamten, von sich aus eine Nachpfändung vorzunehmen und die Betreibung zu Ende zu führen, ohne daß es einer Mitwirkung des Gläubigers bedürfe. Es sei auch aus innern Gründen gar nicht anzunehmen, daß das Gesetz Nachpfändungen im Sinne des erwähnten Artikels an die Frist des Art. 88 habe binden wollen, da es sich hiebei ja in der Regel nur darum handle, nachträglich einen vom Be¬ treibungsamt oder vom Betriebenen verschuldeten Mangel der ur¬ sprünglichen Pfändung auszugleichen und damit dem Gläubiger dasjenige zu geben, was ihm schon durch den ursprünglichen Pfändungsakt hätte verschafft werden sollen. Bestehe somit die Pfändung vom 3. Mai 1898 zu Recht, so könne von einer Verwirkung der in Art. 116 für das Verwer¬ tungsbegehren vorgesehenen Frist überhaupt nicht die Rede sein, indem nach Art. 145 der Betreibungsbeamte die nach Maßgabe dieses Artikels gepfändeten Gegenstände, ohne besonderes Be¬
gehren des Gläubigers und ohne an die ordentlichen Fristen gebunden zu sein, mit Beförderung zu verwerten habe. Übrigens wäre vom 3. Mai 1898 die Frist des Art. 116 auch heute noch nicht abgelaufen. Hieran anschließend erklärt der Kleine Rat auf die Frage der Pfändbarkeit von Pferd und Wagen wegen Verwirkung der Be¬ schwerdefrist nicht eintreten zu können mit der Beifügung, daß übrigens sachlich die Beschwerde abzuweisen wäre. D. Gegen den genannten Entscheid des Kleinen Rates beschwerte sich Domenig beim Bundesgericht mit dem Begehren auf Unter¬ sagung der angekündigten Verwertung. E. Das Betreibungsamt Domleschg trägt aus materiellen Gründen auf Abweisung an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
2. Die Beschwerde ist zunächst insofern abzuweisen, als sie sich gegen eine gesetzwidrige Pfändung von Kompetenzstücken wendet. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat diesbezüglich zu Recht entschieden, daß dieser Einwand nicht mehr gehört werden könne, da die Beschwerdefrist hiefür längst abgelaufen sei, indem die letzte Pfändung (Nachpfändung) dieser Gegenstände am 3. Mai 1898, die Beschwerdeführung aber erst am 18./20. Oktober 1898 erfolgte.
3. Dagegen ist der Rekurs insoweit materiell zu prüfen, als er sich unter Berufung auf die Art. 88 und 116 des Bundes¬ gesetzes gegen die vom Betreibungsamte Domleschg auf das Be¬ gehren des Gläubigers vom 31. August 1898 hin angeordnete Verwertung richtet. Diese Verwertung stützt sich nach übereinstimmender Aussage der Vorinstanzen und des betreibenden Gläubigers nicht auf die zuerst vorgenommene Pfändung vom 4. Mai 1897, sondern auf die spätere vom 3. Mai 1898, welch letztere sich als eine Ergän¬ zungspfändung im Sinne des Art. 145 des Bundesgesetzes dar¬ stelle. Nun liegen aber in casu die Voraussetzungen für Anwen¬ dung des citierten Artikels nicht vor, indem eine Verwertung der Pfandobjekte, deren Erlös die Forderung nicht gedeckt hat, keines¬ wegs stattgefunden hat. Eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Verwertung kann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht darin erblickt werden, daß man die Pfandgegenstände dem Schuldner, nachdem er Abzahlungen bis zu der Höhe ihres Schatzungswertes gemacht hatte, wieder zur freien Verfügung überläßt. Ein derartiges Verfahren ist weder eine Versteigerung noch ein Verkauf aus freier Hand im Sinne des Bundesgesetzes; vor allem deshalb nicht, weil dabei von einem „Erlöse“ als Re¬ sultat der Verwertung nicht gesprochen werden kann. Als ein Erlös, d. h. Kaufpreis, stellen sich denn auch in casu die Ab¬ zahlungen von zusammen 185 Fr. nicht dar, weil hieraus dem Schuldner kein Recht erwuchs, als Gegenleistung die Liberierung der Pfandgegenstände zu verlangen. Diese letztern bleiben vielmehr kraft Gesetzes trotz gemachter Abzahlungen bis zur völligen Til¬ gung der Schuld für dieselbe haftbar (s. Rekurs Penard, Amtliche Sammlung XXIV, I. T., Nr. 91). Ein Interesse des Gläubigers an dieser angeblichen Verwertung durch „Auslösung“ der Pfänder wäre nur dann ersichtlich, wenn damit bezweckt würde, die dem Ablaufe nahe gesetzliche Frist für Stellung des Verwerkungs¬ begehrens durch Vornahme einer neuen Pfändung der gleichen Objekte zu erstrecken. Da aber die in Art. 116 bestimmte Frist im öffentlichen Interesse aufgestellt und also zwingender Natur ist, so kann sie weder seitens des Betreibungsamtes noch seitens der Parteien abgeändert werden, und es vermag also eine dahin ten¬ dierende Amtshandlung keine Rechtswirkung zu entfalten. Im weitern kann unmöglich eine „Ergänzung“ der Pfändung im Sinne von Art. 145 darin liegen, daß die gleichen Objekte (nachdem man sie als durch die Auslösung verwertet betrach¬ tete) zum zweiten Male gepfändet wurden. Der Art. 145 hat vielmehr die Pfändung neuer, für die Betreibung bisher noch nicht verwendeter Gegenstände im Sinne. Er verlangt ferner, daß diese neu gepfändeten Gegenstände mit Beförderung verwertet werden, während vorliegenden Falles durch die Pfändung vom 3. Mai 1898 gemäß dem Berichte des Betreibungsbeamten (s. oben sub B) gerade das Gegenteil erreicht werden wollte. Nach dem Gesagten fehlen also in casu sowohl die Voraus¬ setzungen der Anwendbarkeit des Art. 145 cit. als die richtige
Anwendung desselben im Pfändungsakte vom 3. Mai 1898. Es ist demgemäß dieser letztere, gleich wie die vorausgehende angebliche Verwertung, als ohne rechtliche Wirkung, d. h. als nichtig zu betrachten. Es ist also nicht statthaft, sich auf den genannten Artikel zu stützen, um die Rechtzeitigkeit des spätern Verwertungs¬ begehrens vom 31. August 1898 darzuthun.
4. Infolgedessen ist anderseits anzunehmen, daß durch die ge¬ nannte ungültige Amtshandlung die erste Pfändung vom 4. Mai 1897 nicht berührt worden sei. Sie hätte also noch die Grund¬ lage für eine spätere Verwertung bilden können, wenn nicht be¬ züglich ihrer die Frist des Art. 116 für Stellung des Verwer¬ tungsbegehrens mit dem 4. Mai 1898 abgelaufen wäre, während die angefochtene Anordnung der Versteigerung auf ein erst am
31. August 1898 gestelltes Begehren hin erfolgt ist.
5. Das Verwertungsbegehren vom 31. August 1898 muß somit als verspätet und der Rekurs, soweit er sich gegen Anord¬ nung der Verwertung richtet, als begründet erklärt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt.