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25_II_982

BGE 25 II 982

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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119. Urteil vom 6. Dezember 1899 in Sachen Wüthrich & Cie. gegen Rhyn. Art. 67 Abs. 2 Org.-Ges.: Formalitäten der Berufung. A. Über eine auf das Fabrikhaftpflichtgesetz sich stützende Klage des Rudolf Rhyn gegen die Firma Wüthrich & Cie. erkannte der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern unterm

29. September 1899 oberinstanzlich:

1. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber zu folgenden Leistun¬ gen verurteilt

a. Zur Bezahlung einer restanzlichen Aversalsumme von 4640 Fr. nebst Zins davon à 5% seit 19. Dezember 1897;

b. zur Bezahlung einer lebenslänglichen Rente von 300 Fr. fällig je auf den 24. April des betreffenden Jahres, und zwar erstmals im Jahre 1899.

2. Die Rektifikation des gegenwärtigen Urteils im Sinne von Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes wird zu Gunsten beider Par¬ teien vorbehalten. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung angemel¬ det. In der Berufungserklärung wurden folgende Abänderungen des Urteils des bernischen Appellationshofes beantragt:

1. Es sei der Betrag der restanzlichen Aversalsumme ange¬ messen herabzusetzen und jedenfalls die Verpflichtung zur Verzin¬ sung dieses Betrages seit 19. Dezember 1897 abzuändern.

2. Es sei die lebenslängliche Rente, welche dem Kläger aus¬ zurichten sein wird, angemessen herabzusetzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 67 Abs. 2 Org.=Ges. ist in der Berufungser¬ klärung anzugeben, inwieweit das kantonale Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Das Gesetz will, daß das Gericht von vornherein wisse, und daß auch die Gegenpartei schon durch die ihr mitzuteilende Berufungserklärung in den Stand gestellt werde, zu beurteilen, was in der bundes¬ gerichtlichen Instanz noch streitig ist, insbesondere wie hoch sich bei vermögensrechtlichen Anständen das noch streitige Interesse beläuft. Die Berufungsanträge müssen deshalb möglichst bestimmt und genau lauten. So genügt es bei Schadenersatz= und ähnlichen Ansprüchen nicht, daß bloß allgemein die Richtung bezeichnet werde, in der der Berufungskläger die Abänderung eines Urteils anbegehrt, sondern es muß ziffermäßig der Umfang und das Maß dessen angegeben sein, was in Abweichung vom angefoch¬ tenen Urteile verlangt wird. Abgesehen vom Zweck der Bestim¬ mung ist diesbezüglich auch auf den französischen Text zu ver¬ weisen, der lautet: « Cette déclaration indique dans quelle » mesure le jugement est attaqué et mentionne les modifi¬ » cations demandées » (vergl. auch Amtl. Samml. der bundes¬ gerichtl. Entsch., Bd. XXI, S. 424; Bd. XX, S. 394). Dem Erfordernisse möglichster Bestimmtheit und Genauigkeit der Be¬ rufungsanträge entspricht nun eine Fassung, wie sie hier vor¬ liegt, nicht, indem es an einer ziffermäßigen Angabe über den Umfang und das Maß der gewünschten Abänderungen gebricht. Es ist auch nicht etwa principaliter ein bestimmtes Begehren formuliert und bloß eventuell auf Reduktion nach richterlichem Ermessen angetragen; sondern die Begehren lauten einzig auf angemessene Herabsetzung der gesprochenen Entschädigung. Dies hat zur Folge, daß die Berufung, weil ihr ein wesentliches ge¬ setzliches Erfordernis mangelt, als rechtlich unwirksam erklärt werden muß. Mit Bezug auf einen Punkt, das Datum des Beginnes des Zinsenlaufes, ist die Berufungserklärung allerdings bestimmter formuliert. Allein es ist klar, daß auf diesen rein accessorischen Punkt nicht eingetreten werden kann, wenn die Be¬

rufung in der Hauptsache den Vorschriften des Gesetzes nicht ent¬ spricht. (Vgl. Art. 54 Org.=Ges.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.